Minderheitsbeteiligte Gesellschafter
12. April, 2013
Welche Merkmale sind für den SV-Status des minderheitsbeteiligten GGF von besonderem Gewicht?
Diese können der BSG-Rechtssprechung in der Entscheidungssammlung im DRV-Kommentar entnommen werden:
- eine in welcher Höhe auch immer vorhandene Minderheitsbeteiligung des GGF
- das Unternehmerrisiko
- die Weiterführung der aus einer Vorgesellschaft entstandenen GmbH mit den früheren Personengesellschaftern / dem Einzelunternehmen nunmehr als Fremdgeschäftsführer
- das Alleinvertretungsrecht
- Befreiung von dem § 181 BGB / Selbstkontrahierungsverbot
- alleinige Branchenkenntnisse und sonstige Erfahrungen – die Weisungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung
- es existiert kein / ein Dienstvertrag
- alle GGF bekommen dasselbe Entgelt
- es gibt eine festen Arbeitszeiten / betriebliche Anwesenheitspflicht
- die tatsächliche Dienstzeit des GGF übersteigt bei weitem die vorgesehene Arbeitszeit
- Überstunden und überhänige Urlaubstage werden nicht finanziell abgegolten
- es gibt keine Gesellschafterbeschlüsse mit Einzelanweisungen
- die Urlaubsnahme muss nicht von den Gesellschaftern genehmigt werden
- die ausgeübte Tätigkeit hat nicht ausschließlich in den Räumen der GmbH zu erfolgen