Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Bei gleichen Mitbstimmungsrechten Weisungsbindung vertraglich ausschließen

28. April, 2014

Die Feststellung des Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern ist immer eine heikle Sache. Auf der einen Seite erfüllen sie in ihrer Funktion als Gesellschafter entscheidende Kriterien, um im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als selbstständig und damit sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden. In ihrer Funktion als Geschäftsführer hingegen erfüllen sie in vielen Fällen aber gleichzieitg auch Kriterien für die Sozialversicherungspflicht. Klarheit kann in diesen schwierigen Fällen vor allem mit einem verbindlichen Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV geschaffen werden. Aber auch hierbei kann es zu Problemen kommen. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sozialversicherungsfrei sein möchten, sollten daher eine Weisungsbindung vertraglich explizit ausschließen.

Beurteilung der Sozialversicherungspflicht anhand der Stimmrechte

Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sind nämlich insbesondere der Einfluss und die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb des Unternehmens. Sozialversicherungsfreiheit liegt in der Regel immer dann vor, wenn:

  1. eine Mehrheitsbeteiligung mit entsprechenden Mitbestimmungsmöglichkeiten vorliegt
  2. der Betroffene unabhängig von seiner Gesellschafterbeteiligung über umfangreiche Mitbestimmungsmöglichkeiten zum Beispiel aufgrund einer Sperrminorität im Unternehmen verfügt

Schwierig wird die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus eines Gesellschafter-Geschäftsführers immer dann, wenn er nicht über die notwendigen Mitbestimmungsrechte verfügt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschafter-Anteile zu gleichen Teilen halten. Also etwa zu dritt zu jeweils 33 1/3 Prozent oder zu viert zu jeweils 25 Prozent. Werden in diesem Fall keine Sperrminoritäten oder andere besondere Befugnisse vereinbart, ist die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus besonders schwierig. In den vergangenen Jahren gab es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zu dieser Konstellation.

Weisungsbindung im Gesellschafter-Vertrag ausschließen

Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer sollten bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesellschafter-Anteile und Stimmrechte daher besonders darauf achten, dass in ihrem Gesellschafter-Vertrag ausdrücklich vermerkt wird, dass sie in ihrer Gesellschafter-Tätigkeit definitiv nicht weisungsgebunden sind. Die Weisungsbindung stellt nämlich ein weiteres entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht dar.