Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer

Bei Unklarheiten über den Sozialversicherungsstatus können in einem Statusfeststellungsverfahren Geschäftsführer ihren individuellen Sozialversicherungsstatus überprüfen zu lassen. Auf ein solches Statusfeststellungsverfahren haben Geschäftsführer und auch alle anderen Personen einen Anspruch, wenn bei ihnen Zweifel an ihrer Sozialversicherungspflicht bestehen. Eine solche verbindliche Überprüfung sollten die Betroffenen im eigenen Interesse möglichst frühzeitig durchführen lassen.

 

Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer

Die Rechtsgrundlage für ein Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer bildet § 7a SGB IV. Darin werden als einzige Bedingungen für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer genannt, dass

  • Zweifel am aktuellen Status bestehen müssen
  • Noch keine verbindliche Prüfung in der Vergangenheit stattgefunden haben darf oder bereits von Amts wegen eingeleitet worden ist

Weiterhin ist gesetzlich geregelt, dass das Verfahren entweder als fakultatives Anfrageverfahren oder als obligatorisches Feststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Ein Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer muss als fakultatives Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Das bedeutet, dass ein Antrag gestellt werden muss.

Die notwendigen Antragsformulare stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Verfügung. Für ein Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer wird das Formular V027 benötigt. Darin müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Angaben zu ihren Personen und zum Beschäftigungsverhältnis machen. Der Arbeitnehmer muss außerdem weitere Beschäftigungen angeben.

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit in einem Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer

Die Clearingstelle überprüft die Angaben im Antrag für ein Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer und beurteilt daran, ob Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht. Sozialversicherungsfreiheit wird regelmäßig bestätigt, wenn für das betroffene Arbeitsverhältnis unter anderem folgende Kriterien gelten:

  • Der Arbeitnehmer kann sich seine Arbeit frei einteilen und selber bestimmen, wann und wo er arbeitet
  • Der Arbeitnehmer ist nicht weisungsgebunden
  • Die Bezahlung erfolgt in Abhängigkeit vom Gewinn des Unternehmens
  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) vor

Wird in dem Statusfeststellungsverfahren dem Geschäftsführer Sozialversicherungsfreiheit bestätigt, hat das für ihn den enormen Vorteil, dass er sich privat absichern kann und keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen muss. Bei älteren Arbeitsverhältnissen, in denen bereits über viele Jahre hinweg Beiträge gezahlt wurden, können diese zurückgefordert werden, wenn Sozialversicherungsfreiheit festgestellt wird.