Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Gesellschafter

Obwohl bei Gesellschaftern häufig aufgrund ihrer Anteile am Gesellschaftskapital klar ist, dass sie als Unternehmer nicht sozialversicherungspflichtig sind, kann es dennoch aufgrund verschiedener Umstände zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht kommen. In diesen Fällen ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter sinnvoll. Zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht kommt es vor allem, wenn der betreffende Gesellschafter weniger als 50 % des Stammkapitals besitzt und gleichzeitig als Angestellter für das Unternehmer tätig ist. Zum Beispiel als Gesellschafter-Geschäftsführer.

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit

 

Sozialversicherungsfreiheit liegt bei Gesellschaftern in der Regel vor, wenn sie:

  • zu mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligt sind
  • Sperrminorität besitzen

 

Verfügt der Gesellschafter nicht über eine Mehrheitsbeteiligung, können bei einer gleichzeitigen Anstellung beim Unternehmen – z. B. als Geschäftsführer – folgende Kriterien für eine Sozialversicherungsfreiheit sprechen:

  • Keine Weisungsbindung in Bezug auf die Arbeitszeiten, den Arbeitsort und die Art der Arbeit sowie auf die Urlaubsplanung
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß §181 BGB
  • Leitung des Unternehmens ohne Weisungsrecht der übrigen Gesellschafter aufgrund speziellen Branchenwissen
  • Gewinnabhängige Vergütung

 

Neben den genannten Kriterien können immer auch verschiedene andere Faktoren eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Gesellschafter beeinflussen. Sie ist daher häufig eine Einzelfallentscheidung.

Notwendigkeit einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für Gesellschafter

 

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Gesellschafter ist daher gerade bei Unklarheiten äußerst wichtig. Nur so lässt sich die Versicherungspflicht eindeutig klären. Dieser Schritt ist besonders wichtig, weil dadurch:

  • Rechtssicherheit hergestellt werden kann
  • Leistungsansprüche gesichert werden können
  • Beitragsnachforderungen vermieden werden können
  • Bei Bescheinigung der Sozialversicherungsfreiheit eine private Absicherung aufgebaut werden kann

 

Automatische Statusüberprüfung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Seit 2005 werden neue Arbeitsverhältnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern automatisch von der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund überprüft und den Betreffenden der Sozialversicherungsstatus mitgeteilt. Diese Überprüfung findet inzwischen auch bei der Anmeldung von Arbeitsverhältnissen mit mitarbeitenden Familienmitgliedern statt. Andere Angestellte, wie zum Beispiel Fremd-Geschäftsführer oder Vorstände von Aktiengesellschaften müssen eine Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus selber beantragen.