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Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers


Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers eines Unternehmens, zum Beispiel einer GmbH, ist keineswegs immer einfach und eindeutig zu bestimmen. Das liegt daran, dass der Geschäftsführer grundsätzlich erst einmal angestellter Arbeitnehmer eines Unternehmens ist. Als solcher unterliegt er für gewöhnlich erst einmal der Versicherungspflicht.

Anders als herkömmliche Angestellte verfügt er jedoch gleichzeitig auch über umfangreiche Befugnisse und trägt in der Regel auch eine deutlich höhere Verantwortung. In diesen Eigenschaften gleicht er damit stark einem selbstständigen und damit sozialversicherungsfreien Unternehmer.

Je nachdem, welche dieser beiden Eigenschaften bei einem Beschäftigungsverhältnis überwiegt, kann auch die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers unterschiedlich ausfallen.

Kriterien für Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers liegt vor allem immer dann vor, wenn bei ihm die Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer überwiegt. Kriterien dafür sind unter anderem:

  • Keine freie Verfügung über Arbeitszeit, -art, -ort und -umfang
  • Regelmäßige, vom Gewinn des Unternehmens unabhängige Bezahlung
  • Es besteht Weisungsbindung
  • Eingliederung in das Unternehmen
  • Der Betroffene kann das Unternehmen nicht eigenständig rechtlich nach außen vertreten

Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ist eine eventuelle Beteiligung am Unternehmen als Gesellschafter.

Keine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers bei Unternehmensbeteiligung

Ist der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens, für das er tätig ist, besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers, wenn er:

  • Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ist und als solcher die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmen kann
  • Minderheitsgesellschafter des Unternehmens ist, als solcher aber die Geschicke des Unternehmens dennoch maßgeblich mitbestimmen kann, weil er über eine Sperrminorität verfügt oder als einziger im Unternehmen relevante Fach- oder Branchenkenntnisse hat, aufgrund derer er wichtige Entscheidungen beeinflussen kann

Verbindliche Prüfung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

In den meisten Fällen ist die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers weder für ihn selber noch für den Arbeitgeber immer klar und eindeutig zu erkennen und zu bestimmen. Aus diesem Grund sollte eine verbindliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers grundsätzlich in einem Statusfeststellungsverfahren erfolgen.