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Minderheitsbeteiligte Gesellschafter

12. April, 2013

Welche Merkmale sind für den SV-Status des minderheitsbeteiligten GGF von besonderem Gewicht?

Diese können der BSG-Rechtssprechung in der Entscheidungssammlung im DRV-Kommentar entnommen werden:

  • eine in welcher Höhe auch immer vorhandene Minderheitsbeteiligung des GGF
  • das Unternehmerrisiko
  • die Weiterführung der aus einer Vorgesellschaft entstandenen GmbH mit den früheren Personengesellschaftern / dem Einzelunternehmen nunmehr als Fremdgeschäftsführer
  • das Alleinvertretungsrecht
  • Befreiung von dem § 181 BGB / Selbstkontrahierungsverbot
  • alleinige Branchenkenntnisse und sonstige Erfahrungen – die Weisungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung
  • es existiert kein / ein Dienstvertrag
  • alle GGF bekommen dasselbe Entgelt
  • es gibt eine festen Arbeitszeiten / betriebliche Anwesenheitspflicht
  • die tatsächliche Dienstzeit des GGF übersteigt bei weitem die vorgesehene Arbeitszeit
  • Überstunden und überhänige Urlaubstage werden nicht finanziell abgegolten
  • es gibt keine Gesellschafterbeschlüsse mit Einzelanweisungen
  • die Urlaubsnahme muss nicht von den Gesellschaftern genehmigt werden
  • die ausgeübte Tätigkeit hat nicht ausschließlich in den Räumen der GmbH zu erfolgen