Statusfeststellungsverfahren bei Minijob: Beiträge, Befreiung und Statusfrage
Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?
Machen Sie in 2 Minuten den kostenlosen Schnelltest!
🔒 SSL-verschlüsselt · DSGVO-konform · Antwort innerhalb 24 Std.
Wird ein geringfügiges Arbeitsverhältnis zusätzlich zu einem weiteren Beschäftigungsverhältnis oder von bestimmten Personengruppen ausgeführt, kann es zu Problemen bei der Feststellung des Sozialversicherungsstatus kommen. In diesen Fällen sollte auf jeden Fall ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob stattfinden. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle ist das aber nicht nötig: Ein gewöhnlicher Minijob ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, und wer dort beschäftigt ist, ist unstreitig beschäftigt — es gibt nichts festzustellen.
Dieser Ratgeber zeigt, wann die Statusfrage beim Minijob überhaupt aufkommt, was an Beiträgen tatsächlich anfällt, wie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht funktioniert — und woran der Erwerbsstatus gemessen wird, wenn geprüft wird. Wie das Verfahren allgemein abläuft, steht in der Übersicht zum Statusfeststellungsverfahren.
Wann beim Minijob ein Statusfeststellungsverfahren nötig ist
Die Statusfrage stellt sich nicht deshalb, weil jemand wenig verdient, sondern weil unklar ist, ob überhaupt eine Beschäftigung vorliegt. Genau das entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren — seit dem 1. April 2022 stellt sie ausschließlich den Erwerbsstatus fest, also Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, nicht mehr die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen.
Bei einem gewöhnlichen Minijob ist diese Frage nicht offen. Wer als Aushilfe im Laden, im Lager oder im Büro arbeitet, ist weisungsgebunden und eingegliedert — daran ändert die Höhe des Entgelts nichts. Offen ist die Frage nur, wenn die Person in einer Stellung ist, in der Weisungsbindung und Eingliederung zweifelhaft sind. Das sind dieselben zwei Konstellationen wie bei jedem anderen Beschäftigungsverhältnis auch, nur eben im geringfügigen Rahmen.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat. Sie ist kein fester Betrag im Gesetz, sondern nach § 8 Abs. 1a SGB IV an den Mindestlohn gekoppelt — sie bezeichnet „das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn" erreicht wird.
Was beim Minijob tatsächlich an Beiträgen anfällt
So muss ein Arbeitgeber für ein geringfügiges Arbeitsverhältnis Pauschalen an die Kranken- und Rentenversicherung abführen. In der Rentenversicherung sind das 15 Prozent des Arbeitsentgelts, bei einem Minijob im Privathaushalt 5 Prozent.
Der Minijobber selbst ist rentenversicherungspflichtig — das ist der einzige Zweig, in dem ein Minijob Versicherungspflicht auslöst. Er trägt die Differenz zwischen der Arbeitgeberpauschale und dem vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent: 3,6 Prozent im Gewerbe, 13,6 Prozent im Privathaushalt. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sich die Arbeitnehmer aber befreien lassen.
| Beschreibung | gewerblicher Minijob | Minijob im Privathaushalt |
|---|---|---|
| Arbeitgeber (Pauschalbeitrag) | 15 % | 5 % |
| Minijobber (Aufstockung) | 3,6 % | 13,6 % |
| voller Beitragssatz | 18,6 % | 18,6 % |
| Mindestbeitrag pro Monat | 32,55 € | 32,55 € |
Scrollen Sie horizontal →
Eine Besonderheit betrifft sehr kleine Minijobs: Der Beitrag wird mindestens aus einer Bemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich berechnet, auch wenn weniger verdient wird. Der volle Beitragssatz von 18,6 Prozent darauf ergibt einen Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Die Arbeitgeberpauschale von 15 Prozent wird dagegen nur aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt berechnet — die Differenz zum Mindestbeitrag trägt der Minijobber.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt nur auf Antrag und ist in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt, nicht bei der Rentenversicherung; der Arbeitgeberanteil bleibt in jedem Fall bestehen. Wer sich befreien lässt, verzichtet allerdings auf Leistungsansprüche: Nur mit eigenen Beiträgen zählt die Zeit voll für die Rente, und nur dann bestehen Zugang zur Riester-Förderung und Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen.
Neu seit dem 1. Juli 2026: Die Befreiung ist nicht mehr endgültig. § 6 Abs. 6 SGB VI bestimmt: „Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben." Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft, wird ebenfalls beim Arbeitgeber beantragt, ist bei mehreren Minijobs nur einheitlich möglich — und danach ist eine erneute Befreiung nicht mehr möglich.
Fragen zu Beiträgen und Befreiung
Ja, auf Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI. Der Antrag geht an den Arbeitgeber, nicht an die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag trotzdem weiter — befreit wird nur der Eigenanteil des Minijobbers.
Seit dem 1. Juli 2026 einmalig ja. § 6 Abs. 6 SGB VI sieht vor, dass die Befreiung auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben ist. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft, und danach ist keine erneute Befreiung mehr möglich.
Ja. Der Beitrag wird mindestens aus 175 Euro monatlich berechnet — das sind 32,55 Euro. Weil der Arbeitgeber seine 15 Prozent nur aus dem tatsächlichen Entgelt zahlt, trägt der Minijobber bei sehr kleinen Verdiensten den größeren Teil davon.
Minijob neben anderen Beschäftigungen
Ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob kann sinnvoll sein, wenn die betroffene Person weitere Arbeitsverhältnisse hat. Der häufigere Grund für Probleme bei mehreren Beschäftigungen ist allerdings kein Statusproblem, sondern die Zusammenrechnung: § 8 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass „mehrere geringfügige Beschäftigungen … sowie geringfügige Beschäftigungen … mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung … und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen" sind.
Daraus folgen zwei Regeln, die in der Praxis regelmäßig verwechselt werden:
- Mehrere Minijobs nebeneinander werden addiert. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, ist keiner davon mehr geringfügig — alle werden versicherungspflichtig.
- Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung: Der erste Minijob bleibt anrechnungsfrei. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit versicherungspflichtig.
„Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen", heißt es dazu im Gesetz. Das ist eine Frage der Entgeltgrenzen — nicht des Erwerbsstatus. Eine Statusprüfung hilft hier nicht weiter; sie beantwortet eine andere Frage.
Fragen zu mehreren Beschäftigungen
Einen. Der erste Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt beitragsfrei; jeder weitere wird nach § 8 Abs. 2 SGB IV mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und voll versicherungspflichtig.
Sobald das regelmäßige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat (Stand 2026) übersteigt — oder sobald es durch Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen darüber liegt. In der Rentenversicherung besteht die Pflicht ohnehin von Anfang an.
Personengruppen, bei denen die Statusfrage auftaucht
Ein weiterer Grund für ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob kann auch sein, dass der Arbeitnehmer zu einer Personengruppe gehört, bei der es aus verschiedenen Gründen immer wieder zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht kommen kann. Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beispielsweise von einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem mitarbeitenden Familienmitglied ausgeführt, sollte in einem Statusfeststellungsverfahren bei dem Minijob geprüft werden, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Bei diesen beiden Gruppen ist die Prüfung nicht einmal eine Entscheidung der Beteiligten. Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV muss die Einzugsstelle den Antrag von sich aus stellen, wenn sich aus der Arbeitgebermeldung ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Das gilt im Minijob genauso: Auch die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale enthält das Statuskennzeichen — „1 – Der Arbeitnehmer steht zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Kind" beziehungsweise „2 – Der Arbeitnehmer ist als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig."
Wie die Prüfung bei mitarbeitenden Ehegatten, Kindern und anderen Angehörigen im Einzelnen abläuft, zeigt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige.
Woran der Erwerbsstatus im Minijob gemessen wird
Wird für die Tätigkeit im Statusfeststellungsverfahren eine selbstständige Tätigkeit festgestellt, müssen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht unter anderem, wenn für ein Arbeitsverhältnis gilt, dass:
- Keine Weisungsbindung besteht
- Arbeitszeit, -art, -ort und -umfang frei gewählt werden können
- unternehmerisches Risiko übernommen wird
- Das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten werden kann
- Die Bezahlung abhängig vom Unternehmensgewinn erfolgt
Entscheidend ist dabei keines dieser Merkmale für sich, sondern das Gesamtbild — und vor allem die rechtlich verankerte Machtposition. Eine faktische Weisungsfreiheit, wie sie im kleinen Betrieb oder im Familienunternehmen üblich ist, genügt nach der Rechtsprechung gerade nicht: Käme es zum Zerwürfnis, träte die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zutage. Eine solche Selbstständigkeit „lediglich in harmonischen Zeiten" wird nicht anerkannt.
Auch eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) wird in diesem Zusammenhang häufig genannt. Sie ist ein Indiz, aber für sich genommen kein tragendes Kriterium — ohne eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht trägt sie den Status nicht.
Gesellschafter-Geschäftsführer im Minijob
Wird das Statusfeststellungsverfahren bei Minijob eines Gesellschafter-Geschäftsführers durchgeführt, sind auch die Form und der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und die damit verbundenen Mitbestimmungsmöglichkeiten entscheidende Kriterien für den Sozialversicherungsstatus.
Die Höhe des Entgelts spielt dabei keine Rolle. Ein Geschäftsführer, der sich ein geringfügiges Gehalt auszahlt, wird nach denselben Maßstäben beurteilt wie einer mit Vollzeitbezügen: Es kommt auf die Kapitalbeteiligung, die Stimmrechte und eine etwaige Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag an. Diese Fallgruppe behandelt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter und Geschäftsführer im Detail.
Wenn der Status falsch eingeschätzt wurde
Weil die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person gerade bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen in der Regel sehr kompliziert ist, kommt es hier besonders häufig zu Fehleinschätzungen — und die fallen selten sofort auf.
Stellt sich später heraus, dass eine Beschäftigung vorlag und Beiträge hätten gezahlt werden müssen, werden diese fällig, je nach Konstellation auch für die Vergangenheit. Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden — bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in dreißig Jahren. Was dann auf wen zukommt, behandelt der Ratgeber zum rückwirkenden Statusfeststellungsverfahren und zur Nachzahlung; wie ein Bescheid aufgebaut ist und wie man dagegen vorgeht, der Ratgeber zu Bescheid, Widerspruch und Klage.
Häufige Fragen zum Statusfeststellungsverfahren beim Minijob
Nur wenn Sie geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH oder Ehegatte, Lebenspartner beziehungsweise Kind des Arbeitgebers sind — dann läuft es ohnehin von Amts wegen an. Beim gewöhnlichen Minijob ist keine Prüfung nötig.
Durchschnittlich drei Monate, wie bei jedem anderen Verfahren auch — die Entgelthöhe ändert daran nichts. Es geht schneller, wenn Verträge und Unterlagen von Anfang an vollständig vorliegen.
