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Statusfeststellungsverfahren Betriebsprüfung

Das Statusfeststellungsverfahren Betriebsprüfung bei der Clearingstelle entfällt, wenn bereits eine Einzugsstelle (Krankenkasse) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt beziehungsweise eingeleitet hat, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, oder wenn der Status bereits durch einen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft wurde. Hierbei können gegen den Bescheid Rechtsmittel eingelegt werden.


Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle im Statusfeststellungsverfahren Betriebsprüfung, welches durch eine Betriebsprüfung angestoßen wurde, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten handelt, sind Beiträge zu entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Sie werden spätestens dann fällig, wenn die Statusentscheidung unanfechtbar wird.

Gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund / Clearingstelle können die Beteiligten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) Widerspruch einlegen oder klagen. Dadurch erreichen die Parteien – anders als sonst in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – eine aufschiebende Wirkung der nachzuzahlenden SV-Beiträge. Wird die Entscheidung der Versicherungspflicht in der letzten Instanz bestätigt, müssen die Beteiligten Parteien allerdings die SV-Beiträge inkl. Zinsen nachzahlen.