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Durch frühzeitiges Statusfeststellungsverfahren Nachzahlung von SV-Beiträgen vermeiden

17. Mai, 2013

Immer wieder kommt es vor, dass Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, weil diese zum Teil über viele Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß gezahlt wurden. Das ist besonders häufig dann der Fall, wenn den betroffenen Personen nicht klar war, dass sie sozialversicherungspflichtig sind und deshalb auch keine Beiträge gezahlt haben. Stellt sich in diesen Fällen später heraus, dass Sozialversicherungspflicht bestanden hat, fordern die Sozialversicherungsträger die entsprechenden Beiträge nach. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person sich privat abgesichert hat.

Sozialversicherungspflicht im eigenen Interesse frühzeitig klären lassen

Aus diesem Grund sollten Personen, bei denen die Sozialversicherungspflicht für ein Arbeitsverhältnis nicht eindeutig klar ist, im eigenen Interesse ihren Sozialversicherungsstatus möglichst schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eindeutig klären und festlegen lassen. Für besonders häufig betroffene Personenkreise wurde daher in der Vergangenheit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren, das heißt eine automatische Statusüberprüfung, für neue Arbeitsverhältnisse festgelegt. Die obligatorische Statusfeststellung wird durchgeführt bei:

  • Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen, Abkömmlingen und Ehe-/Lebenspartnern eines Arbeitgebers

Weil die obligatorische Statusfeststellung für Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch erst zum 01. Januar 2005 und für mitarbeitende Familienangehörige, Abkömmling und ehe-Lebenspartner des Arbeitgebers erst zum 01. Januar 2008 eingeführt wurde, kann bei älteren Arbeitsverhältnissen der Sozialversicherungsstatus noch ungeklärt sein. Weitere Personenkreise, deren Sozialversicherungsstatus häufig ungeklärt ist, sind außerdem:

  • Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Fremd-Geschäftsführer

Statusfeststellungsverfahren selber beantragen

Diese Personenkreise sollten möglichst immer bereits zu Beginn eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses selber ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dadurch vermeiden sie, dass Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge für lange Zeiträume entstehen.

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren die Sozialversicherungspflicht festgestellt und drohen dem Betroffenen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, besteht bei berechtigten Zweifeln die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid einzulegen und später auch zu klagen. In beiden Fällen empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.