Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Sozialversicherung » Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung

Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung

Ob Beiträge für einen Gesellschafter Geschäftsführer zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen, hängt davon ab, ob das betreffende Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig oder als sozialversicherungsfrei eingestuft wird. Besteht Sozialversicherungspflicht, unterliegt der Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung und er muss Versicherungsbeiträge zahlen. Liegt Sozialversicherungsfreiheit vor, müssen keine Beiträge für den Gesellschafter Geschäftsführer zur Sozialversicherung abgeführt werden. In diesem Fall hat er die Wahl, ob er sich dennoch freiwillig gesetzlich versichern möchte, oder ob er sich statt dessen lieber privat absichern möchte. In den meisten Fällen ist eine private Absicherung deutlich effektiver.

Prüfung, ob Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung unterliegt

Um herauszufinden, ob Beiträge für einen Gesellschafter Geschäftsführer zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen, muss der Versicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich ermittelt werden. Dies kann auf zwei unterschiedliche Weisen geschehen:

  1. Das Statusfeststellungsverfahren wird automatisch bei Beginn des Arbeitsverhältnisses von Amts wegen durchgeführt (Seit 01. Januar 2005 ist dies für Gesellschafter Geschäftsführer der Fall)
  2. Das Statusfeststellungsverfahren muss vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden (gilt insbesondere für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01. Januar 2005 begonnen wurden)

Ein Statusfeststellungsverfahren zur Ermittlung des Versicherungsstatus und damit zur Klärung der Frage, ob ein Gesellschafter Geschäftsführer zur Sozialversicherung Beiträge zahlen muss oder nicht, wird in jedem Fall von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit und damit keine Beitragspflicht für den Gesellschafter Geschäftsführer zur Sozialversicherung liegt in der Regel immer dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis als selbstständige Tätigkeit eingestuft wird. Dazu müssen vor allem die folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vor
  • Über Ort, Zeit, Art und Umfang der Arbeit kann frei bestimmt werden
  • Das Gehalt wird abhängig vom Unternehmensgewinn gezahlt
  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Das Unternehmen kann eigenständig rechtlich nach außen vertreten

Bei Gesellschafter Geschäftsführern gilt als weiteres Kriterium auch die Art der Beteiligung an der Gesellschaft. Alleine auf Grund der Beteiligung und den damit verbundenen Mitbestimmungsmöglichkeiten im Unternehmen ist eine Befreiung der Gesellschafter Geschäftsführer von der Sozialversicherung in den meisten Fällen möglich.