Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Vorstand

Im Gegensatz zu vielen anderen führenden Angestellten wie zum Beispiel Geschäftsführern oder Gesellschafter-Geschäftsführern gibt es bei den Vorständen von Aktiengesellschaften klare Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Dennoch kann aus verschiedenen Gründen eine individuelle sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Vorstand einer Aktiengesellschaft notwendig werden.

Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

Vorstände von Aktiengesellschaften gelten gemäß § 7 SGB IV grundsätzlich als Arbeitnehmer, nicht jedoch als Angestellte. Anders als andere Arbeitnehmer unterliegen sie daher nicht der generellen Sozialversicherungspflicht. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für den Vorstand einer Aktiengesellschaft ist stattdessen für die einzelnen Bereiche der Sozialversicherung individuell festgelegt. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht besteht per Gesetz für die:

  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht besteht jedoch per Gesetz für die Kranken- und damit auch Pflegeversicherungspflicht. In der Praxis ist jedoch in der Regel eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Einkommens möglich. Zu beachten ist hierbei, dass in Deutschland seit einigen Jahren grundsätzliche für alle Bürger eine Krankenversicherungspflicht besteht. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bedeutet daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse und damit Wahlfreiheit zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung.

 

Gültigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für den Vorstand einer Aktiengesellschaft

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft als sozialversicherungsfrei hat bis zu einem bestimmten Grad über die Vorstandstätigkeit hinaus Gültigkeit. Das bedeutet, dass die Befreiung von der Renten- und auch von der Arbeitslosenversicherung auch für andere Beschäftigungsverhältnisse gilt. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigung im gleichen Unternehmen stattfindet, dessen Vorstand der Betroffene ist. Bei Konzernen gilt die Sozialversicherungsfreiheit auch bei Beschäftigungen in einem Unternehmen dieses Konzerns.

Schwierig wird eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für einen Vorstand einer Aktiengesellschaft, die ihren Stammsitz im außereuropäischen Ausland hat. In diesem Fall sind nicht mehr die deutschen Kriterien bei einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Vorstandes gültig. Bei einer solchen Konstellation können zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse von Vorständen durchaus der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Beratung bei Zweifeln an sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung eines Vorstandes

Bei Zweifeln an einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft sollte in jedem Fall eine kompetente Beratung in Anspruch genommen werden. Anschließend kann in vielen Fällen ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich für Klarheit sorgen.