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Bei Zweifeln Sozialversicherungsstatus in Statusfeststellungsverfahren prüfen lassen

17. April, 2015

Sozialversicherungspflicht gilt hierzulande für die überwiegende Mehrheit der angestellten Arbeitnehmer. Wer selbstständig tätig ist, ist abgesehen von Ausnahmen hingegen nicht sozialversicherungspflichtig. Soweit die Theorie. Es gibt nämlich auch bestimmte Personengruppen, bei denen es immer wieder besonders schwierig ist, den korrekten Sozialversicherungsstatus zu ermitteln. In diesen Fällen sorgt ein Statusfeststellungsverfahren für Klarheit.

Bei wem treten häufig Unklarheiten auf?

Der Kreis der Personen, die besonders häufig von Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus betroffen sind, lässt sich sehr klar benennen. Es handelt sich insbesondere um:

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Ehepartner und Familienangehörige
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Darüber hinaus kann es auch bei anderen Personen immer wieder zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht kommen. Die genannten Personengruppen sind jedoch besonders oft betroffen. Im eigenen Interesse sollten sie daher von sich aus für eine Klärung ihres Status sorgen.

Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung

Für einige der genannten Personengruppen wurde bereits vor einigen Jahren eine obligatorische Prüfung des Versicherungsstatus eingeführt. Seitdem findet eine Prüfung von Amts wegen grundsätzlich bei der Meldung eines Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung statt. Das gilt für:

  • Mitarbeitende Ehepartner und Familienangehörige
  • Gesellschafter-Geschäftsführer

Personen, die nicht zu diesem Kreis von Personen gehören und Zweifel an ihrem Status haben, oder Personen, für die in der Vergangenheit noch keine obligatorische Überprüfung stattfand, sollten ihren Status fakultativ überprüfen lassen.

Ein fakultatives Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag durch. Die Clearingstelle ist für die Überprüfung und auch für die verbindliche Festlegung des Versicherungsstatus im Einzelfall zuständig. Ihre Festlegung ist für alle Sozialversicherungsträger bindend.