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Treibt § 611a BGB Freelancer in Scheinselbstständigkeit?

07. März, 2016

Einzel-Unternehmer sind besonders oft dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit ausgesetzt. Insbesondere IT-FReelancer haben schon jetzt aufgrund ihrer speziellen Arbeitsweise oft mit dem Problem zu kämpfen. Verschärfen könnte sich die Situation durch den aktuellen Gesetzesentwurf für § 611a BGB. Bereits jetzt sind viele Auftraggeber und Selbstständige verunsichert.


Gefahr Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit ist ein ernsthaftes Problem für viele selbstständige „Einzelkämpfer“. Sie liegt immer dann vor, wenn ein Auftraggeber und -nehmer von einem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgehen und dementsprechend auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, tatsächlich aber die Kriterien für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben sind. Das Problem: Nur selten liegt Vorsatz vor. Oft schätzen Auftragnehmer und -geber die Situation falsch ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass tatsächlich Sozialversicherungspflicht bestanden hat, hat das insbesondere für den Auftraggeber gravierende Konsequenzen: Er muss rückwirkend Sozialabgaben abführen.


Neuer Gesetzesentwurf sorgt für Unsicherheit

Ein neuer Gesetzesentwurf zu § 611a BGB könnte die aktuelle Situation noch weiter verschärfen. Der Artikel soll eigentlich Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung unterbinden, könnte dabei aber gleichzeitig auch viele Selbstständige treffen, denen auf diese Weise die Selbstständigkeit kurzerhand aberkannt würde. Besonders stark betroffen könnten insbesondere IT-Freelancer sein. Sie arbeiten oft projektbezogen nur für einen Auftraggeber, mitunter sogar aus Gründen der Sicherheit und Kommunikation in dessen Räumen und mit dessen Technik. Kriterien, die bereits nach aktueller Gesetzeslage als entscheidende Indizien für ein Angestelltenverhältnis gelten. Der neue Gesetzesentwurf macht diese und weitere Punkte zu klaren Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.


Ausgang noch unklar

Bislang handelt es sich lediglich um einen Entwurf für ein Gesetz, bei dem derzeit noch unklar ist, ob und in welcher Form es tatsächlich in Kraft treten wird. Auch die Auswirkung ist noch nicht abzusehen, da es sich um ein Gesetz aus dem Bereich des Arbeitsrechts handelt, die Bestimmung des Sozialversicherungsstatus jedoch auf Sozialrecht basiert. Es verunsichert jedoch bereits jetzt viele Freelancer und insbesondere deren Auftraggeber.

Gerade wer als Einzel-Unternehmer selbstständig ist, sollte in seinem eigenen Interesse seinen Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen und festlegen lassen. Möglich ist dies in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig für die Durchführung ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Einen entsprechenden Antrag können sowohl betroffene Selbstständige sowie deren Auftraggeber stellen. Gerade, wenn es schwierig ist, den tatsächlichen Sozialversicherungsstatus zu bestimmen, empfiehlt es sich, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen und so den gewünschten Sozialversicherungsstatus zu erhalten.