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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger

Bei der überwiegenden Mehrheit der angestellten Mitarbeiter besteht an der Sozialversicherungspflicht kein Zweifel. Es gibt jedoch eine Gruppe von Angestellten, bei denen sich der Sozialversicherungsstatus nicht immer zweifelsfrei festlegen lässt. Zu dieser Gruppen zählen insbesondere:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Fremd-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Angestellte bzw. mitarbeitende Familienangehörige
  • Vorstände einer Aktiengesellschaft

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger und leitender Angestellter ist vor allem deshalb oft sehr schwierig, weil sie in der Regel in einem hohen Maße unternehmerisch Tätig sind. Das bedeutet, dass sie häufig:

  • nur bedingt weisungsgebunden sind
  • frei über Arbeitszeit, -ort und -art bestimmen können
  • Urlaub unabhängig planen und nehmen können
  • unternehmerisches Risiko tragen
  • gewinnabhängig bezahlt werden

Weshalb ist sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger wichtig?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger ist besonders wichtig, weil sie:

  • Bei Versicherungspflicht Beitragsnachforderungen vorbeugt
  • Rechtssicherheit schafft
  • Bei Versicherungsfreiheit eine wichtige Voraussetzung für eine lukrative private Absicherung und Vorsorge darstellt

Für eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger ist die Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Sie prüft im sogenannten Statusfeststellungsverfahren, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Das Ergebnis wird den Betroffenen in einem Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt und in einem weiteren Schritt auch Klage vor einem Sozialgericht eingereicht werden.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger muss nicht beantragt werden

Anders als zum Beispiel bei Gesellschaftern, Fremdgeschäftsführern oder Vorständen von Aktiengesellschaften muss die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger seit 2008 nicht mehr direkt bei der Clearingstelle beantragt werden. Sie wird bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber automatisch im sogenannten obligatorischen Statusfeststellungsverfahren durchgeführt.
Für ältere Arbeitsverhältnisse, die vor 2008 geschlossen wurden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Auf diese Weise lässt sich auch im Nachhinein Klarheit über den Sozialversicherungsstatus erlangen und eine Absicherung und Vorsorge kann in geeigneter Form durchgeführt werden.