Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Bei älteren Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträgen sollte Sozialversicherungspflicht in einem Statusfeststellungsverfahren ermittelt werden

14. Mai, 2013

Sozialversicherungspflicht ältere Gesellschafter Geschäftsführer Verträge

Seit mehreren Jahren wird bei neuen Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträgen die Sozialversicherungspflicht automatisch überprüft und festgelegt. Bei älteren Verträgen, die vor der Einführung der obligatorischen Statusfeststellung geschlossen wurden, ist die Sozialversicherungspflicht häufig ungeklärt.

Gesellschafter-Geschäftsführer gehören zu einer Gruppe von Personenkreisen, bei denen es häufig zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht kommt. Das liegt daran, dass Gesellschafter-Geschäftsführer eine Doppelfunktion in einem Unternehmen inne haben. Sie sind gleichzeitig Gesellschafter und angestellte Arbeitnehmer eines Unternehmens. Als Gesellschafter werden sie sozialversicherungsrechtlich in den meisten Fällen als selbstständig und damit sozialversicherungsfrei eingestuft. Als Arbeitnehmer hingegen unterliegen sie im Grunde jedoch der Sozialversicherungspflicht. Welchem Sozialversicherungsstatus der Gesellschafter-Geschäftsführer letztendlich zugeordnet wird, ist in den meisten Fällen eine Einzelfallentscheidung, die in einem Statusfeststellungsverfahren geklärt wird.

Automatische Statusüberprüfung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV findet ein Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer obligatorisch, das heißt automatisch, statt, sobald der Arbeitgeber ein entsprechendes Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung anmeldet. Als sozialversicherungsfrei werden in den meisten Fällen Gesellschafter-Geschäftsführer eingestuft, wenn sie als Gesellschafter:

  • Die Mehrheit am Stammkapital halten,
  • Über eine Sperrminorität verfügen oder wenn sie
  • Als einzige im Unternehmen über besonderes Fach- oder Branchenwissen verfügen, das für das Unternehmen relevant ist und sie deshalb maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens nehmen können

Sollte keine der genannten Bedingungen erfüllt sein, kann eine Sozialversicherungsfreiheit auch aufgrund besonderer Befugnisse und Rechte des Gesellschafter-Geschäftsführers in seiner Position als Angestellter des Unternehmens gegeben sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vor
  • Der Gesellschafter-Geschäftführer trägt erhebliches Unternehmerrisiko
  • Die Vergütung ist abhängig vom Unternehmensgewinn
  • Über Arbeitszeit, art- und -ort kann frei bestimmt werden

Ältere Verträge häufig ungeprüft

Die obligatorische Statusfeststellung für Gesellschafter-Geschäftsführer findet erst seit dem 01.01.2005 statt. Ältere Arbeitsverhältnisse sind häufig noch nicht verbindlich auf die Sozialversicherungspflicht überprüft worden. In diesem Fall sollten die betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer im eigenen Interesse selber eine Statusüberprüfung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.