Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren Clearingstelle Berlin

Für Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle in Berlin zuständig. Sie ist der Deutschen Rentenversicherung Bund angegliedert und existiert in ihrer heutigen Form seit dem 01. Juni 2010. Seitdem ist für Statusfeststellungsverfahren ausschließlich die Clearingstelle Berlin zuständig. Weil sie im Auftrag aller Sozialversicherungsträger arbeitet, sind diese an den Status, der bei einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle Berlin ermittelt wird, gebunden. Das bringt den Betroffenen für den Fall, dass Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde, Rechtssicherheit bezüglich ihrer Beitragspflichten aber auch ihrer Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen. Wird in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle Berlin die Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, ist diese ebenfalls gegenüber allen Sozialversicherungen gültig und wirksam.

Fakultatives und obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Clearingstelle Berlin

Statusfeststellungsverfahren führt die Clearingstelle Berlin auf zwei Weisen durch:

  1. Als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
  2. Als fakultatives Statusfeststellungsverfahren oder auch Anfrageverfahren

Beide Verfahren basieren auf dem § 7a SGB IV. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren führt die Clearingstelle Berlin durch, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitenden Lebens-/Ehepartnern oder Angehörigen des Arbeitgebers angemeldet wird. In diesem Fall wird der Sozialversicherungsstatus automatisch anhand eines Fragebogens, den der Arbeitgeber ausfüllen muss, für die betroffenen Personen ermittelt und verbindlich festgelegt. Auf diese Weise besteht für das Arbeitsverhältnis von Anfang an Klarheit über den Sozialversicherungsstatus.

Ein fakultatives Statusfeststellungsverfahren führt die Clearingstelle Berlin auf Antrag eines Arbeitgebers, eines Arbeitnehmers oder beider gemeinsam durch. Das Verfahren kann gemäß § 7a Abs. 1 Satz1 SGB IV jeder beantragen, dessen Status noch nicht verbindlich geprüft wurde. In der Praxis betrifft dies vorrangig folgende Personenkreis:

  • Gesellschafter
  • Gesellschafter- oder auch Fremd-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner
  • Mitarbeitende Angehörige oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptivkinder) eines Arbeitgebers
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern findet seit 01. Januar 2005 und bei mitarbeitenden Ehepartnern oder Familienangehörigen seit 01. Januar 2008 das obligatorische Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle Berlin statt. Ein Anfrageverfahren ist diesen Fällen daher vor allem bei Arbeitsverhältnissen möglich, die vor der Einführung der obligatorischen Statusprüfung geschlossen wurden. In diesen Fällen sollte auch deshalb in jedem Fall eine Statusprüfung vorgenommen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und wenn möglich in eine private Altersvorsorge und Krankenversicherung zu wechseln. Die ist für die Betroffenen häufig sehr viel effektiver. Bei Sozialversicherungsfreiheit können häufig außerdem gezahlte Beiträge zurückgefordert werden. Je nach Dauer der Beitragszahlung können das enorme Summen sein.