Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Rentenversicherungspflicht

Wer zählt zum Personenkreis der Rentenversicherungspflicht?
Die Rentenversicherung zählt gemeinsam mit der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zu den Sozialversicherungen. Für diese Versicherungen besteht eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass sich bestimmte Personen in den genannten Versicherungen versichern müssen, wenn sie entsprechende Voraussetzungen erfüllen. Für die Sozialversicherungspflicht ist das in der Regel ein Arbeitsverhältnis. Je nach Sozialversicherung fallen die betroffenen Personenkreise jedoch unter Umständen etwas unterschiedlich aus. Der Rentenversicherungspflicht unterliegen daher vor allem:

  • Angestellte Arbeitnehmer
  • Auszubildende

Die Beiträge für die Rentenversicherung werden prozentual aus dem Bruttoeinkommen des Angestellten berechnet. Seit 01. Januar 2013 beträgt der Rentenversicherungsbeitrag 18,9 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon zahlt der Arbeitnehmer jedoch nur die Hälfte. Die zweite Hälfte, den Arbeitgeberanteil, zahlt der Arbeitgeber. Auf diese Weise werden die Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gezahlt. Die Zahlung an die Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitgeber.

Rentenversicherungspflicht für besondere Personenkreise
Neben den genannten Arbeitnehmern und Auszubildenden unterliegen auch einige andere Personenkreise der Rentenversicherungspflicht. Dazu zählen insbesondere:

  • Wehrdienstleistende
  • Zivildienstleistende
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Landwirte, Handwerker, Hebammen, selbständige Lehrer und Erzieher, Künstler und Publizisten, u.a.)
  • Studierende, die neben dem Studium arbeiten
  • Behinderte in anerkannten Werkstätten

Selbstständige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, müssen für den vollen Beitrag zur Rentenversicherung selber aufkommen. Dabei können sie entweder einen Regelbeitrag oder einen einkommensabhängigen Beitrag zahlen. Für den einkommensabhängigen Beitrag gilt eine Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet, dass die Beiträge für die Rentenversicherung maximal bis zu diesem Betrag prozentual berechnet werden. Einkommen überhalb dieser Grenze wird bei den Beitragsberechnungen nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2013 bei ca. 59.000 Euro im Osten und bei etwa 70.000 Euro im Westen. Sie wird jährlich neu berechnet.

Sonderfälle bei der Rentenversicherungspflicht
Selbstständige, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der Rentenversicherung zu versichern. Existenzgründer müssen innerhalb der ersten drei Jahre nach ihrer Gründung nur den halben Beitragssatz zahlen. Eine weitere Besonderheit bei der Beitragsberechnung betrifft selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Sie unterliegen ebenfalls der Rentenversicherungspflcht und müssen in jedem Fall den Regelbeitragssatz zahlen. Dabei gelten jedoch gewisse Spielräume sowohl nach oben als auch nach unten.

Die folgenden Personenkreise unterliegen der Rentenversicherungspflicht, obwohl sie keine Beiträge zahlen:

  • Eltern, die in den ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder nicht berufstätig sind
  • Arbeitslosengeld- oder Krankengeldempfänger
  • Pflegepersonen

Bei diesen Personen werden die entsprechenden Zeiträume, in denen keine Beiträge gezahlt werden, bei der Berechnung der Rente mit berücksichtigt. Der Einfluss dieser Zeiträume auf die spätere Rentenhöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.

 

Wer unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht?
Die Rentenversicherungspflicht gilt in erster Linie für Angestellte und Auszubildende, sowie einige besondere Gruppen von Selbstständigen. Wer nicht zu diesen Personenkreisen zählt, unterliegt in der Regel auch nicht der Rentenversicherungspflicht. Das ist üblicherweise für die überwiegende Mehrheit der Selbstständigen der Fall. Neben diesen Selbstständigen unterliegen auch folgende Gruppen nicht der Rentenversicherungspflicht:

  • Geringverdiener bis maximal 400 Euro monatlich („Minijobber“)
  • Beamte
  • Richter
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Altersrentner
  • Einige Angestellte, wenn sie die Kriterien der Sozialversicherungsfreiheit erfüllen

Anders als bei anderen Arbeitsverhältnissen muss bei einem Minijob bis 400 Euro nur der Arbeitgeber, nicht jedoch der Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. In diesem Fall beträgt der Beitrag pauschal 30 Prozent des Lohns. Davon entfällt die Hälfte auf auf die Rentenversicherung und weitere 13 Prozent auf die Krankenversicherung. Die restlichen zwei Prozent werden als Steuern abgeführt. Die Arbeitnehmer haben in diesem Fall die Möglichkeit, für die Rentenversicherung den Differenzbetrag zwischen den 15 Prozent des Arbeitgebers und dem regulären Rentenversicherungssatz selber zu zahlen. Bei einem derzeitigen Rentenversicherungssatz von 18,9 Prozent müsste der Arbeitnehmer also 3,9 Prozent seines Einkommens aufwenden, um den vollen Rentenversicherungsbeitrag zu leisten.

Unter bestimmten Voraussetzung unterliegen auch Angestellte nicht der Rentenversicherungspflicht. Das ist vor allem bei folgenden Angestellten oft der Fall:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • (Fremd-)Geschäftsführer

Diese Personen unterliegen häufig deshalb nicht der Rentenversicherungsflicht, weil sie in vielen Fällen als sozialversicherungsfrei eingestuft werden. Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn bei den betreffenden Personen die Tätigkeit Selbstständigkeitscharakter hat oder wenn zum Beispiel bei einem Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer eine Selbstständigkeit aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte in der Gesellschaft gegeben ist.

Einen Sonderstatus nehmen unter den oben genannten Angestellten Vorstände von Aktiengesellschaften ein. Obwohl sie dem Recht nach eigentlich Angestellte der Aktiengesellschaft sind, unterliegen sie per Gesetz explizit nicht der Rentenversicherungsplicht und sind auch von der Arbeitslosenversicherung befreit. Auch die Krankenversicherungspflicht gilt für Vorstände einer Aktiengesellschaft nicht. Allerdings haben sie einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für Krankenversicherungsbeiträge.

Rentenversicherung ohne Rentenversicherungspflicht
Für alle Personen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, gilt genauso wie für alle anderen Sozialversicherungen wie etwa die Krankenversicherung, dass sie sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern können. Wer sich für eine freiwillige gesetzliche Rentenversicherung entscheidet, muss sich bei der Rentenversicherung explizit anmelden, wenn keine Rentenversicherungspflicht besteht. Werden ohne Rentenversicherungspflicht einfach nur die Beiträge gezahlt, ergibt sich daraus noch kein Leistungsanspruch. Ein Leistungsanspruch ergibt sich erst aus der Zahlung der Beiträge und dem vorliegen einer Rentenversicherungspflicht oder einer angemeldeten freiwilligen Versicherung. Für die meisten Personen, für die keine Rentenversicherungspflicht besteht, oder die sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können, ist die gesetzliche Rentenversicherung allerdings häufig nicht die beste Wahl. In der überwiegenden Mehrzahl bieten private Angebote zur Altersvorsorge deutlich bessere Möglichkeiten.

 

Welche Vorteile bringt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Von der Rentenversicherungspflicht können sich alle Personen befreien lassen, sofern sie nicht bereits per Gesetz von der Versicherungspflicht befreit sind und sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Das trifft insbesondere auf folgende Personenkreise zu:

  • Selbstständige, die aufgrund gesetzlicher Regelungen der Sozialversicherungspflicht unterliegen
  • Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen
  • Selbständige Handwerker, die bereits seit mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben
  • (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Lebenspartner mit gleicher Meldeanschrift

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, ist möglich, wenn für die betreffenden Personen Sozialversicherungsfreiheit besteht. Das ist bei Angestellten wie (Fremd-)Geschäftsführern, Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern und Familienmitgliedern oder Lebenspartnern der Fall, wenn sie als selbstständig eingestuft werden. Eine solche Einstufung kann durch eine verbindliche Prüfung des Sozialversicherungsstatus im Rahmen eines Anfrageverfahrens oder einer Statusfeststellungsprüfung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen werden. Mit der Bestätigung der Sozialversicherungsfreiheit können die Betroffenen einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beantragen. Sobald sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, unterliegen sie nicht mehr der Rentenversicherungspflicht und haben die volle Wahlfreiheit, ob sie sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung absichern möchten oder ob sie lieber privat Vorsorgen möchten. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar wie auch eine private Altersvorsorge relativ flexibel, ist jedoch bei weitem nicht so effektiv. Aus diesem Grund ist eine private Altersvorsorge deutlich lukrativer.

Vorteile der privaten Altersvorsorge
Klare Vorteile der privaten Altersvorsorge sind zum Beispiel:

  • Verträge können frei vereinbart werden und so an individuelle Bedürfnisse und Wünsche angepasst werden
  • Bestimmte Risiken lassen sich individuell abdecken
  • Vertraglich klar definierte und garantierte Leistungen
  • Private Versicherungsträger sind gewinnorientierte Unternehmen und arbeiten entsprechend wirtschaftlich
  • Abhängig von der persönlichen Risikobereitschaft und der Form der privaten Vorsorge können deutlich höhere Renditen erzielt werden

Wie sich an den genannten Punkten erkennen lässt, bestehen die größten Vorteile einer privaten Altersvorsorge im Vergleich zur gesetzlichen Rente vor allem in den individuellen Anpassungsmöglichkeiten, einer Leistungsgarantie und in den meisten Fällen einer deutlich effizienteren Rendite. Auf diese Weise ist es den Versicherten möglich, ihr Geld selbstbestimmt für das Alter anzulegen und bei Bedarf die persönliche Vorsorgestrategie flexibel an neue Lebenssituationen anzupassen. Diese Möglichkeiten bietet die gesetzliche Rentenversicherung größtenteils gar nicht oder nur sehr bedingt.

Neben allen Vorteilen der privaten Rentenversicherung bietet eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einigen Fällen einen weiteren großen Vorteil. Stellt sich bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht heraus, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht, können in vielen Fällen bereits gezahlte Rentenversicherungsbeiträge von der Rentenversicherung zurückgefordert werden. Im Laufe der Jahre können sich große Beträge angesammelt haben, die sich bei einer Rückzahlung effektiv anlegen lassen können.

 

Rentenversicherungspflicht Geschäftsführer
Rein arbeitsrechtlich betrachtet sind Geschäftsführer im Normalfall grundsätzlich Angestellte eines Unternehmens und unterliegen als solche der Sozial- und damit auch der Rentenversicherungspflicht. Sie können sich jedoch häufig von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Das liegt daran, dass sie als Geschäftsführer in der Regel über umfassende Entscheidungsbefugnisse und -kompetenzen verfügen. Damit können sie in den meisten Fällen unabhängig von ihrem Angestelltenverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch als Selbstständige angesehen werden und damit sozialversicherungsfrei sein. Dabei spielt es nicht zwangsläufig eine Rolle, ob der Geschäftsführer als Fremdgeschäftsführer für ein Unternehmen tätig ist oder als Gesellschafter-Geschäftsführer auch an dem Unternehmen beteiligt ist. Wichtige Kriterien, die für die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit sprechen, sind zum Beispiel:

  • Befreiung vom Selbstkonrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Weisungsunabhängigkeit des Geschäftsführers
  • Freie Entscheidungsmöglichkeit über Ort, Zeit, Art und Umfang der Arbeitsleistung
  • Freie Bestimmung über Urlaubszeiten
  • Gewinnabhängige Bezahlung der Arbeitsleistung
  • Aufgrund besonderen Fach- oder Branchenwissens hat der Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen
  • Möglichkeit, das Unternehmen nach außen rechtswirksam zu vertreten

Zusätzlich zu diesen Faktoren können immer auch verschiedene weitere Punkte bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eine entscheidende Rolle spielen. Aus diesem Grund ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung immer auch eine Einzelfallentscheidung. Für eine solche verbindliche Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Dort können der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer eine Statusfeststellung beantragen.

Vorteile einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
Wird für den Geschäftsführer Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, unterliegt er nicht Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall hat er freie Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung seiner Altersvorsorge. Er kann sowohl weiterhin freiwillig in der Rentenversicherung versichert bleiben oder sich für eine private Möglichkeit zur Altersvorsorge entscheiden. Steht am Ende des Statusfeststellungsverfahrens die Sozialversicherungspflicht, ist dies für den Geschäftsführer ein wichtiger Nachweis, der Rechtssicherheit für die Sicherung von Leistungsansprüchen verschafft. Ohne den verbindlichen Nachweis über die Rentenversicherungspflicht kann es nämlich trotz regelmäßiger Beitragszahlungen passieren, dass dem Betroffenen später die Leistungen verweigert werden, weil sich allein aus der Beitragszahlung ohne Rentenversicherungspflicht noch keine Leistungsansprüche ergeben. Hat der Betroffene jedoch bereits über Jahre hinweg Beiträge gezahlt, ohne dass Rentenversicherungspflicht für ihn bestand, kann er bei Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit diese gezahlten Beiträge von der Rentenversicherung zurückfordern.

In jedem Fall sollten Geschäftsführer möglichst zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ihren Sozialversicherungsstatus prüfen lassen. Auf diese Weise haben sie von Anfang an Rechtsicherheit und können angemessen vorsorgen. Später sollten sie ihren Status regelmäßig erneut kontrollieren lassen, um auf eventuelle Veränderungen reagieren zu können.

 

Rentenversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer
In noch stärkerem Maße als es bei Gesellschaftern oder Geschäftführer sowieso bereits der Fall ist, nimmt der Gesellschafter-Geschäftführer eine Sonderposition ein. in diesem Fall ist der eigentlich angestellte Geschäftsführer auch selber Gesellschafter des Unternehmens, bei dem er angestellt ist. In der Regel sind Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung am Unternehmen nicht sozialversicherungspflichtig und unterliegen damit auch nicht der Rentenversicherungspflicht. Aufgrund der Gesellschafter-Beteiligung am Unternehmen unterliegen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn sie:

  • Über eine Mehrheit der Gesellschafter-Anteile verfügen
  • Eine Sperrminorität haben
  • Unabhängig von ihrer Gesellschafter-Beteiligung die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Zum Beispiel weil sie als einzige über entscheidendes Branchen- oder Fachwissen verfügen

Verfügt ein Gesellschafter nicht über eine Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen und hat auch darüber hinaus keine Möglichkeiten, das Unternehmen maßgeblich zu gestalten, kann er als sogenannter Minderheitsgesellschafter unter Umständen der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er gleichzeitig auch noch Angestellter des Unternehmens und dabei weisungsgebunden ist. Ist er jedoch nicht weisungsgebunden und erfüllt er als Gesellschafter-Geschäftsführer die Kriterien für die Sozialversicherungsfreiheit, die auch für Geschäftsführer gelten, wird er auch als Minderheitsgesellschafter häufig als sozialversicherungsfrei eingestuft. In diesem Fall unterliegt er ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht.

Automatische Prüfung der Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine verbindliche Feststellung der Rentenversicherungspflicht nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines obligatorischen Statusverststellungsverfahrens vor. Seit dem 01. Januar 2005 findet eine solche Prüfung des Sozialversicherungsstatus auch bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer statt. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, können Unklarheiten bezüglich der Rentenversicherungspflicht bestehen. In diesem Fall haben die Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch ihre Arbeitgeber die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Dazu müssen der Gesellschafter-Geschäftsführer oder der Arbeitgeber in einem entsprechenden Antragsformular umfangreiche Angaben zum betreffenden Arbeitsverhältnis machen. Nach Prüfung des Sozialversicherungsstatus anhand dieser Angaben erhält der Antragsteller einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden, wenn Zweifel am festgestellten Status bestehen. Führt auch der Widerspruch nicht zum gewünschten Erfolgt kann anschließend auch Klage erhoben werden.