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Minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität

12. April, 2013

Wie ist grundsätzlich der SV-Status des minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Sperminorität zu sehen?

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn weder aufgrund der Kapitalbeteiligung noch besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH besteht.

An dieser Stelle wird indes fortfahrend ausgeführt, dass „es anhand der genannten Kriterien einer sorgfältigen weiteren Prüfung bedarf, ob ggf. nicht doch eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Und weiter wird gesagt: „Maßgeblich ist das Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen sowie der tatsächlichen Verhältnisse. Weichen beide voneinander ab, so haben die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung“. Ein einzelnes Kriterium ist also niemals allein relevant. Am Ende muss jeweils die Entscheidung stehen, ob der Betroffene mehr als Unternehmer oder überwiegend als Arbeitnehmer anzusehen ist.

Unter den Untersuchungskriterien werden folgende Merkmale angeführt:

  • die Befreiung von § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) und ein vorhandenes Alleinvertretungsrecht
  • die freie Gestaltung der Dienstleistung
  • notwendige Branchenkenntnisse
  • ein vorhandenes Unternehmerrisiko

Zu Letzterem: Entgegen der Auffassung vieler Prüfer spielt die Höhe der Minderbeteiligung keine entscheidende Rolle. Am Ende kommt es immer darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seines rechtlichen oder tatsächlichen Einflusses wirklich als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist.

Trotz dieser Rechtslage stellen es die Krankenkassen und die Clearingstelle vielfach entscheidend mit darauf ab, ob der Betroffene feste Bezüge und evtl. eine Tantieme erhält. Diese stünden ihm auch bei einer schlechten Wirtschaftslage der GmbH zu. Dem steht die Rechtsprechung des BGH entgegen, da jeder Geschäftsführer in dieser Situation einen eigenen Beitrag zur Sanierung der GmbH in Form der Herabsetzung / Stundung seiner Bezüge leisten muss. Im Hinblick auf eine prinzipiell geforderte Gleichbehandlung des Betroffenen in allen Rechtsgebieten ist diese Auffassung des BGH ebenfalls bei einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu beachten.

Ferner wird teilweise gemeint, dass der Geschäftsführer keinen Einfluss auf seine Abberufung und die Kündigung seines Anstellungsvertrages besitze. Auch hier handelt es sich um Gesellschaftsrechte, die ausschließlich das Innenverhältnis berühren, nicht aber den Alltag der GmbH.