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Verschiedene Kriterien ermöglichen Sozialversicherungsfreiheit für GmbH-Geschäftsführern

10. Juli, 2013

Geschäftsführer einer GmbH gehören zu einer Gruppe von Angestellten, für die unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungspflicht besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Rechte, Befugnisse aber auch die Verantwortung des Betreffenden so weitreichend sind, dass sie  einer selbstständigen Tätigkeit entsprechen. Weil es sich dabei aber zumeist um Grenzfälle handelt, sollte in jedem Fall eine verbindliche Einstufung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen werden.

Damit von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Bestätigung der Sozialversicherungsfreiheit erfolgen kann, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Diese Kriterien können in zwei verschiedenen Bereichen gegeben sein:

  1. Über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
  2. Über eine Beteiligung am Unternehmen als Gesellschafter

 

Sozialversicherungsfreiheit aufgrund des Arbeitsverhältnisses

Damit eine Bestätigung der Sozialversicherungsfreiheit für einen GmbH-Geschäftsführer aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, muss dieses verschiedene Bedingungen erfüllen. Grundsätzlich müssen dem Geschäftsführer einer GmbH dabei vor allem weitreichende Befugnisse und Rechte eingeräumt werden, sodass er weitestgehend eigenverantwortlich handeln kann. Diese Eigenverantwortlichkeit wird vor allem an den folgenden Kriterien festgemacht:

  • Es besteht keine Weisungsbindung für den Geschäftsführer
  • Der Geschäftsführer kann über seine Arbeitszeiten, sowie Ort, Art und Umfang seiner Arbeit frei bestimmen
  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vor
  • Der Geschäftsführer kann das Unternehmen eigenverantwortlich rechtlich nach außen vertreten
  • Die Leistungsvergütung ist abhängig vom Gewinn des Unternehmens

 

Sozialversicherungsfreiheit aufgrund einer Unternehmensbeteiligung

Ist der GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig auch als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt, reicht dieser Umstand allein in der Regel für eine Sozialversicherungsfreiheit aus, sofern:

  • Der Geschäftsführer mehr als 50% der Gesellschafteranteile und damit die Stimmmehrheit am Unternehmen hält
  • Der Geschäftsführer trotz geringerer Gesellschafteranteile ein Mitbestimmungsrecht hat, weil er über eine Sperrminorität verfügt oder als einziger im Unternehmen über relevantes Fachwissen verfügt und deshalb Unternehmensentscheidungen maßgeblich beeinflussen kann

Ob im Einzelfall die Kriterien für eine Sozialversicherungsfreiheit gegeben sind, kann nur die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung festlegen. Dabei können immer auch verschiedene individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle spielen.