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Anfechtungsklagen unzulässig

08. September, 2014

Eine unzulässige Verwaltungspraxis

Vor dem BSG hatte ein Mann geklagt, der etwa 20 Jahre lang bis zum Jahr 2000 in einem Unternehmen gearbeitet hatte, dessen Gesellschafter seine Eltern waren. Innerhalb dieses Zeitraums hatte er Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. 2005 ließ er prüfen, ob er zu diesen Zahlungen in der Vergangenheit tatsächlich verpflichtet gewesen war. Wie sich herausstellte, hätte er die Zahlungen seit 1986 nicht mehr leisten müssen. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm Selbstständigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit bestätigt, da er von da an:

  • weisungsfrei handeln und
  • seine Tätigkeit frei auswählen konnte und außerdem
  • auf Teile seines Gehalts verzichtet hatte.

Nach der rückwirkenden Feststellung seiner Versicherungsfreiheit forderte der Betroffene seine zu Unrecht gezahlten Beiträge zurück. Statt die Sozialversicherungsbeiträge jedoch zurückzuzahlen, erhob der Rentenversicherungsträger seinerseits eine Anfechtungsklage. Er (Diese) war der Auffassung, dass im fraglichen Zeitraum sehr wohl Sozialversicherungspflicht bestanden hätte und versuchte dies auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Anfänglich mit Erfolg. Der Betroffene klagte sich durch mehrere Instanzen und erst das BSG gab ihm Recht und kritisierte das Vorgehen des Rentenversicherungsträgers mit seinem Urteil vom 03.07.2013 als unzulässig.

Leider kein Einzelfall

Mit seinem Urteil fällte das BSG eine Entscheidung, die vielen Betroffenen zugute kommen dürfte. Leider ist das in dem Fall geschilderte Vorgehen der Rentenversicherung kein Einzelfall. Immer wieder kommt es vor, dass bei Beitragsrückforderungen Bescheide über Sozialversicherungsfreiheit gerichtlich angefochten werden. Häufig sogar verbunden mit einer zusätzlichen Beitragsnachforderung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid über Sozialversicherungsfreiheit erlassen worden ist und die Betroffenen in Folge des Bescheides keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr gezahlt haben. Je nach Dauer solcher Rechtsstreite können große Summen im Raum stehen, die durchaus die Existenz der betroffenen Personen gefährden.

 

Verbindliche Statusprüfung und kompetente Unterstützung unerlässlich

Von Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus sind insbesondere:

  • Gesellschafter,
  • Geschäftsführer und
  • mitarbeitende Familienangehörige und Ehe- oder Lebenspartner

betroffen. Bei berechtigten Zweifeln am aktuellen Sozialversicherungsstatus sollte daher in jedem Fall möglichst frühzeitig eine verbindlich Statusprüfung erfolgen. Eine kompetente und verlässliche Unterstützung ist dabei nicht erst bei eventuellen Rechtsstreiten sinnvoll. Wer sich bereits bei der Antragstellung professionelle Unterstützung holt, kann spätere Komplikationen von vornherein vermeiden.