Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Familien-GmbH

12. April, 2013

Personenkreis

  • mitarbeitender Ehegatte
  • mitarbeitende Ehefrau
  • mitarbeitender Sohn
  • mitarbeitende Tochter
  • mitarbeitender Lebensgefährte/in

In vielen Unternehmen arbeiten Familienangehörige als offenbar sozialversicherungspflichtig und steuerlich anerkannte Angestellte mit. Tatsächlich liegen aber häufig sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse vor. Dies hat zur Folge, dass trotz geleisteter Beiträge für die Betroffenen keine Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung bestehen. Auf Grund der familiären Bindung der Beteiligten legen die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte an den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht strenge Maßstäbe an. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen ist anzunehmen, wenn es ernsthaft und eindeutig gewollt und entsprechend vereinbart ist und auch tatsächlich vollzogen wird.

Stets ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz der Sozialversicherung, dass sich das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nach den tatsächlichen und nicht nach eventuellen schriftlichen Vereinbarungen beurteilt.

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen liegt in der Regel dann vor, wenn:

  • der Familienangehörige wie ein fremder Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist
  • dass der Arbeitgeber über Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung entscheidet
  • der Arbeitgeber gegenüber dem Familienangehörigen weisungsberechtigt ist
  • der Familienangehörige während einer vorgegebenen Arbeitszeit und mit einem fest umrissenen Aufgabenkreis im Unternehmen arbeitet
  • die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer gezahlt und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird
  • ein Arbeitsvertrag Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitszeit etc. regelt
  • der Familienangehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt ist und eine der Arbeitsleistung und Qualifikation angemessene tarifliche oder ortsübliche Vergütung erhält, über die er frei und uneingeschränkt verfügen kann
  • Familienangehörige wie weisungsabhängige fremde Arbeitskräfte im Betrieb mitarbeiten und nicht zugleich an der Leitung des Unternehmens beteiligt sind

Kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen liegt in der Regel vor, wenn:

  • der mitarbeitende Familienangehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt hat oder bürgt
  • das Familienmitglied dem Unternehmen Grundstücke oder Anlagen vermietet hat
  • der mitarbeitende Familienangehörige am Unternehmen beteiligt ist oder Gesellschafteranteile oder Prokura besitzt
  • der mitarbeitende Angehörige Entscheidungen im Unternehmen erheblich beeinflussen kann
  • das Familienmitglied im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern am Unternehmenserfolg beteiligt ist
  • der mitarbeitende Angehörige mit sich selbst Geschäfte abschließen (Selbstkontrahierung) kann BGB 181
  • das Familienmitglied das Gehalt unregelmäßig gezahlt bekommt (nach Auftragslage)
  • das Familienmitglied bezogen auf das Unternehmen hohe persönliche Risiken eingeht und genießt Freiheiten, wie sie einem normalen Angestellten nicht gewährt werden

Fehlbeurteilung ist, dass trotz geleisteter Beiträge für die Betroffenen keine Ansprüche auf entsprechende sozialversicherungsrechtliche Leistungen,Betroffenen dann die Erstattung der eingezahlten Beiträge, Sozialversicherungsträger dies oftmals mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Verjährung.
Entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Beiträge trotz fehlender Versicherungspflicht gezahlt werden?

Nein, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann nur dann entstehen, wenn der Angehörige in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht. Ist die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig, so kann selbst die Zahlung von Beiträgen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründen; auch dann nicht,wenn die Krankenkasse Versicherungspflicht bejaht hat. Die Folge ist, dass trotz (zu Unrecht) entrichteter Beiträge ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus der Beschäftigung nicht entstehen kann.

Können zu Unrecht entrichtete Beiträge erstattet werden?

Ja, sie können erstattet werden.Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen. Allerdings verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.