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Ehegatten in der GmbH

12. April, 2013

Grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei mitarbeitenden Ehegatten in der GmbH nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern zu beurteilenden Personen z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Abkömmlinge auch.

Was viele Unternehmer für den Ehegatten in der GmbH nicht wissen: ihre Angehörigen haben oft gar keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Denn unter Umständen nehmen sie einen Sonderstatus ein und sind dann keine Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV. Die Abgrenzung zwischen einem „richtigem“ abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht.

Die mitarbeitenden Ehegatten / Familienangehörigen in der GmH zahlen in der Regel als Angestellte in die Sozialversicherungssysteme ein und fühlen sich so abgesichert. Was viele nicht wissen: Auch wer regelmäßig einzahlt, bekommt nicht automatisch Leistungen aus dem jeweiligen Versicherungszweig. Ein Anspruch entsteht nur dann, wenn der Betreffende sozusagen zu Recht die Beiträge geleistet hat.

Die falsche Annahme einer Versicherungspflicht von mitarbeitenden Ehegatten und Familienangehörigen kann in verschiedenen Situationen fatale Folgen haben:

  • Arbeitslosigkeit: Trotz jahrelanger Beitragszahlung verweigert die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld, da kein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis vorlag.
  • Erwerbsminderung: Die Leistungsvoraussetzung Pflichtbeiträge ist häufig nicht gegeben, damit besteht in aller Regel kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  • Steuernachzahlungen: Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung stehen nur sozialversicherungspflichtigen Personen zu. Daher erfolgt eine Nachversteuerung der zur Sozialversicherung abgeführten Arbeitgeberbeiträge.
  • Insolvenz: Die zu Unrecht geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert, soweit sie noch nicht verjährt sind. Die Ansprüche auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung reduzieren sich. Die Krankenkasse wird die an den Insolvenzverwalter zurückbezahlten Beiträge vom mitarbeitenden Familienmitglied einfordern.
  • Riester-Verträge: Gehört die betreffende Person nicht zum geförderten Personenkreis, so kann es bei einem bereits abgeschlossenen Riester-Vertrag dazu kommen, dass die Zulagen und Vergünstigungen zurückbezahlt werden müssen.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für den Ehegatten in der GmbH besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
  • Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
  • Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (d. h. tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).

Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet