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Bei mitarbeitenden Familienangehörigen verbindliche Klärung des Sozialversicherungsstatus besonders wichtig

05. Oktober, 2015

Die Bestimmung des korrekten Sozialversicherungsstatus ist bei mitarbeitenden Familienangehörigen äußerst schwierig. Ein falscher Sozialversicherungsstatus kann jedoch verheerende Konsequenzen haben. Eine kompetente Beratung hilft dabei, Probleme zu vermeiden.
Bei kaum einer Personengruppe ist die Bestimmung des korrekten Sozialversicherungsstatus so schwierig und so häufig mit Komplikationen behaftet, wie bei mitarbeitenden Familienangehörigen. Sie sind daher auch besonders oft mit den negativen Auswirkungen eines falschen Sozialversicherungsstatus konfrontiert: Trotz Beitragszahlungen werden ihnen Leistungen verweigert, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich gar keine Sozialversicherungspflicht besteht oder bestanden hat. Umgekehrt kommt es auch immer wieder zu umfangreichen Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger, wenn in der Vergangenheit Sozialversicherungspflicht bestanden hat, aber in der fälschlichen Annahme einer Sozialversicherungsfreiheit keine Beiträge gezahlt wurden.

Ursachen für Probleme bei mitarbeitenden Familienangehörige

Eine häufige Ursache für Schwierigkeiten bei der Bestimmung des korrekten Sozialversicherungsstatus liegt darin, dass mitarbeitende Familienangehörige oder Abkömmlinge des Arbeitgebers im Unternehmen de facto eine Sonderposition einnehmen. Sie übernehmen oft Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen oder arbeiten nur bei Bedarf wirklich im Unternehmen mit. Im Grunde unproblematisch, solange die tatsächlich praktizierte Mitarbeit im Unternehmen mit der vertraglich vereinbarten und gemeldeten Form der Mitarbeit übereinstimmt. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht der Fall.

Häufig sieht die Praxis stattdessen so aus: Der Inhaber eines Familienunternehmens meldet Familienangehörige oder Abkömmlinge, die im Unternehmen mitarbeiten, ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse zur Sozialversicherung an. Sei es aus Unwissenheit oder um die betreffenden Personen kostengünstig abzusichern.

Für weitere Komplikationen sorgt außerdem die Tatsache, dass es speziell für mitarbeitende Familienangehörige eine zusätzlich Form der Mitarbeitsarbeit gibt: die familienhafte Mitarbeit. Damit stehen anders als bei anderen Personengruppen drei Formen der Mitarbeit mit unterschiedlichen Sozialversicherungsstatus zur Verfügung:

  • Reguläres Angestelltenverhältnis (sozialversicherungspflichtig)
  • Mitunternehmerschaft (sozialversicherungsfrei)
  • Familienhafte Mitarbeit (sozialversicherungsfrei)

Sozialversicherungspflicht besteht nur im Falle eines regulären sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnisses. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Klare Definition des Aufgabenbereiches
  • Eigener Arbeitsplatz
  • Regelmäßige Bezahlung in üblicher Höhe
  • Weisungsbindung (wenn auch wegen des verwandtschaftsverhältnisses in abgeschwächter Form)
  • Eingliederung in den Betrieb wie eine fremde, dritte Arbeitskraft

Insbesondere bei letzterer Bedingung stellt sich zu Recht die Frage, wann dies für einen mitarbeitenden Familienangehörigen gilt.

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren soll für Klarheit sorgen

Weil aber in der Praxis nicht immer einfach zu entscheiden ist, ob die fraglichen Kriterien in hinreichendem Maße erfüllt sind oder nicht, wird seit dem 01.01.2005 für mitarbeitende Ehepartner und seit dem 01.01.2008 auch für mitarbeitende Abkömmlinge ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt. Sobald der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ehepartner oder einem Abkömmling zur Sozialversicherung anmeldet, erhält er einen Fragebogen zum Beschäftigungsverhältnis. Diesen leitet die zuständige Krankenkasse an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter und leitet so ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ein. Darin ermittelt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich den zutreffenden Sozialversicherungsstatus für das fragliche Beschäftigungsverhältnis.

Eine rückwirkende Überprüfung von Arbeitsverhältnissen, die vor der Einführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens begründet wurden, fand und findet nicht automatisch statt. In diesen Fällen sollten die Betroffenen im eigenen Interesse auf jeden Fall von sich aus ein sogenanntes fakultatives Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Das gilt in hohem Maße auch für Familienmitglieder, die nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, sondern anderweitig im Unternehmen mitarbeiten.

Vertragliche Vereinbarungen müssen mit Praxis übereinstimmen

Eine entscheidende Grundvoraussetzung bei der Klärung des Sozialversicherungsstatus und dessen tatsächlicher Gültigkeit ist, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächlich praktizierten Verhältnisse in jedem Fall übereinstimmen. Das gilt für jede Form der familienhaften Mitarbeit. Unabhängig davon, ob es sich um:

  • Gesellschafterverträge
  • Gesellschaftergeschäftsführer-Verträge
  • Arbeitsverträge
  • etc.

handelt.

Professionelle Unterstützung in jedem Fall angebracht

Weil die Klärung des Sozialversicherungsstatus speziell bei mitarbeitenden Familienmitgliedern kompliziert ist und von zahlreichen zum Teil sehr individuellen Faktoren abhängt, empfiehlt es sich immer, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Das gilt gleichermaßen für:

  • obligatorische Statusfeststellungsverfahren
  • fakultative Statusfeststellungsverfahren
  • Gestaltung von Verträgen, die einen bestehenden Sozialversicherungsstatus berühren und verändern könnten

Gerne stehen Ihnen bei allen Belangen und Fragen rund um das Thema Klärung und Wahrung des Sozialversicherungsstatus unsere Experten aus den Bereichen Sozialversicherung-, Steuer- und Verwaltungsrecht jederzeit zur Verfügung.