Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Wann ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei?

20. Januar, 2017

Gesellschafter-Geschäftsführer nehmen in Unternehmen eine besondere Doppelrolle ein. Auf der einen Seite sind sie als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt. Auf der anderen Seite sind sie als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig und bei diesem auch angestellt. Entscheidend für die Sozialversicherungsfreiheit ist letztlich immer, welche Tätigkeit überwiegt und wie sie im Detail gestaltet ist. Seit einiger Zeit sind durch die Rechtsprechung die Grenzen für Sozialversicherungsfreiheit sehr eng gesteckt.


Gesellschafteranteile ausschlaggebend

Das entscheidende Kriterium für eine Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind inzwischen insbesondere die Gesellschafteranteile. Sozialversicherungsfreiheit liegt damit vor allem immer dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer:

  1. Über mehr als 50 Prozent der Gesellschafteranteile verfügt und damit die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmen kann.
  2. Über weniger als 50 Prozent der Gesellschafteranteile verfügt und auch in diesem Fall etwa über eine Sperrminorität die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen kann

Auf Vertraggestaltung achten

Eine große Rolle spielt für die Frage des Sozialversicherungsstatus die Vertragsgestaltung. Insbesondere Sperrminoritäten oder andere Mitbestimmungsrechte müssen in den Verträgen so verankert sein, dass sie von anderen Gesellschaftern nicht „ausgehebelt“ werden können. Dieser Punkt ist bei Grenzfällen immer wieder ausschlaggebend.


Statusfeststellungsverfahren unumgänglich

Für Minderheitsgesellschafter wird grundsätzlich ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt. Das bedeutet, sobald ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sozialversicherung gemeldet wird, erfolgt eine individuelle Prüfung des Sozialversicherungsstatus.

Immer wieder kommt es jedoch vor, dass ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren auf Grund von Fehlern nicht durchgeführt wird. In diesem Fall sollten Betroffene im eigenen Interesse ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.