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Antrag Statusfeststellung Geschäftsführer

Der Antrag auf Statusfeststellung ist für Geschäftsführer von besonderer Bedeutung. Er dient dazu, Rechtssicherheit hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht zu erhalten, und daraus ergeben sich wiederum verschiedene Konsequenzen. Vor allem, wenn eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erreicht wird, wirkt sich der Antrag auf Statusfeststellung für den Geschäftsführer in bedeutendem Maße finanziell aus:

  1. Er kann für die Zukunft Sozialabgaben einsparen.
  2. Er kann zu Unrecht eingezahlte Beiträge zurückfordern.

Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer durch den Antrag auf Statusfeststellung aber auch Gewissheit darüber, ob er mit Sozialleistungen rechnen kann. Denn die regelmäßige Einzahlung von Sozialabgaben ist leider noch keine Garantie dafür, dass der Betreffende im Versorgungsfall auch Leistungen beziehen darf. Wenn festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Beitragszahlung eigentlich keine Versicherungspflicht bestand, dann kann dies bedeuten, dass ihm die Leistungsauszahlung verweigert wird.

Antrag auf Statusfeststellung: für Geschäftsführer besonders interessant

Wahrscheinlich gibt es in Deutschland mittlerweile mehrere zehntausend Geschäftsführer, die Monat für Monat Sozialabgaben zahlen, obwohl sie das gar nicht müssten. Wie oben beschrieben, bedeuten diese Beitragszahlung aber noch nicht, dass im Bedarfsfall auch Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Schlimmstenfalls handelt es sich also um völlig unnütze Kosten. Diese Kosten können jedoch vermieden werden: Ein Antrag auf Statusfeststellung bringt für den Geschäftsführer schnell Klarheit darüber, ob er zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist (und damit gegebenenfalls auch Anspruch auf die Leistungen hat) oder nicht. Gemessen an den Gehältern des Führungspersonals können hier erhebliche Spareffekte erzielt werden.

Was genau wird mit dem Antrag auf Statusfeststellung für den Geschäftsführer ersucht?

Der Antrag auf Statusfeststellung dient dazu zu prüfen, ob der Geschäftsführer sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet oder nicht. Eine abhängige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Mitarbeiter hinsichtlich

  • der Art und des Umfangs der Tätigkeit sowie
  • des Ortes und des Zeitpunkts der Tätigkeitsausübung

weisungsgebunden ist. Bei einem Geschäftsführer verschwimmen diese Grenzen oft. Er kann durchaus einen Anstellungsvertrag haben, gleichzeitig aber auch Anteile an der Gesellschaft besitzen. Er kann die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen und dennoch zum Beispiel einem Vorstand verpflichtet sein. Jeder Fall ist anders. Deswegen kann nur der Antrag auf Statusfeststellung dem Geschäftsführer die Gewissheit geben, dass er tatsächlich zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet ist – oder eben nicht.