Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Sozialversicherungspflicht » Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

GmbH-Geschäftsführer können sich nicht einfach darauf verlassen, dass sie sozialversicherungsfrei sind. Ebenso wenig brauchen sie die Hoffnung aufgeben, wenn sie die Vorteile einer derartigen Pflichtversicherung nutzen wollen. Wirkliche Klarheit bringt in solchen Fällen nur eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle Rentenversicherung. Am Ende liegt das Ergebnis in einem rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid vor, der die vorher unbestimmte Situation des Geschäftsführers konkretisiert.

Hohe Wahrscheinlichkeit für Versicherungsfreiheit

Für bestimmte Fallgruppen endet das Statusfeststellungsverfahren erfahrungsgemäß mit einer Sozialversicherungsfreiheit. Die Clearingstelle Rentenversicherung stuft diese Gruppen durch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung schon beinahe automatisch als versicherungsfrei ein und wird darin auch von der geltenden Rechtsprechung bestätigt. Dazu gehören insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Höhe oder der Art der Beteiligung an der Gesellschaft besonderen Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Ein Geschäftsführer, der in seiner unternehmerischen Tätigkeit weitgehend frei agieren kann und in der Außenwirkung genau so unabhängig in seinen Entscheidungen wahrgenommen wird, wird deswegen kaum einen Feststellungsbescheid erhalten, in dem ihm die Clearingstelle Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht bestätigt. Grundsätzlich gilt, dass auch ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH durch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für ein Statusfeststellungsverfahren versicherungsfrei bleiben wird, wenn ihm „maßgeblicher Einfluss“ attestiert wird.

Indizien für die Sozialversicherungspflicht

Aber dennoch wird ein Statusfeststellungsverfahren für einen GmbH-Geschäftsführer durchaus mit einem positiven Feststellungsbescheid der Clearingstelle Rentenversicherung zur Sozialversicherungspflicht beendet. Dies ist immer dann der Fall, wenn die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass das Direktionsrecht der GmbH die freie unternehmerische Tätigkeit des Geschäftsführers überwiegt. Maßgeblich dafür ist die Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit. Stellt die Clearingstelle Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren anhand der vorgelegten Dokumente und Nachweise zur Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft fest, dass der Geschäftsführer in seiner Geschäftsleitung deutlich reglementiert wird, kann der Feststellungsbescheid durchaus die Sozialversicherungspflicht ergeben. Fremdgeschäftsführer dürfen dabei eher davon ausgehen, dass sie diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erreichen werden.

Sozialversicherungspflicht oder die Befreiung davon haben beide ihre Vorteile und Nachteile. Entscheidend ist, dass sich die Betroffenen mit einem Feststellungsbescheid im Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle Rentenversicherung Klarheit und Planungssicherheit in ihren persönlichen Vorsorgestrategien verschaffen.