Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Beurteilung des Sozialversicherungsstatus – einmalig und nie wieder?

17. November, 2014

Mit der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus in einem Feststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Versicherungsstatus einmalig und dauerhaft verbindlich festgelegt. Das gilt jedoch natürlich nur, solange sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht ändern. Manchmal genügen schon kleinere Veränderungen, um aus der Sozialversicherungsfreiheit in die Versicherungspflicht zurückzufallen. Gerade bei Vertragsänderungen ist erhöhte Vorsicht geboten.

Entscheidung der Clearingstelle für alle Sozialversicherungsträger bindend

Personen, bei denen Zweifel am aktuellen Sozialversicherungsstatus bestehen, können (und sollten!) ihren Status in einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV prüfen lassen. Für bestimmte Personengruppen wird eine solche Überprüfung inzwischen automatisch durchgeführt, sobald ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber angemeldet wird. Dies Betrifft:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Ehegatten

Sowohl für die von Amts wegen automatisch eingeleitete Überprüfung als auch für die Überprüfung auf Antrag einer Person ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Sie wurde 2010 eingerichtet und ist seitdem als einzige Stelle für die Prüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus in Einzelfällen zuständig. An die Entscheidung der Clearingstelle sind alle Sozialversicherungsträger gebunden. Hat der Antragsteller berechtigte Zweifel an der Entscheidung, kann er als Rechtsmittel Widerspruch und – sollte dieser erfolglos bleiben – auch Klage vor einem Sozialgericht einlegen. Aber auch in diesen Fällen steht am Ende ein für alle Sozialversicherungsträger verbindliches Ergebnis.

Statusänderung bei Veränderungen der Beschäftigungsverhältnisse

Ist ein Statusfeststellungsverfahren einmal endgültig abgeschlossen, ist das Ergebnis grundsätzlich auch dauerhaft gültig. Das gilt natürlich nur solange, wie keine gravierenden Veränderungen der Beschäftigungssituation der betreffenden Person eintreten, deren Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren festgelegt wurde. Ein mitarbeitendes Familienmitglied, das von der Clearingstelle als sozialversicherungsfrei eingestuft wurde, kann zum Beispiel wieder sozialversicherungspflichtig werden, wenn es ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt. Insbesondere, wenn das Einkommen dann unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Ähnliches gilt natürlich auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Status in einem Statusfeststellungsverfahren festgelegt wurde. Hier können mitunter schon scheinbar kleinere Veränderungen weitreichende Folgen haben. Das liegt daran, dass bei der Beurteilung des Versicherungspflicht immer zahlreiche verschiedene Faktoren herangezogen werden, um den Versicherungsstatus festzulegen. Wird einer dieser Faktoren, zum Beispiel der Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers verändert oder verändern sich seine Gesellschafteranteile, kann dies zu einer veränderten Ausgangssituation führen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit den tatsächlich praktizierten Verhältnissen übereinstimmen sollten. Immer wieder kommt es vor, dass bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsstatus aufgrund der tatsächlich praktizierten Verhältnisse beanstandet wird.

Professionelle Unterstützung über das Statusfeststellungsverfahren hinaus

Gerade bei der Veränderung, Anpassung und Überarbeitung von Vertragswerken ist es daher immer auch wichtig, die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Veränderungen im Blick zu haben. Schnell kann durch eine Unachtsamkeit der mühsam im Statusfeststellungsverfahren durchgesetzte Sozialversicherungsstatus wieder zunichte gemacht werden. Die erfahrenen Fachanwälte und Steuerberater von pro votum stehen ihnen deshalb auch bei der Ausarbeitung, Aktualisierung und Neugestaltung von Dienst- und Gesellschaftsverträgen genauso zur Seite wie bei der Vorbereitung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.