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Mitarbeitende Familienangehörige: Nie ohne Statusfeststellungsverfahren

20. Mai, 2015

In zahlreichen kleinen und mittleren (Familien-)Unternehmen ist es gang und gäbe, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin des Firmeninhabers mitarbeitet. Auch Kinder, Eltern oder weiter entfernte Angehörige sind häufig im Unternehmen beschäftigt. Ebenso häufig existiert für die betreffenden Personen ein Arbeitsvertrag und auch Beiträge zur Sozialversicherung werden monatlich gezahlt. Früher oder später kommt es dann jedoch in vielen Fällen zu einem bösen Erwachen: Möchte der- oder diejenige Leistungen der Sozialversicherungen in Anspruch nehmen, für die jahrelang Beiträge gezahlt wurden, verweigern diese die Leistungen. Der Grund: Es bestand tatsächlich gar keine Sozialversicherungspflicht und damit auch kein Anspruch auf Leistungen.

Tatsächliche Verhältnisse oft ausschlaggebend

Solche oder ähnliche Fälle ereignen sich immer wieder. Das Problem liegt vor allem darin, dass sich der Sozialversicherungsstatus von mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehepartnern nur sehr schwer bestimmen lässt. Ein Arbeitsvertrag ändert daran nur wenig. Entscheidend sind nämlich weniger die vertraglich vereinbarten Gegebenheiten. Ausschlaggebend ist vielmehr, was im Unternehmensalltag tagtäglich praktiziert wird. Dort sieht die Realität häufig so aus, dass die Familienmitglieder und Ehepartner:

  • Aufgaben spontan in unterschiedlichen Bereichen übernehmen
  • Nur bei Bedarf einspringen
  • ein fest vereinbartes Gehalt beziehen, im Vergleich dazu aber häufig deutlich mehr oder weniger als andere Angestellte arbeiten
  • Eine besondere Stellung im Unternehmen einnehmen
  • Anders als andere Mitarbeiter nicht gleichermaßen an Weisungen gebunden sind
  • etc.

Aufgrund dieser Faktoren kann schnell eine Einstufung als Mitunternehmer/-in erfolgen. In diesem Fall liegt keine Sozialversicherungspflicht und damit auch kein Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungen vor.

Mit Statusfeststellungsverfahren von Anfang an für Klarheit sorgen

Um ein spätes böses Erwachen zu vermeiden, sollten Betroffene im eigenen Interesse ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen und festlegen lassen. Möglich ist dies in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Ein entsprechender Antrag auf Prüfung kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.