Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie ist grundsätzlich der SV-Status eines minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zu sehen?

Hier ist das „Gesamtbild der Tätigkeit“ entscheidend. Ob also der Einzelne seine Geschäftsführertätigkeit nach außen „im Wesentlichen weisungsfrei“ ausüben kann oder nicht. Es kommt demnach darauf an, wie die Tätigkeitsmerkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind. Dabei können vertragliche Verpflichtungen oder wirtschaftliche Abhängigkeiten u.U. an Bedeutung verlieren. „Weichen“ die „vertraglichen Vereinbarungen“ von den „tatsächlichen Verhältnissen“ ab, „so haben die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung“. Ein einzelnes Kriterium ist also niemals allein maßgeblich. Am Ende muss immer die Entscheidung stehen, ob der minderheitsbeteiligte GGF als Unternehmer oder überwiegend als Arbeitnehmer anzusehen ist.

Welche Merkmale sind für den SV-Status des minderheitsbeteiligten GGF von besonderem Gewicht?

Diese können der BSG-Rechtsprechung in der neusten Entscheidungssammlung der Spitzenverbände der SV-Träger für die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer entnommen werden:

  • eine in welcher Höhe auch immer vorhandene Minderbeteiligung des GGF (das Unternehmerrisiko)
  • die Weiterführung der aus einer Vorgesellschaft entstandenen GmbH mit den früheren Personengesellschaftern
  • das Alleinvertretungsrecht
  • Branchenkenntnisse und sonstige Erfahrunmgen
  • Die Weisungsgebundenheit (-freiheit) hinsichtlich Zeit, Ort und Ausübung der Tätigkeit

Sind auch andere Vertretungsrecht als Alleinvertretung von Belang?

Ist dem minderbeteiligten GGF keine Befreiung von § 181 BGB eingeräumt worden, sondern nur eine Einzelvertretungsbefugnis, die ihn zu einem Tätigwerdenden ggf. nur für bestimmte Bereiche befugt, so kann auch dies für ein unternehmerisches Handeln sprechen. Bei einer Vertraglich festgelegten Gesamtvertretung mit einem anderen GF oder Prokuristen ist darauf abzustellen, ob sich diese gebundene Vertretungsberechtigung im laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH auch tatsächlich zeigt. Die Zweitunterschrift wird z.T. ohne (u.U. auch auf Grundfehlender) Sachprüfung allein zur Befolgung des Gesellschaftsvertrages / Satzung verlangt. Bei dem Mitgeschäftsführer der Tochterfirma einer Holding steht sie, auf dem „Papier“ wenn er z.B. als Allein- / Mitinhaber der Holding aus steuerlichen Gründen nicht in den Bereich der Tochter-GmbH einwirken darf. Unter diesen Gegebenheiten kann ebenfalls von einem Unternehmerhandeln ausgegangen werden.

Eine vertraglich vereinbarte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB wird seitens der Prüfer als gewichtiges Kriterium für eine Sozialversicherungsfreiheit angesehen, da diese dem Geschäftsführer größere unternehmerische Freiheiten einräumt.

Welche Bedeutung ist den Branchenkenntnissen beizumessen?

Neben der Höhe der Kapitalbeteiligung spielen die (alleinigen) Branchenkenntnisse und Erfahrungen eine herausragende Rolle. Dies gilt insbesondere dann, wenn der/die Mehrheitsgesellschafter nicht in der Lage sind, dem minderbeteiligten GGF auf Grund fehlender Fachkenntnisse Weisungen zu erteilen. Ferner sind in diesem Zusammenhang größere Kundenverbindungen von Gewicht, die allein vom GGF gehalten werden.

Welche Indizien weisen darüber hinaus auf eine selbständige Tätigkeit hin?

  1. Es existiert kein Dienstvertrag
  2. Alle GGF erhalten dasselbe Entgelt
  3. Es gibt keine feste Arbeitszeit bzw. betriebliche Anwesenheitspflicht
  4. Die tatsächliche Dienstzeit übersteigt bei weitem die tariflich vorgegebene Arbeitszeit
  5. Überstunden und überhänige Urlaubstage werden nicht finanziell abgegolten
  6. Es gibt keine Gesellschafterbeschlüsse mit Einzelanweisungen
  7. Eine Geschäftsordnung für den GF / die GF wurde nicht erlassen
  8. Revisionen erfolgen nicht und es findet auch keine lfd. Berichterstattung statt
  9. Die Urlaubsnahme muss nicht von den Gesellschaftern genehmigt werden
  10. Die ausgeübte Tätigkeit muss nicht ausschließlich in den Räumen der Gesellschaft erfolgen

Welche Merkmale sind nicht so entscheidungserheblich?

  • die Beteiligung am Unternehmensgewinn (Tantieme)
  • die Form der Urlaubsnahme (Rücksicht auf betriebliche Belange)
  • die Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und andere vertragliche Bestimmungen im Anstellungsvertrag