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Im Zweifelsfall sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen

23. April, 2013

Sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen

Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen

Arbeitnehmer, die in einem regulären Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, unterliegen im Normalfall der Sozialversicherungspflicht. In einigen Fällen gilt diese Regel jedoch nicht. Das ist häufig bei den folgenden Personenkreisen der Fall:

  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Gesellschafter

Bei diesen Personengruppen lässt sich häufig nur sehr schwer bestimmen, ob sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Das liegt daran, dass sie zwar Angestellte sind, gleichzeitig aber auch über umfangreiche Befugnisse verfügen und in vielen Fällen sogar unternehmerisches Risiko tragen und die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen können.

Im Zweifelsfall Statusfeststellungsverfahren beantragen

Für den Fall, dass sich die Sozialversicherungspflicht eines Angestellten nicht eindeutig bestimmen lässt, sollten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber den sozialversicherungsrechtlichen Status in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich feststellen lassen. Ein solches Statusfeststellungsverfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschten Rentenversicherung Bund beantragt werden. Dazu müssen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag stellen. Eine Ausnahme bilden hierbei die Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige, deren Sozialversicherungsstatus seit einigen Jahren bereits bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses automatisch überprüft und festgelegt wird.

Bei der Antragstellung müssen die Antragsteller in einem entsprechenden Antragsformular umfangreiche Angaben zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis machen und entsprechende Nachweise wie zum Beispiel Verträge beifügen. Außerdem müssen sie angeben, welcher Status überprüft werden soll.

Widerspruch und Gültigkeit des Bescheides

Nach der Bearbeitung des Antrages wird den Antragstellern in einem Bescheid mitgeteilt, ob der gewünschte Status vorliegt oder nicht. Im Anschluss können die Antragsteller Widerspruch gegen der Bescheid einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann anschließend auch noch an einem Sozialgericht Klage eingereicht werden.

Sofern der Antragsteller den festgestellten Status anerkennt, hat der Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber allen Sozialversicherungsträgern bindende Wirkung. Das heißt, dass der festgestellte Status von allen Sozialversicherungsträgern anerkannt werden muss.