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Klage gegen die Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren führt zur Befreiung von der Sozialversicherung

03. April, 2013

Klage gegen Entscheidung Statusfeststellungsverfahren

Fragen zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person treten überwiegend dann auf, wenn der- oder diejenige entweder Gesellschafter-Geschäftsführer in einer GmbH oder aber ein mitarbeitendes Familienmitglied ist. Aber auch in anderen Fällen kann über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Dieses dient zur Feststellung einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit und hat eventuell die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zur Folge.

In einem Fall, der Ende 2011 vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt wurde, hatte die Clearingstelle für eine „hauswirtschaftliche Familienbetreuerin“ ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Dame arbeitete in einem freien Dienstverhältnis für einen privaten Pflegedienst und leistete für pflegebedürftige Personen in deren eigenem Haushalt Betreuungsarbeiten für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel etwa 14 Tage). Die Vergütung erfolgte pauschalisiert in Tagessätzen. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens konstatierte die Clearingstelle jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Dagegen reichte die Dame Klage ein. Zwar arbeitete sie ausschließlich auf die Vermittlung dieses bestimmten privaten Pflegedienstes hin und dokumentierte ihre Tätigkeiten auch entsprechend der Vorgaben des Pflegedienstes. Aber sie führte an, dass bei der Vermittlung der zu betreuenden Kunden lediglich die Eckdaten für die Betreuungszeit festgelegt werden, während sie in der Gestaltung der Pflege völlig frei entscheiden könne. Die Dokumentation dient in erster Linie dem Leistungsnachweis, und der Kunde könne jederzeit die vereinbarten Pflegeleistungen vorzeitig abbrechen, wodurch sich eine Verdienstausfall bei der Klägerin ergeben würde. Das Bundessozialgericht gab der Klage statt, wies jedoch darauf hin, dass es sich auch hier lediglich um eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles handelt und daraus keine grundsätzlichen Schlüsse für die Tätigkeiten „hauswirtschaftlicher Familienbetreuer“ gezogen werden können.

BSG-Urteil vom 28.9.2011, B 12 R 17/09 R