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Systematische Scheinselbständigkeit bei Billigflieger?

17. August, 2016

Im Juli kam es zu Razzien an sechs Standorten des Billigfliegers Ryanair. Der Verdacht: Das Unternehmen soll Steuern hinterzogen haben. Piloten sollen außerdem systematisch über Personaldienstleister als Scheinselbstständige beschäftigt gewesen sein.


Razzien an sechs deutschen Standorten

Wie die ZEIT ONLINE berichtete, fanden Anfang Juli Razzien an sechs Standorten des Billigfliegers statt. Geschäftsräume wurden durchsucht, Piloten befragt und PCs, Laptops, Tablets und weitere Unterlagen beschlagnahmt. Die aktuellen Aktionen gehen auf Ermittlungen gegen zwei britische Personaldienstleister zurück, über die Piloten für Ryanair fliegen. Neben Steuerhinterziehung der Dienstleister und einiger Piloten steht auch der Vorwurf des Sozialversicherungsbetrugs und Scheinselbstständigkeit im Raum.


Beschäftigungsverhältnisse im Fokus

Zum Geschäftsmodell des Billigfliegers gehört eine effiziente Kostenstruktur im Personalbereich. Die erreichte das Unternehmen bislang zum Beispiel dadurch, dass es mit Personaldienstleistern arbeitet. Insbesondere die Piloten sind auf diese Weise oft gar nicht bei Ryanair beschäftigt, sondern beim Personaldienstleister. In vielen Fällen arbeiten die Piloten formal selbstständig. Dadurch müssen die betreffenden Piloten die Sozialversicherungsabgaben vollständig selber zahlen. Das senkt die Kosten der Personaldienstleister. Fraglich ist nun, inwiefern es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen tatsächlich um selbstständige oder abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Eine Frage, mit der hohe Nachzahlungen zur Sozialversicherung verbunden sein können.


Scheinselbstständigkeit häufiges Problem bei Personaldienstleistern

Scheinselbstständigkeit ist ein häufiges Problem in vielen Branchen, die durch Personaldienstleister abgedeckt werden. Dazu zählt zum Beispiel die Reinigungsbranche. Viele Unternehmen greifen auf solche Unternehmen zurück, wenn sie sich entschließen, Personal nicht mehr selber zu beschäftigen. Das Gleiche gilt, wenn sich Unternehmen dazu entschließen mit Selbstständigen zusammenzuarbeiten. Auch hierbei kann es oft schnell zu Scheinselbstständigkeit kommen. Häufig sogar, ohne dass es den Beteiligten bewusst ist.

Unternehmen sollten aus diesem Grund entsprechende Beschäftigungsverhältnisse und Verträge mit Personaldienstleister vor Abschluss genau in Bezug auf Sozialversicherungspflicht prüfen lassen. Sinnvoll ist gerade bei der Zusammenarbeit mit Selbstständigen ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. In einem solchen Verfahren wird der zutreffende Sozialversicherungsstatus einer Person geprüft und festgelegt. Auf diese Weise können sich alle Beteiligten absichern und zum Beispiel Sozialversicherungsfreiheit rechtlich absichern. Zuständig für ein Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.