Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige oft komplizierter als gedacht

Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige oft komplizierter als gedacht

07. Mai, 2013

Sozialversicherungspflicht mitarbeitende Familienangehörige

Die Sozialversicherungspflicht ist ein kompliziertes Thema. Während bei den meisten Angestellten aber die Sozialversicherungspflicht norelativ einfach festzustellen ist, kommt es bei mitarbeitenden Familienangehörigen immer wieder zu Schwierigkeiten. Das liegt daran, dass mitarbeitende Familienangehörige auch als Angestellte in einem Familienbetrieb in der Regel eine besondere Rolle einnehmen. Häufig verfügen sie über Befugnisse, die über die der übrigen angestellten Mitarbeiter hinausgehen, oder sie sind auf unterschiedliche Weise unternehmerisch an dem Familienunternehmen beteiligt.

Abweichend von herkömmlichen Angestelltenverhältnissen, gibt es daher für mitarbeitende Familienangehörige nicht zwei sondern drei verschiedene Formen der Mitarbeit, die sich auch in der Sozialversicherungspflicht unterscheiden. Familienangehörige können daher im Unternehmen auf unterschiedliche Weise mitarbeiten. Nämlich in Form einer:

  • abhängigen Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig)
  • familienhaften Mitarbeit (sozialversicherungsfrei)
  • Mitunternehmerschaft (sozialversicherungsfrei)

Welcher der drei Status vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ist in der Regel dann gegeben, wenn der Familienangehörige mit den gleichen Rechten und Pflichten wie jeder andere in den Betrieb eingegliedert ist. In diesem Fall muss es einen eindeutigen Arbeitsplatz mit klaren Aufgaben und einer regelmäßigen Bezahlung geben.

Sozialversicherungsfreiheit bei familienhafter Mitarbeit oder Mitunternehmerschaft

Die familienhafte Mitarbeit liegt vor allem dann vor, wenn es keine klare Aufgabenbeschreibung oder keinen eindeutigen Zuständigkeitsbereich im Unternehmen für den Familienangehörigen gibt. Zum Beispiel weil er oder sie Aufgaben nach Bedarf übernimmt oder nur unregelmäßig im Unternehmen arbeitet, wenn bestimmte Aufgaben anfallen. Erhält die betreffende Person für ihre Arbeit gar kein, ein unregelmäßiges oder unübliches Gehalt, ist dies in der Regel ein weiterer Grund für eine familienhafte Mitarbeit.

Mitunternehmerschaft und damit Sozialversicherungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person finanziell am Unternehmen beteiligt ist, unternehmerisches Risiko trägt oder bestimmte Weisungsbefugnisse und Rechte inne hat.

Eine eindeutige Feststellung des Sozialversicherungsstatus ist in der Regel nur schwer möglich. Sie sollte in jedem Fall von der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt werden. Seit 2008 werden neue Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen automatisch überprüft und der Sozialversicherungsstatus verbindlich festgelegt. Bei älteren Arbeitsverhältnissen, empfiehlt es sich für Betroffene, ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen.