Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Unklarheiten aus der Welt schaffen: Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Zweifel am Sozialversicherungsverfahren schnellstmöglich klären lassen

09. Oktober, 2014

Wie kaum eine andere Personengruppe haben Gesellschafter-Geschäftsführer mit Problemen bei ihrem Sozialversicherungsstatus zu kämpfen. Unklarheiten und Probleme treten insbesondere deshalb häufig auf, weil Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen immer zwei Positionen gleichzeitig einnehmen:

  1. Die des Gesellschafters. Als solcher gelten sie in den meisten Fällen als Unternehmer und damit als sozialversicherungsfrei.
  2. Die des angestellten Geschäftsführers. In dieser Position können Sie durchaus als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft werden.

Für die Sozialversicherungspflicht gilt daher, dass sich der Status vor allem danach richtet, welche der beiden Position überwiegt.

Gravierende Konsequenzen aus falschem SV-Status

Für die Betroffenen selber ist dies aber in der Regel nur sehr schwer zu unterscheiden. Daher kommt es immer wieder vor, dass ein falscher Sozialversicherungsstatus angenommen wird. Mit gravierenden Konsequenzen:

  • Den Betroffenen können Sozialversicherungsträger Leistungen im Bedarfsfall verweigern, wenn sich herausstellt, dass keine SV-Pflicht besteht. Alleine aus den Beitragszahlungen ergibt sich noch kein Anspruch auf Leistungen!
  • Sozialversicherungsträger können Beiträge nachfordern, wenn sich herausstellt, dass entgegen anderer Annahmen doch SV-Pflicht bestanden hat.

SV-Status verbindlich prüfen und festlegen lassen

Damit es möglichst gar nicht erst zu solchen Unklarheiten kommt, wurde vor einigen Jahren das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer eingeführt. Es wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in Berlin durchgeführt, sobald ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgenommen wird. In dem Verfahren wird anhand zahlreicher Kriterien geprüft, welcher SV-Status im Einzelfall zutreffend ist. Der ermittelte Status ist verbindlich für alle Sozialversicherungsträger.

Weil bei älteren Beschäftigungsverhältnissen der SV-Status bei Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht automatisch durchgeführt wurde, sollten diese bei der Clearingstelle von sich aus einen Antrag zur Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV stellen. Um Komplikationen bei der Antragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, in jedem Fall eine professionelle Beratung im Vorfeld in Anspruch zu nehmen.