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Gesellschafter-Geschäftsführer – Im Zweifel SV-Status prüfen

11. Januar, 2016

Gesellschafter-Geschäftsführer gehören zu der Gruppe von Personen, die besonders oft von Problemen bei der Klärung des Sozialversicherungsstatus betroffen sind. Immer wieder kommt es vor, dass sie von einem Sozialversicherungsstatus ausgehen, der nicht zutrifft. Mit verheerenden Folgen. Sozialversicherungsträger können bei einem falschen SV-Status Leistungen verweigern oder auch Beiträge nachfordern. Eine verbindliche Statusfeststellung sollte daher im Interesse der Betroffenen auf jeden Fall erfolgen.


Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Eine verbindliche Prüfung und Festlegung des Sozialversicherungsstatus erfolgt in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Das Verfahren kann auf zwei Weisen erfolgen:

  1. obligatorisch
  2. fakultativ

Bei der obligatorischen Statusfeststellung handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren. Es wird für Gesellschafter-Geschäftsführer von der Krankenkasse eingeleitet, sobald das entsprechende Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung angemeldet wird.

Das fakultative Verfahren kann jede Person beantragen, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat. Zuständig ist in allen Fällen die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.


Im Zweifel aktiv werden

Obwohl der Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern auf diese Weise geklärt sein sollte, kommt es immer wieder vor, dass genau dies nicht der Fall ist. Etwa, weil das Beschäftigungsverhältnis noch vor Einführung der obligatorischen Statusfeststellung geschlossen wurde. Auch kommt es immer wieder vor, dass Krankenkassen versäumen, das Statusfeststellungsverfahren für die Betroffenen einzuleiten. Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Sozialversicherungsstatus noch nicht geprüft wurde, sollten insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer bei Unklarheiten in jedem Fall von sich aus eine Statusfeststellung beantragen.

Nach der Statusfestlegung sollten die Betroffenen außerdem darauf achten, dass sie ihren Sozialversicherungsstatus erhalten. Immer wieder kommt es vor, dass sich nach einer Festlegung die zugrundeliegenden Faktoren und Voraussetzungen ändern. Dies hat die gleichen Konsequenzen wie ein unzutreffender SV-Status. Aus diesem Grund sollten gerade Gesellschafter-Geschäftsführer bei Neuabschlüssen oder Änderungen bestehender Verträge in jedem Fall genau prüfen, ob diese einen Einfluss auf ihren SV-Status haben. Im Zweifelsfall hilft eine kompetente Beratung.