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Sozialversicherungspflicht Gesellschafter

01. Februar, 2014

In der Regel besteht für Gesellschafter keine Sozialversicherungspflicht, solange sie über ein ausreichendes Mitsprache- bzw. Mitbestimmungsrecht im Unternehmen verfügen. Sie gelten in diesen Fällen für gewöhnlich als Unternehmer und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter, die zusätzlich zu ihrer Gesellschafterfunktion auch noch im Unternehmen als Geschäftsführer oder in einer anderen Funktion mitarbeiten, können hingegen durchaus versicherungspflichtig sein.

 

Wann gilt keine Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter?

Keine Sozialversicherungspflicht gilt für Gesellschafter vor allem dann, wenn sie die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Zum Beispiel, weil sie:

  • Mehrheitsgesellschafter sind und aufgrund ihrer Stimmenanteile ein umfassendes Mitbestimmungsrecht im Unternehmen innehaben
  • Minderheitsgesellschafter sind, jedoch über eine Sperrminorität verfügen und auf diese Weise Entscheidungen beeinflussen können
  • Minderheitsgesellschafter sind, aber als einzige im Unternehmen über relevantes Fach- oder Branchenwissen verfügen, aufgrund dessen sie Entscheidungen maßgeblich beeinflussen können

Kriterien für Sozialversicherungspflicht bei Gesellschaftern

Aus den Umständen, in denen keine Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter gilt, lässt sich ableiten, unter welchen Umständen Sozialversicherung für Gesellschafter gilt. Nur im Falle einer Minderheitsbeteiligung kann Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter gelten, wenn sie keine ausreichenden Mitsprachemöglichkeiten im Unternehmen haben.

Allerdings besteht auch in diesem Fall noch eine Möglichkeit, dass keine Sozialversicherungspflicht für den Gesellschafter gilt. Ist er nämlich gleichzeitig in einer weiteren Funktion für das Unternehmen tätig, zum Beispiel als Geschäftsführer, kann er aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses als Gesellschafter von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.

Sozialversicherungspflicht gilt für Gesellschafter daher in der Regel nur, wenn gilt, dass sie als Minderheitsgesellschafter:

  • Keine ausreichenden Mitbestimmungsrechte im Unternehmen besitzen
  • Gleichzeitig auch im Unternehmen mitarbeiten, es sich dabei aber um ein abhängiges, das heißt weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis handelt

Kriterien für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für Gesellschafter sind:

  • Weisungsbindung
  • Keine freie Bestimmung über Art, Zeit, Ort und Umfang der geleisteten Arbeit
  • Regelmäßiges Gehalt in konstanter Höhe
  • Keine Möglichkeit, das Unternehmen rechtlich nach außen zu vertreten

Im Zweifelsfall sollten die betroffenen Personen ihre Versicherungspflicht mithilfe eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich klären lassen. In einem solchen Verfahren werden alle relevanten Faktoren berücksichtigt und der Versicherungsstatus verbindlich festgelegt.