Zum Inhalt springen
sozialversicherung24sozialversicherung24 — Ihr Experte für SV-Befreiung

Statusfeststellungsverfahren Kosten: Anwalt, Steuerberater und Vertretung

Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026

Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Machen Sie in 2 Minuten den kostenlosen Schnelltest!

Sie sind?*

🔒 SSL-verschlüsselt · DSGVO-konform · Antwort innerhalb 24 Std.

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kostet nichts: Für Verfahren bei den Sozialbehörden werden „keine Gebühren und Auslagen erhoben" (§ 64 Abs. 1 SGB X). Kosten entstehen erst, wenn Sie sich freiwillig vertreten lassen — und auch dann nicht durch das Verfahren, sondern durch die Vertretung. Diese Seite nennt die Beträge, mit denen dabei zu rechnen ist, sagt, wer Sie überhaupt vertreten darf, und wer die Kosten trägt, wenn es zu Widerspruch oder Klage kommt.

Praktisch stellt sich die Kostenfrage vor allem dort, wo der Status von vornherein unklar ist. Besonders häufig betroffen sind:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige, Ehe- und Lebenspartner sowie Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Gesellschafter

Für diese Gruppen ist der Status nicht mit einem Blick in den Vertrag zu klären — was die Frage aufwirft, ob man das Verfahren allein führen kann. Welche Kriterien dort im Einzelnen den Ausschlag geben, führt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter und Geschäftsführer aus.

Was kostet das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung?

Nichts. § 64 Abs. 1 SGB X bestimmt: „Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." Das gilt für den Antrag, für die Prüfung, für den Feststellungsbescheid und auch für das Widerspruchsverfahren — unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht und wer es eingeleitet hat.

Die Gebührenfreiheit gilt für beide Verfahrenswege: für den Antrag, den die Beteiligten selbst stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV), und für das obligatorische Verfahren, in dem die Einzugsstelle den Antrag stellen muss, weil aus der Arbeitgebermeldung ein Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH hervorgeht (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Entschieden wird in beiden Fällen von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Antragsberechtigt sind beide Seiten des Auftragsverhältnisses: „Der Antrag zur Prüfung kann von beiden Vertragsparteien gestellt werden, also von Auftragnehmern und Auftraggebern", schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Und niemand muss sich dabei vertreten lassen — § 13 Abs. 1 SGB X sagt „Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen". Das ist ein Recht, keine Pflicht. Wie das Verfahren abläuft und wie lange es dauert, steht im Ratgeber zu Ablauf und Dauer des Statusfeststellungsverfahrens.

Fragen zur Gebührenfreiheit

  • Ja. Für Verfahren bei den Sozialbehörden werden nach § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben. Weder der Antrag noch der Bescheid noch ein Widerspruch kosten eine Gebühr.

  • Nichts. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund erhebt für die Statusfeststellung keine Gebühr — auch nicht, wenn das Ergebnis eine Beschäftigung und damit Beitragspflicht ist.

Wann bei einem Statusfeststellungsverfahren doch Kosten entstehen

Kosten entstehen an drei Stellen, und keine davon ist eine Gebühr der Behörde:

  • Anwaltliche Beratung oder Vertretung. Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, den Antrag zu stellen, das Verfahren zu führen oder vorab die Erfolgsaussichten einzuschätzen, zahlt dafür nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
  • Steuerberatung. Ein Steuerberater darf zum Sozialversicherungsstatus beraten und die Unterlagen aufbereiten. Das Verfahren selbst darf er nicht führen — dazu weiter unten.
  • Rechtsmittel. Wird gegen den Bescheid Widerspruch oder Klage erhoben, können erneut Vertretungskosten anfallen. Gebühren der Behörde oder des Sozialgerichts entstehen für Versicherte dagegen nicht.

Der weitaus größte Betrag im Zusammenhang mit einem Statusfeststellungsverfahren ist ohnehin kein Verfahrenskostenposten: Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, werden Beiträge fällig — je nach Konstellation auch für die Vergangenheit. Was dann auf wen zukommt, behandelt der Ratgeber zum rückwirkenden Statusfeststellungsverfahren und zur Nachzahlung.

Wer in welcher Phase Gebühren erhebt
PhaseGebühren der Behörde oder des GerichtsEigene Vertretungskosten
Antrag und Prüfungkeine (§ 64 Abs. 1 SGB X)nur wenn Sie jemanden beauftragen
Widerspruchkeine (§ 64 Abs. 1 SGB X)nur wenn Sie jemanden beauftragen; bei Erfolg erstattungsfähig
Klage vor dem Sozialgerichtfür Versicherte keine (§ 183 SGG), sonst nach dem GKG (§ 197a SGG)nur wenn Sie jemanden beauftragen

Scrollen Sie horizontal →

Statusfeststellungsverfahren mit Anwalt: was das kostet

In sozialrechtlichen Angelegenheiten rechnet ein Anwalt nicht nach Streitwert ab, sondern nach Betragsrahmen — das ordnet § 3 RVG an, weil in diesen Verfahren das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Die Folge: Es gibt feste gesetzliche Ober- und Untergrenzen, unabhängig davon, wie hoch die Beiträge im Streit sind.

Für die Vertretung im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren gilt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG: 65,00 bis 837,00 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit; das Vergütungsverzeichnis zieht dabei eine Schwelle: „Eine Gebühr von mehr als 391,00 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Hinzu kommen die Pauschale für Post und Telekommunikation — „20 % der Gebühren – höchstens 20,00 €" (Nr. 7002 VV RVG) — und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).

Geht es nur um eine Einschätzung vorab, greift § 34 Abs. 1 RVG. Kommt keine Vergütungsvereinbarung zustande und ist der Auftraggeber Verbraucher, ist eine Erstberatung auf höchstens 190 Euro begrenzt, eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten auf höchstens 250 Euro.

Kommt es zur Klage, treten die gerichtlichen Betragsrahmengebühren hinzu: die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG mit 65,00 bis 719,00 Euro und die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG mit 65,00 bis 665,00 Euro. Auch hier gilt: Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. § 73 Abs. 1 SGG bestimmt ausdrücklich: „Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen."

Ob sich der Aufwand lohnt, hängt weniger an der Gebühr als daran, wie unklar der eigene Fall ist. Der teure Fall ist nicht der mit Anwalt, sondern der, in dem eine falsche Einstufung jahrelang unbemerkt bleibt — was in der Scheinselbstständigkeit der Regelfall ist.

Fragen zu Anwalt und Gebühren

  • Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Verfahren liegt nach Nr. 2302 VV RVG zwischen 65,00 und 837,00 Euro, wobei mehr als 391,00 Euro nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden darf. Dazu kommen Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

  • Nein. Sie dürfen den Antrag selbst stellen (§ 13 Abs. 1 SGB X) und auch vor dem Sozialgericht den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG). Eine Vertretung ist in keiner Phase vorgeschrieben.

  • Für Verbraucher ist die Erstberatung nach § 34 Abs. 1 RVG auf höchstens 190 Euro begrenzt, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten liegt die Grenze bei 250 Euro.

Kann ein Steuerberater das Statusfeststellungsverfahren übernehmen?

Beraten ja, das Verfahren führen nein. Der Unterschied ist keine Auslegungsfrage, sondern steht im Gesetz — und das Bundessozialgericht hat ihn bestätigt.

Zunächst darf grundsätzlich jeder Bevollmächtigter sein: § 13 Abs. 1 SGB X kennt keine Berufsbeschränkung. Die Grenze setzt Absatz 5 derselben Vorschrift: „Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen." Wer also eine Rechtsdienstleistung erbringt, ohne dazu befugt zu sein, muss von der Behörde zurückgewiesen werden.

Und genau hier ist die Befugnis des Steuerberaters begrenzt. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG zählt Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als vertretungsbefugt auf — aber ausdrücklich nur „in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch". Das sind zwei klar umgrenzte Bereiche:

  • § 28h SGB IV — Einzugsstellen. Die Krankenkasse „entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid".
  • § 28p SGB IV — Prüfung bei den Arbeitgebern. Die Betriebsprüfung, in der die Rentenversicherungsträger „mindestens alle vier Jahre" die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen kontrollieren.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV steht in dieser Aufzählung nicht. Das Bundessozialgericht hat daraus die Konsequenz gezogen: Mit Urteil vom 5. März 2014 (B 12 R 7/12 R, BSGE 115, 171) hat es die Zurückweisung eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Statusfeststellungsverfahren bestätigt. Die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist demnach eine Rechtsdienstleistung, die besondere sozialversicherungsrechtliche Prüfung des Einzelfalls verlangt — und deshalb nicht als erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG durchgeht.

Was ein Steuerberater sehr wohl kann: zum Status beraten, die Verhältnisse einordnen, die Unterlagen für den Antrag aufbereiten — und in der Betriebsprüfung sowie gegenüber der Einzugsstelle auch vertreten. Abgerechnet wird das in der Regel über die Zeitgebühr nach § 13 StBVV; sie beträgt „16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde". Den Antrag selbst stellen dann Sie oder Ihr Auftraggeber — welches Formular dafür vorgesehen ist, zeigt der Ratgeber zu den Formularen und Anträgen im Statusfeststellungsverfahren.

Kosten bei Widerspruch und Klage: wer zahlt was

Der Widerspruch kostet keine Gebühr — und wenn er Erfolg hat, bekommen Sie Ihre Auslagen zurück. § 63 Abs. 1 SGB X: „Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten." Für die Anwaltskosten gilt dabei eine Zusatzbedingung: Sie sind erstattungsfähig, „wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war" (§ 63 Abs. 2 SGB X). Über die Notwendigkeit entscheidet die Behörde, die die Kostenentscheidung trifft.

Für die Klage vor dem Sozialgericht kommt es darauf an, wer klagt. Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei: „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind" (§ 183 Satz 1 SGG).

Diese Kostenfreiheit gilt aber nicht für den Arbeitgeber oder Auftraggeber. Gehört „weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen", werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Klagt also das Unternehmen allein gegen den Bescheid, trägt es ein Gerichtskostenrisiko, das der Beschäftigte in derselben Sache nicht hätte. Das ist die praktisch wichtigste Kostenasymmetrie des Verfahrens.

Über die Erstattung untereinander entscheidet am Ende das Gericht: „Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben" (§ 193 Abs. 1 SGG), und dabei gilt: „Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig" (§ 193 Abs. 3 SGG). Wer die Kosten einer Vertretung nicht selbst tragen kann, für den kennt das Recht zusätzlich die staatlichen Hilfen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen — Fristen, Ablauf und Erfolgsaussichten — zeigt der Ratgeber zu Bescheid, Widerspruch und Klage im Statusfeststellungsverfahren.

Fragen zu Widerspruch, Klage und Erstattung

  • Der Rechtsträger der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, muss die notwendigen Aufwendungen erstatten (§ 63 Abs. 1 SGB X). Anwaltsgebühren gehören dazu, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).

  • Für Versicherte nicht — das Verfahren ist nach § 183 SGG kostenfrei. Klagt dagegen nur der Arbeit- oder Auftraggeber, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (§ 197a Abs. 1 SGG).

Kosten vermeiden: die Stellschrauben vor dem Antrag

Die wirksamste Stellschraube ist der Zeitpunkt des Antrags, und sie ist in Geld messbar. Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, dann gilt nach § 7a Abs. 5 SGB IV der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis — für die Zwischenzeit fallen also keine Beiträge an. Daran hängen zwei weitere Bedingungen: Der Beschäftigte muss zustimmen, und er muss für die Zwischenzeit eine Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Krankheit und für die Altersvorsorge getroffen haben, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.

Wichtig dabei: Die Monatsfrist ist keine Antragsfrist. Ein Antrag ist zeitlich unbegrenzt zulässig; wer die Frist verpasst, verliert nur diesen Vorteil, nicht das Antragsrecht.

Noch früher ansetzen lässt sich mit der Prognoseentscheidung: Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund „bereits vor Aufnahme der Tätigkeit" anhand der geplanten Vertragsgestaltung (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Wesentliche Änderungen sind später mitzuteilen und führen zur Aufhebung der Entscheidung. Diese Regelung gehört zu den befristeten Neuerungen und tritt nach § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.

Die dritte Stellschraube kostet gar nichts: vollständige Unterlagen. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt selbst: „Es beschleunigt das Verfahren, wenn die Beteiligten frühzeitig und möglichst vollständig Verträge und weitere Unterlagen vorlegen und Rückfragen der Clearingstelle zügig beantworten." Das Verfahren dauert durchschnittlich drei Monate — jeder Monat, den Rückfragen zusätzlich kosten, ist ein Monat, in dem der Status ungeklärt bleibt. Welche Rolle die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund dabei genau spielt, ist an anderer Stelle ausgeführt.

Ablauf, Ergebnis und Folgen im Detail

Noch offene Fragen zu den Kosten

  • Nein. Auch das obligatorische Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist gebührenfrei. Die Einzugsstelle stellt den Antrag von Amts wegen; für die Beteiligten ändert sich an der Kostenfreiheit nichts.

  • Ohne Vertretung: null Euro. Mit anwaltlicher Vertretung im Verfahren bewegt sich die gesetzliche Geschäftsgebühr zwischen 65,00 und 837,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Alles darüber hinaus sind keine Verfahrenskosten, sondern nachzuzahlende Beiträge.

Kostenloser SV-Check

In 2 Minuten wissen Sie, ob Sie sozialversicherungsfrei sind

Beantworten Sie vier kurze Fragen zu Ihrer Position und Beteiligung. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer individuellen, kostenlosen Ersteinschätzung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status.

  • Ohne Verpflichtung
  • Persönliche Einschätzung durch Fachanwalt
  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
Sie sind?*