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In Familien-GmbH immer auf vertragliche Verhältnisse achten

11. Januar, 2016

Arbeiten in einem Familienunternehmen Angehörige mit, kommt es häufig zu Problemen mit dem Sozialversicherungsstatus. Das gilt in besonderem Maße, wenn die betreffenden Personen als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt sind. Viele Probleme lassen sich darauf zurückführen, dass die praktizierten Verhältnisse nicht mit den zugrundeliegenden Verträgen übereinstimmen. Mit einer professionellen Beratung lassen sich die Probleme oft schnell aus der Welt schaffen.

In kaum einem Bereich gibt es so viele Probleme mit der Feststellung des Sozialversicherungsstatus wie im Bereich der Familien-GmbH bzw. bei mitarbeitenden Familienangehörigen. Immer wieder kommt es zu Gerichtsverfahren darüber, welcher Sozialversicherungsstatus bei einer bestimmten Form der Zusammenarbeit innerhalb eines Familienbetriebs vorgelegen hat oder vorliegt. Besonders häufig kommt es zu solchen Problemen vor, nach oder während einer schrittweisen Firmenübernahme durch einen Sohn oder eine Tochter. Eine häufige Ursache besteht darin, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die praktizierten Verhältnisse nicht übereinstimmen. Das gilt insbesondere im Bezug auf die Gesellschafteranteile und damit verbundene Stimmrechte und Entscheidungsbefugnisse im Unternehmen.


Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Beteiligungen

Probleme mit dem Sozialversicherungsstatus treten in Familien-GmbHs häufig dann auf, wenn zum Beispiel der Sohn oder die Tochter bereits im Unternehmen mitarbeitet und allmählich als Unternehmensnachfolger oder -nachfolgerin das Unternehmen übernehmen soll. Immer wieder kommt es dabei zu einer falschen Annahme des Sozialversicherungsstatus und damit verbunden zu Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger oder Leistungsverweigerungen im Bedarfsfall, wenn Beiträge nicht gezahlt wurden.

Wann aber liegt welcher Sozialversicherungsstatus vor und wie lassen sich Probleme vermeiden? Ist ein Familienangehöriger als Gesellschafter an der Familien-GmbH beteiligt, richtet sich sein Sozialversicherungsstatus in hohem Maße danach, wie groß der Umfang der Beteiligung ist und welche Einflussmöglichkeiten im Unternehmen damit verbunden sind. Unterschieden werden vor allem:

  • Minderheits-Gesellschafter
  • Mehrheits-Gesellschafter

Minderheits-Gesellschafter, die über weniger als 50 Prozent der Gesellschafteranteile verfügen und damit die Geschicke des Unternehmens per Stimmrecht nicht maßgeblich beeinflussen können, unterliegen in vielen Fällen der Sozialversicherungspflicht. Das gilt besonders häufig, wenn die betreffende Person gleichzeitig auch noch eine Funktion als mitarbeitender sozialversicherungspflichtiger Familienangehöriger innehat.

Mehrheits-Gesellschafter, die über die Mehrheit der Gesellschafteranteile verfügen und damit auch die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können, gelten in den meisten Fällen als Mitunternehmer und damit auch als sozialversicherungsfrei.


Vertragliche Verhältnisse entscheidend

Damit unterscheidet sich die Sozialversicherungspflicht für verwandte Gesellschafter in Familienunternehmen nicht von den entsprechenden „nicht-familären“ Gesellschaftsformen. In der Praxis treten Probleme jedoch immer wieder vor allem deshalb auf, weil die tatsächlich praktizierten Verhältnisse nicht mit den vertraglich vereinbarten Verhältnissen übereinstimmen. So kommt es zum Beispiel immer wieder vor, dass Firmeninhaber ihren Kindern Rechte und Befugnisse übertragen, die diese dann auch praktizieren und wahrnehmen. Werden hierbei aber nicht auch die vertraglichen Grundlagen geändert, hat dies mitunter gravierende Auswirkungen auf die Festlegung des Sozialversicherungsstatus, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. Hierbei zählen nämlich insbesondere die vertraglich geregelten Verhältnisse, weniger die tatsächlich praktizierten. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die vertraglichen Verhältnisse mit den tatsächlich praktizierten Verhältnissen übereinstimmen.


Im Zweifelsfall immer Statusfeststellungsverfahren beantragen

Um Probleme mit dem Sozialversicherungsstatus zu vermeiden, sollten Betroffene im eigenen Interesse von sich aus ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, um ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen und festlegen zu lassen. Dieser ist für alle Sozialversicherungsträger bindend.

Weil sowohl die Antragstellung, wie auch die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sollten Betroffene in jedem Fall eine professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf diese Weise lassen sich Schwierigkeiten und oft sogar juristische Streitigkeiten von vornherein vermeiden.

Mit unseren Experten aus den Bereichen Sozialversicherungs-, Steuer- und Verwaltungsrecht stehen wir von sozialversicherung24 Ihnen gerne bei allen Fragen rund um den Sozialversicherungsstatus zur Seite. Nehmen Sie unsere Unterstützung in Anspruch, wenn es darum geht:

  • Ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen und die dafür notwendigen Unterlagen zusammenzustellen
  • Fragen zu klären, die im Laufe eines Verfahrens auftreten können
  • Ihre Interessen zu wahren und zu vertreten
  • Bei der Gestaltung von Verträgen den aktuellen Sozialversicherungsstatus nicht zu gefährden