Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung
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Ein Anfrageverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bietet Personen die Möglichkeit, ihren Erwerbsstatus überprüfen zu lassen – also ob sie ihre Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausüben. Dazu ist es notwendig, dass sie einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ausfüllen. Dieser Bogen kommt von der Krankenkasse: sie gibt ihn als Einzugsstelle heraus – für mitarbeitende Angehörige ebenso wie für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Der Antragsvordruck der Clearingstelle selbst heißt anders; welches Formular wann gilt, steht weiter unten.
In diesem Formular müssen sie und auch ihr Arbeitgeber umfangreiche Angaben zur Person, zum Betrieb und zum Arbeitsverhältnis machen. Weitere Angaben sind auch zu zusätzlichen Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers zu machen. Im Antrag an die Clearingstelle wird außerdem angekreuzt, welche Feststellung beantragt wird – dass „eine Beschäftigung vorliegt" oder dass „eine selbständige Tätigkeit vorliegt". Seit dem 1. April 2022 wird nur noch dieser Erwerbsstatus festgestellt, nicht mehr die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen.
Wozu dient der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung?
Anhand der Angaben in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Prüfung des Erwerbsstatus für das Arbeitsverhältnis durch. Das bedeutet: Sie prüft am Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt – der Maßstab dafür steht in § 7 Abs. 1 SGB IV. Deshalb fragt der Bogen nicht nach dem, was im Vertrag steht, sondern nach dem, was tatsächlich gelebt wird: Arbeitszeiten, Weisungen, Vertretungsbefugnisse, Vergütung.
Das Anfrageverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gemäß § 7a SGB IV eine von zwei Möglichkeiten, ein Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen. Eine zweite Möglichkeit stellt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren dar. Im Gegensatz zum optionalen Anfrageverfahren findet es nicht auf Antrag der Beteiligten statt: Den Antrag stellt dort die Einzugsstelle, also die Krankenkasse (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgelöst wird das durch die erstmalige Anmeldung zur Sozialversicherung – der Arbeitgeber muss dabei kennzeichnen, ob der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling ist („Statuskennzeichen 1") oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH („Statuskennzeichen 2"). Wie das Verfahren danach abläuft und wie lange es dauert, steht auf der Seite zu Ablauf, Dauer und Mitwirkung im Statusfeststellungsverfahren.
Woher der Bogen kommt und was er entscheidet
Der Bogen mit diesem Titel kommt von der Krankenkasse als Einzugsstelle. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verschickt im obligatorischen Verfahren ihre eigenen Feststellungsbögen und entscheidet anschließend über den Erwerbsstatus.
Gegenüber der Krankenkasse ja – § 206 Abs. 1 SGB V verpflichtet Versicherte, auf Verlangen alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und Unterlagen vorzulegen. Im Verfahren der Clearingstelle ist die Mitwirkung dagegen als Soll-Vorschrift ausgestaltet (§ 21 Abs. 2 SGB X).
Welches Formular gilt wann – Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung
Beide Stellen arbeiten mit Fragebögen, aber es sind zwei verschiedene Sätze mit unterschiedlichen Namen. Wer wissen will, was er gerade in der Hand hält, erkennt es am Titel:
| Merkmal | Feststellungsbogen der Krankenkasse | Vordrucke der Deutschen Rentenversicherung |
|---|---|---|
| Titel | „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines …" | „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus" (V0027) mit Anlage C0031, C0032 oder C0033 |
| Herausgeber | die Krankenkasse als Einzugsstelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle |
| Varianten | für Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen · für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH | C0031 Auftragsverhältnis · C0032 Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH und mitarbeitende Kommanditisten · C0033 mitarbeitende Angehörige |
| Wann | wenn die Kasse die Angaben erhebt – im obligatorischen Verfahren oder für eine eigene Prüfung außerhalb davon | wenn der Erwerbsstatus bei der Clearingstelle beantragt wird |
| Entscheidung | Erwerbsstatus: Clearingstelle · Versicherungspflicht außerhalb des § 7a: Krankenkasse | Erwerbsstatus, verbindlich für die anderen Versicherungsträger |
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Die Kassen verwenden dabei weitgehend gleichlautende Bögen – die hier beschriebenen Fassungen stammen von AOK und Barmer; im Detail können Aufbau und Nummerierung je Kasse abweichen. Welche Vordrucke die Deutsche Rentenversicherung für das Verfahren bereithält und wo sie liegen, steht auf der Seite zu Formularen und Anträgen im Statusfeststellungsverfahren. Welche Rolle die Kasse im Verfahren insgesamt spielt, erklärt die Seite zum Statusfeststellungsverfahren über die Krankenkasse.
Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren
In diesem Fall verschickt die Deutsche Rentenversicherung Bund von sich aus die Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsverhältnisses. Wie beim Anfrageverfahren auch, müssen in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung Angaben zum Arbeitsverhältnis, dem Arbeitnehmer und dem Betrieb gemacht werden. Je nach dem Arbeitsverhältnis, um das es geht, unterscheidet sich auch der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Praktisch heißt das: Es gibt nicht *einen* Bogen, sondern eine Fassung für mitarbeitende Angehörige und eine für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Beide fragen dasselbe Grundmuster ab – wie frei die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird –, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an.
Welche Angaben der Bogen für mitarbeitende Angehörige abfragt
Der Bogen für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen trägt den Zusatz „im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" – er gehört also zum obligatorischen Verfahren. Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Abkömmlinge. Abgefragt werden vier Bereiche:
- Person und Bindung – Name, Geburtsname, erlernter Beruf und die Art der Bindung zum Arbeitgeber (Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling).
- Umfang der Mitarbeit – Zeiten der Mitarbeit, Ort der Tätigkeit (etwa Betrieb oder zu Hause), durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt.
- Eingliederung und Weisungen – ob die Tätigkeit auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruht, ob der Angehörige wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert ist, ob ohne ihn eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müsste, ob er an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden ist, ob er seine Tätigkeit frei bestimmen kann und ob er bei der Führung des Betriebes mitwirkt.
- Arbeitnehmertypische Bedingungen – Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, ob das Entgelt dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn entspricht, ob es regelmäßig gezahlt wird, ob sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld hinzukommen und ob Lohnsteuer entrichtet wird.
Dazu kommen Fragen zum Betriebsvermögen: ob der Betrieb über Vermögenswerte im Allein- oder Miteigentum des Angehörigen verfügt, ob die Betriebsstätte gepachtet, gemietet oder zur Nutzung überlassen ist und ob Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Der Hintergrund ist derselbe wie bei allen anderen Fragen: Es geht darum, ob hier jemand wie ein Arbeitnehmer arbeitet – oder wie ein Mitunternehmer.
Fragen zum Bogen für Angehörige
Bei der Krankenkasse weiter „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen". Die Anlage der Deutschen Rentenversicherung zum Antrag heißt seit der Reform „Anlage zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus für mitarbeitende Angehörige" (C0033).
Die Clearingstelle setzt für Angaben und Unterlagen eine angemessene Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV) und entscheidet danach auf Grundlage der Tatsachen, die ihr vorliegen. Wer nicht antwortet, verhindert das Verfahren also nicht – er nimmt sich nur die Möglichkeit, das Bild zu vervollständigen.
Die Variante für Geschäftsführer und Gesellschafter
Die zweite Fassung heißt „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines …" und lässt zu Beginn ankreuzen, um wen es geht: Geschäftsführer einer Familien-GmbH ohne Kapitalbeteiligung, Fremdgeschäftsführer einer GmbH oder mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis. Das ist kein Zufall – genau diese Gruppen lösen das obligatorische Verfahren nicht aus, sodass die Kasse ihre Angaben für eine eigene Prüfung erhebt.
Der Bogen fragt zuerst die Gesellschaft ab und dann die Stellung in ihr:
- Die Gesellschaft – Gründung, Handelsregistereintragung, eine etwaige Vorgängerfirma sowie Gesellschafter, Stammeinlagen, erlernte Berufe und familiäre Bindungen.
- Die Rechtsmacht – welches Stimmrecht besteht, ob es durch Treuhand oder eine andere vertragliche Verpflichtung gebunden ist, ob Sonderrechte Gesellschafterbeschlüsse beeinflussen können, ob ein Darlehen gewährt oder eine Sicherheit gestellt wurde, von wem die GmbH nach außen vertreten wird und ob eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB vorliegt.
- Die arbeitsrechtliche Stellung – Arbeits- oder Dienstvertrag, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Weisungsrecht der Gesellschaft und ob es in der Praxis tatsächlich ausgeübt wird, Personalhoheit, Urlaubsgenehmigung, Abberufung und Kündigungsfrist.
- Die Vergütung – ob unabhängig von der Ertragslage eine gleichbleibende monatliche Vergütung gezahlt wird, ob sie bei Arbeitsunfähigkeit weiterläuft, ob Lohnsteuer entrichtet wird, wie sie verbucht wird und ob eine Gewinnbeteiligung besteht.
Der Schwerpunkt liegt damit auf einer einzigen Frage: Wie viel Rechtsmacht vermittelt die Beteiligung? Danach entscheidet sich der Status von Gesellschafter-Geschäftsführern – nicht danach, wie eigenständig jemand faktisch handelt. Wo genau die Schwelle liegt und welche Konstellationen die Rechtsprechung wie bewertet, steht auf der Seite zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und Gesellschaftern.
Wer am Ende entscheidet – und was auf dem Spiel steht
Der Bogen ist nur die Grundlage. Über den Erwerbsstatus entscheidet im Verfahren nach § 7a SGB IV die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, und ihre Feststellung bindet die anderen Versicherungsträger – der Status muss also nur einmal geklärt werden. Außerhalb dieses Verfahrens entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle über die Versicherungspflicht. Mehr zu Zuständigkeit und Bindungswirkung steht auf der Seite zur Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund; den Bescheid und die Rechtsmittel dagegen behandelt die Seite zu Bescheid, Widerspruch und Klage.
Wie das Ergebnis ausfällt, ist keine Formsache. Stellt sich Jahre später heraus, dass eine Beschäftigung vorlag, können Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden – bei vorsätzlichem Vorenthalten bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Umgekehrt entsteht aus gezahlten Beiträgen allein kein Leistungsanspruch, wenn nie Versicherungspflicht bestand.
Zuständigkeit und Ergebnis
Ja. Die Krankenkasse hat eine eigene Fassung für Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH, die Deutsche Rentenversicherung die Anlage C0032 für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie mitarbeitende Kommanditisten einer KG oder GmbH & Co. KG.
Im Verfahren nach § 7a SGB IV die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, verbindlich für die anderen Versicherungsträger. Über die Versicherungspflicht außerhalb dieses Verfahrens entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle.
