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Statusfeststellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026

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Im Statusfeststellungsverfahren wird verbindlich geklärt, ob eine Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Zuständig für die Entscheidung ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren ist in § 7a SGB IV geregelt, der seit dem 1. April 2022 den Titel „Feststellung des Erwerbsstatus" trägt — und dieser Titel beschreibt zugleich die wichtigste Änderung: Festgestellt wird der Erwerbsstatus, also die Frage „Beschäftigung oder Selbstständigkeit", nicht mehr die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Um Beitragsnachforderungen der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu vermeiden, sollte der Sozialversicherungsstatus bei allen Mitarbeitern geklärt werden, die sich nicht eindeutig als Arbeitnehmer oder als selbstständig einordnen lassen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Wege: die freiwillige Anfrage der Beteiligten nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV und die obligatorische Anfrage der Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

Für die meisten Arbeitnehmer stellt sich die Frage nach einem Statusfeststellungsverfahren gar nicht. Sie sind sozialversicherungspflichtig, und daran ändert sich allenfalls etwas, wenn die Jahresbezüge die maßgeblichen Höchstgrenzen überschreiten. So einfach ist es jedoch nicht für alle Mitarbeiter eines Unternehmens. Bei einigen ist gar keine Sozialversicherungspflicht gegeben, bei anderen kann sie zweifelhaft sein. In solchen Fällen klärt das Statusfeststellungsverfahren den sozialversicherungsrechtlichen Status und verhindert Absicherungslücken.

Nach welchen Kriterien wird entschieden?

Maßstab der Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern das tatsächlich gelebte Gesamtbild. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung als „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" und nennt als Anhaltspunkte „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers". Wer Ort, Zeit und Inhalt seiner Arbeit im Wesentlichen selbst bestimmt und nicht in fremde Abläufe eingebunden ist, ist selbstständig tätig. Die Clearingstelle entscheidet dabei nach einer „Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" (§ 7a Abs. 2 SGB IV) — es handelt sich also keineswegs um eine freie Ermessensentscheidung, sondern um eine Einstufung im Licht der gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Kurz erklärt: der Sozialversicherungsstatus

  • Der Sozialversicherungsstatus — in § 7a SGB IV „Erwerbsstatus" genannt — besagt, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit gilt und damit, ob Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Verbindlich geklärt wird er im Statusfeststellungsverfahren.

Die betroffenen Personengruppen im Statusfeststellungsverfahren

Mit dem formell durchgeführten Statusfeststellungsverfahren wird verbindlich geklärt, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung ausgeübt wird. Personengruppen, für die ein Unternehmen diese Klärung herbeiführen sollte, sind Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und mitarbeitende Familienmitglieder. Je nach Aufbau des Unternehmens sind auch Fremdgeschäftsführer vor dem Statusfeststellungsverfahren in einer ungeklärten Lage. Die Mitarbeiter selbst sind ebenfalls antragsberechtigt: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann der Antrag „von beiden Vertragsparteien gestellt werden, also von Auftragnehmern und Auftraggebern".

Die Einleitung vom Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren beginnt entweder mit dem eigenen Antrag der Beteiligten oder mit der Meldung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle. Für den Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren werden über einen Fragebogen zunächst die wesentlichen Informationen eingeholt. Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienmitglieder haben zusätzliche Daten in einem Ergänzungsbogen bereitzustellen. Grundsätzlich gilt, dass die Clearingstelle Anspruch auf eine umfangreiche Dokumentation und alle erforderlichen Auskünfte hat; § 7a Abs. 3 SGB IV verpflichtet sie im Gegenzug, den Beteiligten mitzuteilen, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind, und dafür eine angemessene Frist zu setzen.

Prüfung und Feststellungsbescheid im Statusfeststellungsverfahren

Anhand der ermittelten Daten wird im Statusfeststellungsverfahren geprüft, ob die Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Vor der Entscheidung teilt die Clearingstelle den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie beabsichtigt, und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung (§ 7a Abs. 4 SGB IV). Erst danach ergeht der Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig, falls die Antragsteller das Ergebnis für fehlerhaft halten.

Warum eine Statusprüfung?

Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und eine Leistung beantragt, erlebt es nicht selten, dass der Träger die Leistung verweigert, weil er kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis annimmt — etwa beim Arbeitslosengeld oder bei der Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann sich herausstellen, dass jahrelang keine Beiträge abgeführt wurden, obwohl eine Beschäftigung vorlag. Beides lässt sich durch ein rechtzeitiges Statusfeststellungsverfahren vermeiden.

Die Gründe für eine Statusprüfung im Statusfeststellungsverfahren lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten charakterisieren. Aus Sicht der Sozialversicherungsträger besteht ein Interesse daran, Beitragszahler zu ermitteln. Mitarbeiter mit ungeklärtem sozialversicherungsrechtlichem Status haben einen kaum weniger gewichtigen Grund: Sie haben Anspruch auf Rechtssicherheit, denn von ihrem Einkommen werden die Vorsorgeleistungen finanziert. Diese Beiträge folgen zwar dem Gedanken der Solidargemeinschaft aller Versicherten und fließen in die aktuellen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Die Überlegung dahinter ist jedoch, dass in eigener Sache zu einem späteren Zeitpunkt die adäquate Absicherung erfolgt. Eine Klärung dieser grundsätzlichen Ansprüche leistet die Statusprüfung im Statusfeststellungsverfahren.

Personengruppen im Prüfungsverfahren Statusfeststellungsverfahren

Nicht jeder muss sich Gedanken über eine Statusprüfung im Statusfeststellungsverfahren machen. Die meisten Mitarbeiter eines Unternehmens unterfallen der Sozialversicherungspflicht und werden automatisch bei den Sozialversicherungen berücksichtigt. Betroffen sind vielmehr solche Mitarbeiter, deren Bindung an das Unternehmen durch die Bindung des persönlichen Vermögens oder durch familiäre Nähe über das übliche Maß eines Beschäftigungsverhältnisses hinausgeht und unternehmerische Freiheit mit sich bringt. Die Statusprüfung betrifft also in erster Linie Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter sowie mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge — so bezeichnet der Gesetzestext die Kinder. Aber auch Fremdgeschäftsführer mit kaum reglementierten Entscheidungsbefugnissen gehören dazu.

Antragsgründe für die Statusprüfung im Statusfeststellungsverfahren

Arbeitet der Betroffene bereits seit vielen Jahren im Unternehmen, so ist für ihn in der Regel noch keine Statusprüfung vorgenommen worden. Zahlen diese ungeprüften Personengruppen Sozialversicherungsbeiträge, ohne der Versicherungspflicht zu unterliegen, haben sie im Versicherungsfall mit erheblichen Nachteilen zu rechnen. Umgekehrt gilt: Wer sich für versicherungsfrei hält und es nicht ist, sieht sich unerwartet einer Nachforderung ausgesetzt.

Deren Umfang ist erheblich. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Beitragsansprüche erst „in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind" — bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sogar erst nach dreißig Jahren. Hinzu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenem Monat nach § 24 SGB IV. Der Arbeitgeber schuldet dabei zunächst den Gesamtbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils; diesen kann er nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten. Bei einer Nachforderung über mehrere Jahre bleibt er wirtschaftlich weitgehend auf der Summe sitzen.

Das frühzeitig eingeleitete Statusfeststellungsverfahren verhindert Fehleinstufungen bei Personengruppen, deren Tätigkeit ein gewisses Maß an unternehmerischer Dispositionsfreiheit umfasst. Keiner dieser Mitarbeiter kann es sich deswegen erlauben, bei unklarem Beschäftigungsprofil auf diese Feststellung zu verzichten.

Was ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV?

Nicht immer ist es die bewusste Entscheidung der Betroffenen, den sozialversicherungsrechtlichen Status klären zu lassen. Für vier klar umrissene Gruppen sieht das Gesetz ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren zwingend vor. Geht aus der Meldung des Arbeitgebers hervor, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, muss die Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV von sich aus einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Die Betroffenen müssen dafür nichts tun — und können es auch nicht verhindern.

Inhalt der Regelung ab 2005 im Statusfeststellungsverfahren

So wie der eigenverantwortliche Antrag nach Satz 1 dient die Regelung in Satz 2 dazu, bestimmte Personengruppen nach individueller Prüfung ihrer Beschäftigungsverhältnisse korrekt einzustufen. Aus diesem Grund enthält die Anmeldung zur Sozialversicherung seit dem 1. Januar 2005 bestimmte Schlüsselangaben zur Position oder besonderen Verbindung des Mitarbeiters zum Unternehmen. Sobald ein Mitarbeiter als geschäftsführender Gesellschafter, als Ehegatte oder als eingetragener Lebenspartner gemeldet wird, ist die Einzugsstelle verpflichtet, das Verfahren in Gang zu setzen.

Wichtig ist dabei, was die Regelung nicht bedeutet: Sie verlagert nur die Antragstellung auf die Einzugsstelle. Die Entscheidung trifft in beiden Verfahrenswegen die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Ergänzung ab 2007 im Statusfeststellungsverfahren

Durch die Einbeziehung der Abkömmlinge des Arbeitgebers trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass Kinder zwar häufig Aufgaben im Unternehmen übernehmen, dies aber kaum mit einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis zu vergleichen ist. Auch für sie wird ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, und zwar für alle Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2007 angemeldet werden. Die zwischenzeitlich geteilte Durchführung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherung endete am 1. Juni 2010; seitdem liegt die Entscheidung einheitlich bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die beiden Verfahrenswege im Vergleich
MerkmalAnfrageverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 1)Obligatorische Anfrage (§ 7a Abs. 1 Satz 2)
Wer stellt den AntragAuftragnehmer, Auftraggeber oder beidedie Einzugsstelle, von Amts wegen
Wannjederzeit, auch schon vor Aufnahme der Tätigkeitbei der Anmeldung zur Sozialversicherung
Für wenjedes Auftragsverhältnis mit Zweifeln am StatusEhegatte, Lebenspartner, Abkömmling des Arbeitgebers; geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
Wer entscheidetDeutsche Rentenversicherung BundDeutsche Rentenversicherung Bund
Freiwilligjanein

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Wie die Prüfung bei Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern im Einzelnen abläuft, zeigt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige.

Fragen zum obligatorischen Verfahren

  • Zwingend eingeleitet wird es nur bei vier Gruppen: Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH. Dort stellt die Einzugsstelle den Antrag von sich aus. Alle anderen können das Verfahren freiwillig beantragen.

  • Es ist dasselbe Verfahren — die Clearingstelle ist eine Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die über den Erwerbsstatus entscheidet. Die Krankenkasse als Einzugsstelle stellt bei bestimmten Gruppen nur den Antrag.

Was sind die Vorteile von einem Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein wichtiger Bestandteil der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung. Schon die Namensgebung gibt Hinweise darauf, welche Vorteile es für die Beteiligten mit sich bringt: Am Ende steht der Status fest, und zwar rechtlich verbindlich.

Vorteile für Antragsteller Statusfeststellungsverfahren

Antragsteller im Statusfeststellungsverfahren sind Auftraggeber und Mitarbeiter, die sich verbindlich Gewissheit über den Erwerbsstatus verschaffen wollen. Sie erhalten nach der Prüfung einen Feststellungsbescheid, auf dessen Grundlage sie ihre Absicherung für die Zukunft gestalten können. Der praktische Wert liegt vor allem in der Bindungswirkung: Nach § 7a Abs. 2 SGB IV sind bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aus dem Auftragsverhältnis „andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden". Krankenkasse, Arbeitsagentur und Unfallversicherung können die Statusfrage also nicht erneut abweichend beantworten.

Nachteile bei ungeklärtem Status im Statusfeststellungsverfahren

Viele Mitarbeiter, bei denen noch kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, befinden sich im Zustand sozialversicherungsrechtlicher Unsicherheit. Das betrifft insbesondere Arbeitsverhältnisse, die vor der Einführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens bestanden. Wer von einer Versicherungspflicht ausgeht und über Jahre hinweg Beiträge entrichtet, kann daraus allein noch keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger ableiten. Dies erst im Leistungsfall zu erfahren, kann zu erheblichen Deckungslücken bei der Erwerbsminderungsrente, dem Arbeitslosengeld oder dem Insolvenzgeld führen. Auf Erfahrungswerte oder Gewohnheit dürfen sich die Betroffenen bei der Bestimmung ihrer Versicherungspflicht nicht verlassen, da die Auswirkungen zu groß sind. Erst mit dem Feststellungsbescheid ist die rechtliche Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses verlässlich bestimmt und die Vorsorge wirksam planbar.

Was ist ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV?

Das Anfrageverfahren ist der von den Beteiligten selbst eingeleitete Weg zur Statusklärung. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV formuliert es knapp: „Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen." Ein objektiver Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status genügt; ein Antragsteller reicht aus. Verlangt der Mitarbeiter die Durchführung, kann sich der Arbeitgeber nicht widersetzen und ist zur Mitwirkung verpflichtet — auch dann, wenn er selbst keinen Zweifel an der Einstufung hat.

Die Voraussetzungen des Statusfeststellungsverfahrens

Das selbst eingeleitete Statusfeststellungsverfahren ist nur zulässig, solange die Einzugsstelle nicht bereits von sich aus ein Verfahren eingeleitet hat. Das verhindert Doppelanträge. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach 2005 aufgenommen wurden und bei denen der Gemeldete geschäftsführender Gesellschafter, Abkömmling, Ehegatte oder Lebenspartner ist, entfällt damit meist der Anlass, überhaupt selbst einen Antrag zu stellen: Die Prüfung läuft bereits. In allen übrigen Fällen lohnt sich die Anfrage zur Vermeidung von Fehlzahlungen oder Nachforderungen.

Eine Frist für den Antrag selbst gibt es nicht — ein Statusfeststellungsverfahren kann auch Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit noch beantragt werden. Eine Monatsfrist steht allerdings im Gesetz, und sie wird häufig missverstanden.

Die Durchführung des Anfrageverfahrens / Statusfeststellungsverfahren

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und unter Gesamtwürdigung aller Umstände teilt die Clearingstelle zunächst ein vorläufiges Ergebnis mit. Es ist noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Die Antragsteller erhalten damit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Sind sie mit den Schlussfolgerungen einverstanden, ist eine weitere Stellungnahme entbehrlich und der Bescheid ergeht wie angekündigt.

Seit 2022 muss man mit der Anfrage nicht mehr warten, bis die Tätigkeit begonnen hat. Nach § 7a Abs. 4a SGB IV kann die Entscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit auf Grundlage der geplanten Vertragsgestaltung ergehen. Ändern sich die Verhältnisse später wesentlich, ist das unverzüglich mitzuteilen, und die Entscheidung wird aufgehoben. Beantragt ein Auftraggeber die Prüfung, kann sich die Clearingstelle nach § 7a Abs. 4b SGB IV zusätzlich gutachterlich dazu äußern, wie gleichartige Auftragsverhältnisse einzuordnen sind — praktisch relevant für Unternehmen, die mit vielen Beteiligten nach demselben Vertragsmuster arbeiten.

Unabhängig vom Verlauf des Statusfeststellungsverfahrens tun die Antragsteller gut daran, sich in dieser Zeit zumindest deckungsgleich zu den Leistungen der Pflichtversicherung abzusichern. Führt das Statusfeststellungsverfahren zur Versicherungspflicht, ist genau diese zwischenzeitliche Absicherung eine der Voraussetzungen dafür, dass die Beiträge nicht rückwirkend anfallen.

Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren — und wie lange dauert es?

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle ist gebührenfrei. Grundlage ist § 64 Abs. 1 SGB X: „Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." Weder der Antrag noch der Bescheid kosten etwas, unabhängig davon, wer das Verfahren eingeleitet hat und wie es ausgeht. Kosten entstehen erst dann, wenn Beteiligte sich freiwillig vertreten lassen — und im Ergebnis natürlich dann, wenn der Bescheid eine Beitragspflicht feststellt.

Zur Dauer eines Statusfeststellungsverfahrens nennt die Deutsche Rentenversicherung einen Durchschnittswert von rund drei Monaten. Sie hängt maßgeblich von der Mitwirkung der Beteiligten ab: „Es beschleunigt das Verfahren, wenn die Beteiligten frühzeitig und möglichst vollständig Verträge und weitere Unterlagen vorlegen." Wer Rückfragen der Clearingstelle zügig beantwortet, verkürzt die Bearbeitung entsprechend. Wer die Wartezeit ganz vermeiden will, kann die Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV nutzen und schon vor dem Start der Tätigkeit entscheiden lassen.

Fragen zu Kosten und Dauer

  • Nichts. Nach § 64 Abs. 1 SGB X werden für Verfahren bei den Sozialbehörden keine Gebühren und Auslagen erhoben — weder für den Antrag noch für den Bescheid, unabhängig vom Ergebnis.

  • Im Durchschnitt rund drei Monate. Die Dauer hängt stark davon ab, wie vollständig Verträge und Unterlagen von Anfang an vorliegen und wie zügig Rückfragen der Clearingstelle beantwortet werden.

Ablauf, Dauer und Folgen im Detail

Wo lasse ich ein Statusfeststellungsverfahren durchführen?

Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Zuständigkeit gilt einheitlich, unabhängig davon, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, einen mitarbeitenden Gesellschafter, ein mitarbeitendes Familienmitglied oder einen freien Mitarbeiter handelt.

Die Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren beginnt mit dem amtlichen Vordruck V0027 — „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus" — vielen noch als „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" geläufig. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ihn bereit und weist ausdrücklich darauf hin: „Sie können Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus direkt hier online stellen!" Damit steht neben der schriftlichen Einreichung auch der elektronische Weg offen — genau das, was § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit „schriftlich oder elektronisch" meint. Ergänzend kommen je nach Fallgestaltung weitere Anlagen hinzu, etwa für Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Angehörige. Eine Übersicht aller Vordrucke und Anlagen bietet der Ratgeber zu den Formularen und Anträgen im Statusfeststellungsverfahren; wie das Verfahren nach dem Antrag Schritt für Schritt weiterläuft, zeigt der Ratgeber zu Ablauf und Dauer des Statusfeststellungsverfahrens.

Alleinige Zuständigkeit Statusfeststellungsverfahren

Die Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren liegt in beiden Verfahrenswegen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Einzugsstelle — in der Regel die Krankenkasse — hat bei den vier gesetzlich genannten Gruppen lediglich die Pflicht, den Antrag zu stellen; über den Status entscheidet sie nicht. Wird ein Antrag versehentlich bei der Krankenkasse eingereicht, geht er dadurch nicht verloren: Er wird an die Clearingstelle weitergeleitet. Antragsteller sollten dennoch den direkten Weg zur Deutschen Rentenversicherung Bund wählen, um Verzögerungen zu vermeiden. Welche Aufgaben die Krankenkasse als Einzugsstelle im Verfahren genau übernimmt, erklärt der Ratgeber zur Rolle der Krankenkasse im Statusfeststellungsverfahren.

Beratung vor Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren

Vor dem Antrag lohnt sich eine Einschätzung, wie der eigene Fall voraussichtlich ausgeht. Je nach Ergebnis der Statusprüfung können sich finanzielle Auswirkungen nicht unerheblicher Art ergeben — für das Unternehmen ebenso wie für den Betroffenen selbst. Wer die maßgeblichen Kriterien vorher kennt, kann Verträge und Beteiligungsverhältnisse anpassen, solange das noch möglich ist.

Bescheid, Widerspruch und Klage — was nach der Entscheidung gilt

Am Ende des Statusfeststellungsverfahrens steht der Feststellungsbescheid. Wer ihn für falsch hält, kann Widerspruch erheben und anschließend Klage vor dem Sozialgericht.

Der praktisch wichtigste Punkt dabei ist die aufschiebende Wirkung. § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV bestimmt: „Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung." Solange das Rechtsmittel läuft, muss also nicht gezahlt werden — anders als bei sonstigen Beitragsbescheiden, bei denen ein Widerspruch die Fälligkeit gerade nicht aufhält.

Hinzu kommt seit 2022 ein Recht auf mündliche Anhörung: Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass „im Widerspruchsverfahren ein Recht auf eine mündliche Anhörung besteht, wenn der Widerspruch begründet und die mündliche Anhörung beantragt wurde". Diese Regelung gehört zu den befristeten Neuerungen und tritt nach § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.

Wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen — Fristen, Ablauf und Erfolgsaussichten — zeigt der Ratgeber zu Bescheid, Widerspruch und Klage im Statusfeststellungsverfahren; was eine anwaltliche Vertretung kostet, der Ratgeber zu den Kosten des Statusfeststellungsverfahrens.

Wer ist vom Statusfeststellungsverfahren betroffen?

Am einfachsten wäre es, wenn der Gesetzgeber eine abschließende Aufzählung aller Mitarbeiter vorgeben würde, deren Status zu klären ist. Diese Liste existiert nicht. Eine Richtlinie ergibt sich aber aus den Vorgaben zur obligatorischen Anfrage sowie aus den Konstellationen, in denen die Abgrenzung erfahrungsgemäß schwierig ist. Typischerweise geht es um:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer/-in
  • Fremdgeschäftsführer
  • Mitarbeitender Gesellschafter
  • Angestellter Familienangehöriger
  • Lebensgefährte mit gleicher Meldeanschrift
  • Freie Mitarbeiter und Auftragnehmer mit nur einem Auftraggeber

Eine Sonderstellung nehmen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ein: Sie sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nach § 1 Satz 4 SGB VI kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig beschäftigt, ebenso versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 SGB III. Das ist Versicherungsfreiheit von Gesetzes wegen — die Rentenversicherungspflicht steht dort also nicht zur Debatte, wohl aber die Einordnung in den übrigen Zweigen und bei Tätigkeiten außerhalb der eigenen Gesellschaft. Wie AG-Vorstände sozialversicherungsrechtlich eingeordnet werden, zeigt der Ratgeber zur Sozialversicherung für Vorstände einer AG.

Die primäre Zielgruppe im Statusfeststellungsverfahren

Das Gesetz geht bereits davon aus, dass bestimmte Mitarbeiter eines Unternehmens nicht zwangsläufig abhängig beschäftigt sind. Deshalb wird für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, für Ehegatten oder Lebenspartner und für Abkömmlinge bei einer Neuanmeldung automatisch ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet. Alle Mitarbeiter, die in diese Kategorien fallen und für die bislang nie eine Statusprüfung erfolgte, profitieren von einem eigenen Antrag, um dies nachzuholen.

Worüber im Statusfeststellungsverfahren bei dieser Gruppe tatsächlich entschieden wird, ist die Rechtsmacht. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann als selbstständig, wenn er mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität verfügt. Faktischer Einfluss, unentbehrliches Branchenwissen oder Absprachen außerhalb des Gesellschaftsvertrags — etwa Stimmbindungsabreden oder Treuhandverhältnisse — genügen dafür nicht. Alle Konstellationen — vom mitarbeitenden Gesellschafter über die UG bis zur GmbH & Co. KG — behandelt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter und Geschäftsführer.

Fragen zur Statusfeststellung bei Geschäftsführern

  • In der Regel ja. Selbstständig ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur, wenn er mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität besitzt. Fremdgeschäftsführer ohne Anteile sind ausnahmslos versicherungspflichtig.

Die ungeklärten Arbeitsverhältnisse im Statusfeststellungsverfahren

Nicht ausdrücklich aufgeführt sind weitere Personengruppen, deren Status ebenfalls der Gewissheit eines Feststellungsbescheids bedarf. Dazu gehören Fremdgeschäftsführer, die in ihrer Tätigkeit weitgehend autonom agieren können — bei ihnen kommt es besonders häufig zu Fehleinschätzungen, weil weite Handlungsspielräume nach der Rechtsprechung gerade keine Selbstständigkeit begründen, solange keine Kapitalbeteiligung dahintersteht. Mitarbeitende Familienmitglieder und mitarbeitende Gesellschafter können, müssen aber nicht selbstständig sein. Gleiches gilt für freie Mitarbeiter, insbesondere wenn sie dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Verbindlich klären lässt sich das nur durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle. Wie die Clearingstelle einzelne Berufsgruppen — vom Arzt bis zum Handelsvertreter — einordnet, zeigt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Freiberufler; für geringfügig Beschäftigte gilt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren bei Minijobs.

Antragsteller im Statusfeststellungsverfahren

Ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren — für Arbeitsverhältnisse, die schon vor Einführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens bestanden, oder für solche mit nicht eindeutiger Zuordnung — kann vom Unternehmen und vom Mitarbeiter beantragt werden. Ein Antragsteller reicht dabei aus; die andere Vertragspartei wird von der Clearingstelle hinzugezogen. Verlangt der Mitarbeiter die Durchführung, weil er sich über seinen Status im Unklaren ist, kann sich der Arbeitgeber nicht widersetzen und ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er selbst keinen Zweifel an der Einstufung des Arbeitsverhältnisses hat und ein Statusfeststellungsverfahren für unnötig hält.

Wie die Sozialversicherungspflicht in einzelnen Konstellationen ausfällt — auch für Fremdgeschäftsführer —, zeigt der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Die gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens sind im Überblick zum Sozialgesetzbuch dargestellt.

Weitere Fragen zum Statusfeststellungsverfahren

  • Ja. § 7a Abs. 1 SGB IV lässt den Antrag ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zu, und die Deutsche Rentenversicherung stellt den Vordruck V0027 als Online-Formular bereit.

  • Sie erhalten einen Feststellungsbescheid darüber, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. An diese Entscheidung sind die übrigen Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht gebunden.

  • Ja, ein Antrag ist auch Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit noch zulässig. Wird dann eine Beschäftigung festgestellt, gilt sie allerdings rückwirkend — mit Beitragsnachforderungen im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 SGB IV.

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