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Statusfeststellungsverfahren Gesellschafter und Geschäftsführer: GmbH, UG und GmbH & Co. KG

Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026

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Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH beginnt das Statusfeststellungsverfahren ohne eigenen Antrag: Die Krankenkasse muss es einleiten, sobald der Arbeitgeber die Beschäftigung meldet (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Alle anderen — mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerposition, Kommanditisten, leitende Angestellte mit Beteiligung — müssen den Antrag selbst stellen. Entschieden wird auf beiden Wegen dieselbe und nur diese eine Frage: ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Diese Seite zeigt, welcher Weg für welche Konstellation gilt, was die Clearingstelle dabei prüft und was sich durch die Rechtsform ändert — in der GmbH, in der UG und in der GmbH & Co. KG.

Wer muss, wer kann: die zwei Wege ins Verfahren

Es gibt zwei Wege, und wer welchen geht, entscheidet nicht der eigene Wunsch, sondern die Meldung des Arbeitgebers. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt: „Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist."

Diese vier Gruppen sind abschließend. Wer nicht darunter fällt, wird nicht von Amts wegen geprüft — der Lebensgefährte mit gemeinsamer Meldeadresse zum Beispiel steht dort nicht.

Der Auslöser ist eine Angabe im Meldeverfahren. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV verlangt vom Arbeitgeber bei der Anmeldung zusätzlich „die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht" (Buchstabe d) und „die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt" (Buchstabe e). Setzt der Arbeitgeber dieses Kennzeichen, muss die Einzugsstelle — also die Krankenkasse — das Verfahren anstoßen.

Zwei Dinge werden dabei regelmäßig verwechselt. Erstens: Die Krankenkasse stellt nur den Antrag. Entschieden wird auf beiden Wegen von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zweitens: Das obligatorische Verfahren läuft nicht deshalb „automatisch", weil jemand Gesellschafter-Geschäftsführer ist, sondern weil eine Neuanmeldung mit dem entsprechenden Kennzeichen eingeht. Wer seit Jahren im Amt ist und nie geprüft wurde, wird nicht von selbst erfasst — für ihn ist der eigene Antrag der einzige Weg.

Der zweite Weg steht allen offen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können „die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen". Antragsberechtigt sind beide Seiten des Auftragsverhältnisses, also Auftragnehmer und Auftraggeber, und der Antrag ist zeitlich unbegrenzt zulässig. Eine Grenze nennt die Norm selbst: Der Weg ist versperrt, wenn „die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet" hatte — etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die Sperre knüpft an den Zeitpunkt der Antragstellung, sie ist kein dauerhafter Ausschluss.

Die zwei Verfahrenswege im Vergleich
FrageObligatorisches VerfahrenAntrag der Beteiligten
Wer stellt den Antrag?die Einzugsstelle von Amts wegenAuftragnehmer oder Auftraggeber
Wodurch wird es ausgelöst?das Kennzeichen in der Arbeitgebermeldungeigener Entschluss
Für wen?Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmling des Arbeitgebers, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbHalle Übrigen
Wann möglich?bei der Anmeldung der Beschäftigungzeitlich unbegrenzt, solange kein anderes Verfahren läuft
Wer entscheidet?Deutsche Rentenversicherung BundDeutsche Rentenversicherung Bund
Was kostet es?nichts (§ 64 Abs. 1 SGB X)nichts (§ 64 Abs. 1 SGB X)

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Fragen zur Pflicht und zum Antrag

  • Für die Beteiligten selbst nie — die Pflicht trifft die Einzugsstelle. Sie muss den Antrag stellen, wenn die Arbeitgebermeldung einen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ausweist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

  • Niemand muss von sich aus. Bei den vier genannten Gruppen läuft es über die Krankenkasse an; alle anderen können es beantragen, müssen aber nicht. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer schon länger im Amt ist und nie geprüft wurde, erreicht eine verbindliche Klärung nur über den eigenen Antrag.

Was die Clearingstelle bei Gesellschaftern prüft

Geprüft wird die Rechtsmacht in der Gesellschaft, nicht der Arbeitsalltag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann selbstständig, wenn er mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder — bei geringerer Beteiligung — über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität verfügt. Genau 50 Prozent genügen, weil dann keine Beschlüsse gegen ihn durchsetzbar sind.

Entscheidend ist die Reichweite der Sperrminorität. Sie muss sich auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erstrecken, nicht nur auf einzelne im Gesellschaftsvertrag benannte Gegenstände. Ein Vetorecht für Investitionen oder Personalfragen allein reicht nicht.

Drei Dinge, die viele für ausschlaggebend halten, sind es nicht:

  • Unentbehrliches Fach- oder Branchenwissen. Die früher unter dem Schlagwort „Kopf und Seele" geführte Rechtsprechung, nach der rein faktischer Einfluss Selbstständigkeit begründen konnte, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich aufgegeben.
  • Absprachen außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Stimmbindungsabreden und Treuhandverhältnisse ändern die formale Rechtsmacht nicht.
  • Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB. Sie ist in kleineren GmbHs nicht unüblich und deshalb nur ein schwaches Indiz in der Gesamtabwägung — sie ersetzt die Rechtsmacht nicht.

Auch eine Handlungsfreiheit, die nur solange besteht, wie sich alle einig sind, trägt nicht: Eine harmonieabhängige Selbstständigkeit befreit nicht von der Sozialversicherungspflicht. Die vollständige Herleitung dieser Linie mit allen drei Beteiligungskonstellationen führt der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer aus.

Fragen zu den Kriterien

  • Wenn er als Gesellschafter mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität besitzt. Dann liegt keine Beschäftigung vor. Ohne diese Rechtsmacht ist er abhängig beschäftigt — unabhängig von Titel, Handlungsfreiheit oder Erfolgsbeteiligung.

  • Ja. Bei genau 50 Prozent entsteht eine Pattsituation, in der sich keine Weisung gegen den Geschäftsführer durchsetzen lässt. Unterhalb von 50 Prozent kommt es darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft vorsieht.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Dies ist die Konstellation, für die das obligatorische Verfahren geschrieben wurde: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die einzige Gruppe in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, die nicht über ein Angehörigenverhältnis definiert ist. Wird eine solche Beschäftigung neu angemeldet, stößt die Krankenkasse das Verfahren an; der Geschäftsführer selbst muss dafür nichts tun.

Für den Antrag stellt die Deutsche Rentenversicherung den Vordruck V0027 „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus" bereit, den sie ausdrücklich auch als Online-Formular anbietet. Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern kommt eine eigene Anlage hinzu, in der die Rechtsmachtverhältnisse abgefragt werden — und genau dort entscheidet sich der Fall. Beteiligungshöhe, Stimmrechte, die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und eine etwaige Sperrminorität gehören vollständig hinein, der Gesellschaftsvertrag in Kopie dazu. Was dieser Bogen im Einzelnen erhebt, zeigt der Ratgeber zum Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. Welche Vordrucke und Anlagen im Einzelnen zu welchem Fall gehören, behandelt die Übersicht zu den Formularen und Anträgen im Statusfeststellungsverfahren.

Eine Abgrenzung, die häufig untergeht: Ein Fremdgeschäftsführer — also ein Geschäftsführer ohne Anteile — ist ohne Ausnahme abhängig beschäftigt. Weitreichende Außenbefugnisse, freie Zeit- und Ortsgestaltung, langjährige Erfahrung, eine erfolgsabhängige Vergütung und selbst familiäre Verbundenheit ändern daran nichts, weil keine davon Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung vermittelt.

Fragen zum Verfahren in der GmbH

  • Der Antrag läuft über den Vordruck V0027 „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus", ergänzt um die Anlage für Gesellschafter und Geschäftsführer, in der die Beteiligungs- und Stimmverhältnisse abgefragt werden. Beides stellt die Deutsche Rentenversicherung bereit, V0027 auch als Online-Formular.

  • Bei einer Neuanmeldung nicht — dort stellt die Krankenkasse den Antrag von Amts wegen. Wer bereits länger im Amt ist und nie geprüft wurde, muss selbst tätig werden; dieser Antrag ist zeitlich unbegrenzt möglich.

Statusfeststellungsverfahren in der GmbH & Co. KG

In der GmbH & Co. KG läuft die Statusfrage nicht über die KG, sondern über die Komplementär-GmbH. Wer dort Geschäftsführer ist, untersteht den Beschlüssen ihrer Gesellschafterversammlung — und nur dort kann Rechtsmacht entstehen. Ein Kommanditanteil an der KG hilft dabei nicht weiter. Das Bundessozialgericht hat das im Leitsatz seines Urteils vom 8. Juli 2020 klargestellt: „Der über eine Kommanditeinlage an einer GmbH & Co KG Beteiligte ist als deren Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er als gleichzeitiger (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich zu verhindern" (B 12 R 4/19 R).

Es gibt aber einen Weg über die Beteiligungskette. Am selben Tag entschied das Gericht: „Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht an deren Stammkapital beteiligt, aber am Stammkapital einer anderen Gesellschaft (Muttergesellschaft), die eine Kapitalbeteiligung an der GmbH hält, kann ihm eine seine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht zukommen, wenn er kraft dieser Beteiligung — gegebenenfalls im Wege einer umfassenden Sperrminorität — maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH ausüben kann" (B 12 R 26/18 R). Eine mittelbare Beteiligung kann also genügen — sie muss sich aber bis zu den Beschlüssen der GmbH durchrechnen lassen.

Für den Verfahrensweg heißt das: Das obligatorische Verfahren knüpft nach dem Wortlaut der Norm an den geschäftsführenden Gesellschafter „einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" an. Ob das Kennzeichen in der Arbeitgebermeldung gesetzt wird, hängt deshalb daran, wer der meldende Arbeitgeber ist — in einer GmbH & Co. KG ist das häufig die KG. Verlässlich ist in dieser Rechtsform daher der eigene Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der zeitlich unbegrenzt zulässig ist. Dass die Deutsche Rentenversicherung beide Fälle im selben Instrument führt, zeigt die Anlage, die sie ausdrücklich für „Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH und mitarbeitende Kommanditisten einer KG / GmbH & Co KG" vorsieht.

Geht es dagegen um den Status eines Kommanditisten oder Mitunternehmers als solchen und nicht um die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, führt der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht in Personengesellschaften weiter.

Die UG im Statusfeststellungsverfahren

Für die Unternehmergesellschaft gilt nichts Eigenes. Die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit besonderem Firmenzusatz: Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital unterhalb des Mindeststammkapitals gegründet wird, „in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen". Sie ist damit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des GmbH-Gesetzes.

Daraus folgt beides: Der geschäftsführende Gesellschafter einer UG fällt unter das obligatorische Verfahren des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, und für die Beurteilung gelten dieselben Rechtsmachtschwellen wie in der GmbH. Die Höhe des Stammkapitals spielt für den Status keine Rolle — maßgeblich ist der Anteil daran, nicht sein Betrag. Was speziell in der UG zu beachten ist, etwa bei Rücklagenpflicht und Geschäftsführergehalt, behandelt der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht UG-Geschäftsführer.

Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerposition

Wer Anteile hält und im Unternehmen mitarbeitet, aber nicht Geschäftsführer ist, wird nicht von Amts wegen geprüft: § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV verlangt einen *geschäftsführenden* Gesellschafter. Für den mitarbeitenden Gesellschafter ist der eigene Antrag deshalb der einzige Weg zu einer verbindlichen Entscheidung — es sei denn, er ist zugleich Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers; dann greift das obligatorische Verfahren über diese Eigenschaft.

Inhaltlich gilt dieselbe Prüfung. Die Beteiligung allein macht niemanden selbstständig: Wer im Arbeitsverhältnis weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und in der Gesellschafterversammlung keine Rechtsmacht hat, ist abhängig beschäftigt. Ein stiller Gesellschafter kann diese Lücke nicht schließen, weil die stille Beteiligung keine Stimmrechte vermittelt.

Für leitende Angestellte mit kleiner Beteiligung folgt daraus dasselbe: Umfang der Verantwortung, Prokura oder ein weiter Handlungsspielraum sind Indizien, aber kein Ersatz für Stimmrechte. Und für keine dieser Gruppen gibt es einen Befreiungsantrag — § 6 SGB VI sieht für Gesellschafter, Geschäftsführer und mitarbeitende Angehörige keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor. Es geht um die Statusfrage, nicht um eine Befreiung.

Fragen zu Beteiligung ohne Geschäftsführung

  • Nicht allein wegen seiner Beteiligung. Ohne Geschäftsführerposition kommt es darauf an, ob seine Anteile oder eine Sperrminorität ihm Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung geben. Ist er als Mitarbeiter weisungsgebunden und ohne solche Rechtsmacht, liegt eine Beschäftigung vor.

  • Nein. § 6 SGB VI zählt die Gruppen abschließend auf, die einen Befreiungsantrag stellen können, und Gesellschafter oder Geschäftsführer stehen nicht darunter. Der richtige Weg ist die Statusfeststellung — sie klärt, ob überhaupt eine Beschäftigung vorliegt.

Was der Bescheid feststellt — und was nicht

Seit dem 1. April 2022 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund nur noch über den Erwerbsstatus. Das ist inzwischen sogar der amtliche Titel der Norm: „Feststellung des Erwerbsstatus". Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es für das obligatorische Verfahren ausdrücklich so: Es „ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung ab 1. April 2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt". Ein Bescheid, der die Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzeln ausspricht, ergeht also nicht mehr — und die verbreitete Formulierung, die Clearingstelle „bestätige Sozialversicherungsfreiheit", trifft es nicht.

Innerhalb dieses Rahmens ist die Entscheidung stark: „Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden" (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bindung, die die Norm anordnet, ist die der Versicherungsträger.

Gegen den Bescheid stehen Widerspruch und Klage offen, und anders als bei sonstigen Beitragsbescheiden haben sie aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Wie das Rechtsmittelverfahren im Einzelnen läuft, steht im Ratgeber zum Bescheid im Statusfeststellungsverfahren. Wie lange die Prüfung dauert und was sie beschleunigt, behandelt der Ratgeber zu Ablauf und Dauer des Statusfeststellungsverfahrens; welche Rolle die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund dabei genau spielt, ist an anderer Stelle ausgeführt.

Einen Zeitpunkt lohnt es sich zu kennen: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung — für die Zwischenzeit fallen dann keine Beiträge an (§ 7a Abs. 5 SGB IV, unter zwei weiteren Bedingungen). Diese Monatsfrist ist keine Antragsfrist: Wer sie verpasst, verliert nur diesen Vorteil, nicht das Antragsrecht. Was passiert, wenn ein falscher Status jahrelang unbemerkt bleibt, zeigt der Ratgeber zur rückwirkenden Feststellung und Nachzahlung.

Fragen zum Ergebnis

  • Seit dem 1. April 2022 nur, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine getrennte Entscheidung über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ergeht nicht mehr.

  • Ja. Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aus diesem Auftragsverhältnis sind andere Versicherungsträger an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden (§ 7a Abs. 2 SGB IV).

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