Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Fremdgeschäftsführer Familien-GmbH

12. April, 2013

Was gilt für einen Fremdgeschäftsführer in einer Familien-GmbH?

Besitzt beispielsweise die Mutter alle Kapitalanteile an der GmbH und wurde alleine die Tochter zur Geschäftsführerin bestellt, so ist auch sie als selbständig tätig für Fremdgeschäftsführer Familien-GmbH einzustufen, wenn sie „faktisch wie eine Alleininhaberin die Geschäfte der Familien-GmbH nach eigenem Gutdünken führt“ Dasselbe gilt für einen Fremdgeschäftsführer, der „nach seinem Anstellungsvertrag die Leitung des Betriebes innehat, im Wesentlichen weisungsfrei handelt und – wirtschaftlich gesehen – die Tätigkeit für das eigne Unternehmen ausübt“.

Das LSG Bayern hat indes mit einem Urteil vom 14.12.2006 für Fremdgeschäftsführer Familien-GmbH entschieden, dass die Geschäftsführerin im vorliegenden Fall als versicherungspflichtig anzusehen sein, da sie kein Alleinvertretungsrecht besitze und sich insoweit wie in der Kapitalbeteiligung bewusst der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft / den Gesellschaftsbetrieb begeben habe. Dem könnten auch die Mithaftung für zwei Darlehen und die Vermietung der Geschäftsräume nicht entgegenstehen. Diese Entscheidung steht ebenfalls in einem Erkennbaren Widerspruch zur BSG-Rechtsprechung für Fremdgeschäftsführer Familien-GmbH.