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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Vorstand

Sozialversicherungspflicht in der Aktiengesellschaft für Vorstände

Die Frage, ob Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft generell abhängig beschäftigt sind (Sozialversicherungspflicht Vorstand), wird von der Literatur und Rechtssprechung nicht einheitlich beantwortet. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Sie unterliegen zwar grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, können aber aufgrund der ausdrücklichen Regelung im SGB VI von der Rentenversicherungspflicht in der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft befreit werden. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften können in dieser Tätigkeit auch nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sein. Dies gilt für folgende Sozialversicherungszweige:

  • Rentenversicherung § 1 SGB VI
  • Arbeitslosenversicherung § 25 Nr. 5 SGB III
  • Krankenversicherung § 1 SGB V (der Vorstand gehört nicht zu den Angestellten im Sinne dieses Gesetzes)

Die Versicherungspflicht kann nicht durch entsprechende Vertragsgestaltung begründet werden. Hintergrund dieser Regelungen ist, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft – anders als der Geschäftsführer einer GmbH – stets eine so starke rechtliche und wirtschaftliche Stellung inne hat, dass eine Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht erforderlich scheint. Bezüglich der Beiträge zur Krankenversicherung ist allerdings festzustellen, dass hier ein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses besteht. Die Zahlung dieses Zuschusses ist gem. § 62 Nr. 3 EStG steuerfrei. Der Zuschuss ist als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Wer ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Vorständen zuständig?

Besteht Unsicherheit im Hinblick auf den Sozialversicherungsstatus (abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit), so besteht nach § 7 a Absatz 1 SGB IV die Möglichkeit, in einem Anfrageverfahren eine Entscheidung der deutschen Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen zu beantragen. Die Clearingstelle übernimmt die formalisierte Prüfung im Auftrag aller Sozialversicherungsträger.

Sozialversicherungspflicht für Aktionäre einer Aktiengesellschaft

Aktionäre einer Aktiengesellschaft üben regelmäßig keinen maßgeblichen auf die Geschicke einer Aktiengesellschaft aus und unterliegen deshalb der Sozialversicherungspflicht. Besitzt allerdings ein Aktionär mindestens 50% der Aktien, so kann er – die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen und ist deshalb als nicht versicherungspflichtig anzusehen.

  • Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent
  • Kapitalbeteiligung unter 50%
  • Branchenkenntnisse
  • Bindung an Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsbindung.
  • Gesellschafter – Geschäftsführer einer Familien GmbH
  • Unternehmerrisiko