Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Das sollten Geschäftsführer und mitarbeitende Familienmitglieder wissen

04. Juli, 2013

Bei Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Festlegung des korrekten Sozialversicherungsstatus. Beide sind häufig Angestellte, die jedoch über bestimmte Befugnisse verfügen und in einem hohen Maße Verantwortung übernehmen. Aus diesem Grund erfüllen sie anders als herkömmliche Angestellte Kriterien für Sozialversicherungspflicht aber auch für eine sozialversicherungsfreie selbstständige Tätigkeit. Welcher Status im Einzelfall tatsächlich gültig ist, kann in einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ermittelt werden.

 

Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung führt ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Form eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens durch. In einem solchen Verfahren wird geprüft, ob im Einzelfall die Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit oder für Sozialversicherungspflicht überwiegen. Das Ergebnis der Prüfung ist verbindlich für alle Sozialversicherungsträger.

Gemäß § 7a SGB IV kann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf zwei Weisen erfolgen:

  1. Von Amt wegen als sogenanntes obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
  2. Auf Antrag einer Person als fakultatives Statusfeststellungsverfahren oder Anfrageverfahren

 

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird seit 2008 für mitarbeitende Familienangehörige automatisch durchgeführt, sobald der Arbeitgeber für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eine DEÜV-Meldung vornimmt. Dieses Verfahren betrifft allerdings keine Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01. Januar 2008 begonnen wurden.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird auch bei Geschäftsführern durchgeführt, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter des Unternehmens, also Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch geschäftsführende Gesellschafter sind. Auch in diesem Fall wird bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren findet seit 2005 statt.

 

Anfrageverfahren

Mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor den genannten Stichdaten begonnen wurde, sollten ein Statusfeststellungsverfahren als Anfrageverfahren selber beantragen. Das Gleiche gilt auch für Geschäftsführer, die nicht als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt, also Fremdgeschäftsführer sind. In ihrem Fall findet kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren statt und sie müssen ein Verfahren grundsätzlich selber beantragen, wenn Zweifel am Sozialversicherungsstatus bestehen.