Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sozialversicherungspflicht regelmäßig prüfen lassen
24. April, 2013
Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich als Angestellte anzusehen und entsprechend sozialversicherungspflichtig. Oft besteht für sie jedoch die Möglichkeit, sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Das gilt insbesondere, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens, also ein Gesellschafter-Geschäftsführer, ist.
Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit als Gesellschafter
Ob in Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt letztendlich davon ab, ob bei ihm das Angestelltenverhältnis oder die Selbstständigkeit als Gesellschafter überwiegt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer wird daher in der Regel als Selbstständig eingestuft, wenn er als Gesellschafter:
- über die Mehrheit der Gesellschafter-Anteile verfügt
- unabhängig von seinen Gesellschafter-Anteilen über eine Sperrminorität verfügt
- aufgrund besonderen Fach- oder Branchenwissens maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat
Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht werden immer auch die tatsächlich praktizierten Verhältnisse herangezogen. Sie überwiegen im Zweifelsfall auch gegenüber den vertraglichen Regelungen.
Weitere Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit
Erfüllt ein Gesellschafter-Geschäftsführer die genannten Kriterien nicht, kann er auch aufgrund seines Arbeitsverhältnisses von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. Entscheidende Kriterien für eine Befreiung sind zum Beispiel:
- Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann das Unternehmen alleine rechtswirksam nach außen vertreten
- Es besteht keine Weisungsbindung
- Über Art, Zeit, Ort und Umfang der Arbeit kann eigenständig entschieden werden
- Urlaub kann eigenmächtig geplant und genommen werden
Verbindliche Feststellung und regelmäßige Kontrolle empfohlen
Gesellschafter-Geschäftsführer sollten ihren Status in jedem Fall verbindlich prüfen lassen, wenn sie sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen möchten oder sich nicht sicher sind, ob sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dazu können sie oder ihr Arbeitgeber gemäß § 7a SGB IV einen Antrag bei der Clearingstelle der Rentenversicherung Bund stellen. Seit 2005 werden neue Arbeitsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern automatisch bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses überprüft und den Betroffenen ihr Status mitgeteilt. Dennoch empfiehlt es sich auch in diesem Fall den eigenen Sozialversicherungsstatus regelmäßig überprüfen zu lassen. Auf diese Weise kann auf eventuelle Veränderungen angemessen reagiert werden.