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Sozialversicherungspflicht Vorstand


Die Sozialversicherungspflicht beim Vorstand einer Aktiengesellschaft ist gesetzlich sehr klar definiert. Das ist gerade in den Führungsebenen längst nicht bei allen Personengruppen der Fall. Für die Betroffenen stellt die klare gesetzliche Regelung daher einen großen Vorteil dar.

Zu Unklarheiten kann es jedoch trotzdem kommen. Insbesondere, wenn die betroffene Person mehrere verschiedene Beschäftigungsverhältnisse inne hat oder Einkommen aus unterschiedlichen Quellen bezieht, kann auch die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht beim Vorstand einer Aktiengesellschaft schwierig werden. In solchen Fällen sollte der fragliche Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich geklärt werden.

Bereiche, in denen Sozialversicherungspflicht Vorstand einer Aktiengesellschaft betrifft

Gesetzlich ist festgelegt, dass die Sozialversicherungspflicht für den Vorstand in AGs nur für bestimmte Bereiche gilt:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

Eine Befreiung per Gesetz liegt vor für die:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung

Die gesetzliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für den Vorstand einer Aktiengesellschaft in den genannten Bereichen erstreckt sich neben der Vorstandstätigkeit auch auf weitere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des gleichen Unternehmens. Ist die Aktiengesellschaft ein Konzern gilt sie auch für Beschäftigungsverhältnisse innerhalb von Konzernunternehmen.

Sozialversicherungspflicht für den Vorstand der Aktiengesellschaft kann jedoch entstehen, wenn er über seine Vorstandstätigkeit hinaus eine Beschäftigung in einem Fremdunternehmen aufnimmt. In diesem Fall muss individuell geprüft werden, welche Versicherungspflichten gelten und wie sich diese auf den Gesamtstatus des Betreffenden auswirken.

Darüber hinaus gilt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für den Vorstand nur, wenn das Unternehmen seinen Sitz innerhalb von EU-Staaten hat. Hat das unternehmen seinen Sitz im außereuropäischen Ausland, gilt reguläre Sozialversicherungspflicht für den Vorstand.

Befreiung von Sozialversicherungspflicht für Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Krankenversicherung

In den meisten Fällen ist es möglich, dass sich der Vorstand einer AG von der Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien lassen kann. Das ist immer dann der Fall, wenn sein Jahreseinkommen eine bestimmte Höhe in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet. Die Höhe dieser so genannten Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu berechnet.

Sobald der Betreffende diese Kriterien für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung erreicht hat, kann er wählen, ob er sich freiwillig weiter gesetzlich versichern oder zu einem privaten Anbieter wechseln möchte.