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Statusfeststellungsverfahren Widerspruch aufschiebende Wirkung

Unabhängig davon, ob eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung automatisch oder auf Antrag durchgeführt wird, wird dem Antragsteller am Ende des Verfahrens in einem Bescheid der ermittelte Sozialversicherungsstatus mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Widerspruch und später auch Klage eingelegt werden, wenn Zweifel an dem Ergebnis bestehen. Dabei hat im Statusfeststellungsverfahren der Widerspruch aufschiebende Wirkung auf das Inkrafttreten des Sozialversicherungsstatus. Das Gleiche gilt auch, wenn in einem zweiten Schritt Klage gegen den Bescheid eingelegt wird.

Hat in jedem Fall im Statusfeststellungsverfahren Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, hat in einem Statusfeststellungsverfahren Widerspruch aufschiebende Wirkung. Unter den folgenden Bedingungen hat daher in einem Statusfeststellungsverfahren Widerspruch aufschiebende Wirkung:

  • Die sozialversicherungsrechtliche Überprüfung wurde innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt
  • Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des ermittelten Sozialversicherungsstatus liegt eine ausreichende gesetzliche oder private Absicherung vor

Zu beachten ist hierbei, dass nur bei einem fakultativen Statusfeststellungsverfahren Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Werden hierbei Sozialversicherungspflicht ermittelt und Nachforderungen gestellt, müssen diese erst gezahlt werden, wenn das Ergebnis der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung unanfechtbar, das heißt rechtsgültig geworden ist. Durch den Widerspruch oder eine spätere Klage besteht dann die Möglichkeit, die Entscheidung des Statusfeststellungsverfahrens aufheben zu lassen, sofern bei diesen Verfahren ein anderes Ergebnis rechtsgültig wird.

Wann hat in Statusfeststellungsverfahren Widerspruch keine aufschiebende Wirkung?

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht ermittelt, gilt hingegen nicht, dass in dem Statusfeststellungsverfahren der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass in diesem Fall Nachforderungen sofort gezahlt werden müssen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Widerspruch oder Klage gegen den ermittelten Sozialversicherungsstatus erhoben werden.

Wer gegen das Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens Rechtsmittel einlegen möchte, sollte sich in jedem Fall juristisch beraten und in der Regel auch vertreten lassen.