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Statusfeststellungsverfahren rückwirkend

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer bei einem Beschäftigungsverhältnis unsicher sind, welcher Sozialversicherungsstatus vorliegt. In solchen Situationen sollte keine eigenmächtige Entscheidung getroffen werden, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt werden. Grundsätzlich ist ein solches Statusfeststellungsverfahren rückwirkend. Daher sollte es im Interesse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers möglichst schon zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt werden. Dadurch erhalten die Betroffenen:

  • Klarheit über Beitragspflichten
  • Sicherheit für Leistungsansprüche bei Sozialversicherungspflicht
  • Die Möglichkeit zur privaten Vorsorge bei Sozialversicherungsfreiheit

Besonders häufig treten Zweifel am Sozialversicherungsstatus bei bestimmten Personenkreisen auf. Das sind zum Beispiel:

  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Fremdgeschäftsführer
  • Verschiedene Gruppen von Selbstständigen

Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich rückwirkend

In jedem Fall wirkt ein Statusfeststellungsverfahren rückwirkend. Wird erst im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beantragt, kann dies dazu führen, dass durch das Statusfeststellungsverfahren rückwirkend für das Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen.

Die rückwirkende Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahren besteht auch, wenn gegen den ermittelten Versicherungsstatus des Verfahrens Widerspruch eingelegt oder ein Rechtsstreit geführt wird.

In diesem Fall müssen bis zur endgültigen Klärung des Versicherungsstatus zwar keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Stellt sich jedoch abschließend heraus, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt, müssen die Beiträge auch für den Zeitraum des Verfahrens nachgezahlt werden.

Wie lange ist Statusfeststellungsverfahren rückwirkend?

Allerdings ist ein Statusfeststellungsverfahren nicht uneingeschränkt rückwirkend gültig. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen nach einem Statusfeststellungsverfahren rückwirkend für maximal vier Jahre nachgezahlt werden, wenn Sozialversicherungspflicht ermittelt wird und keine Beiträge gezahlt wurden.

Auch im umgekehrten Fall ist das Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens rückwirkend maximal vier Jahre gültig. Das bedeutet, dass bei Sozialversicherungsfreiheit auch nur für einen Zeitraum von vier Jahren fälschlicherweise gezahlte Beiträge von den Sozialversicherungsträgern zurückerstattet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können gezahlte Beiträge nach einem Statusfeststellungsverfahren auch rückwirkend für längere Zeiträume zurückgefordert werden.