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Auch bei gelegentlicher Mitarbeit Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Angehörige prüfen lassen

01. April, 2014

Die Beschäftigung von Angehörigen ist gerade bei Familienunternehmen gang und gäbe. Findet die Mitarbeit nur gelegentlich statt, liegt sogenannte familienhafte Mitarbeit vor. In diesem Fall sind keine Sozialabgaben fällig. Die Grenze zur regulären Mitarbeit ist aber nicht immer klar zu erkennen und schnell überschritten. Deshalb sollte gerade in diesen Fällen ein Statusfeststellungsverfahren zur Klärung der Verhältnisse genutzt werden!

Häufig Auslegungssache: Form der Mitarbeit

Sozialversicherungsfreie familienhafte Mitarbeit liegt immer dann vor, wenn ein Familienangehöriger im Unternehmen mitarbeitet und er oder sie dabei:

  • unregelmäßig im Unternehmen aushilfsweise Aufgaben übernimmt
  • keine regelmäßige oder eine unübliche Bezahlung für die geleistete Arbeit erhält
  • kein klar definiertes Aufgabengebiet hat

Übliche Beispiele in der Praxis sind zum Beispiel Ehepartner oder Kinder des Familienunternehmers, die zum Beispiel aushilfsweise in der Verwaltung mithelfen, wenn bestimmte Aufgaben anstehen. Etwa die Steuererklärung oder ein Jahresabschluss. Nicht selten ist es jedoch Auslegungssache, ob eine Mitarbeit nur gelegentlich oder regelmäßig stattfindet. Stellt sich bei einer Unternehmensprüfung nachträglich heraus, dass ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis vorgelegen hat und keine familienhafte Mitarbeit, kann dies fatale Folgen haben.

Klarheit schaffen

Zur eigenen Sicherheit sollte daher auch im Fall einer vermeintlichen familienhaften Mitarbeit immer ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt werden. Sie prüft, wie die Mitarbeit im Einzelfall zu bewerten ist, und legt den Sozialversicherungsstatus verbindlich fest. Das schafft für alle Beteiligten Klarheit und schützt vor späteren Nachzahlungen und jeder Menge Ärger.