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Sozialversicherungspflicht Klage

Zuletzt aktualisiert: 11. Mai 2026

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Die Sozialversicherungspflicht besteht in Deutschland in erster Linie für alle Angestellten Mitarbeiter. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich in verschiedenen gesetzlichen Versicherungen zu versichern. Das sind zur Zeit die folgenden Versicherungen:

  • Krankenkasse
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Die Beiträge für die Versicherungen werden vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in etwa zu gleichen Teil getragen. Für die meisten Angestellten bietet die gesetzliche Sozialversicherung viele Vorteile. Für Angestellte mit hohem Einkommen ist es jedoch häufig lukrativer privat vorzusorgen.

Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nicht durch Klage

Von der Sozialversicherungspflicht können Angestellte jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Eine solche Befreiung ist die Voraussetzung, um sich unabhängig von der Sozialversicherung privat absichern zu können. Gegen die Sozialversicherungspflicht lässt sich jedoch nicht direkt Klage erheben oder in irgendeiner anderen Weise rechtlich vorgehen. Der Weg führt statt dessen über ein Statusfeststellungsverfahren. Eine Ausnahme stellt hierbei die Krankenversicherungspflicht dar. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nämlich in Abhängigkeit vom Jahreseinkommen abhängig. Übersteigt es eine bestimmte Höhe, kann sich der Angestellte von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und sich anschließend privat versichern.

Statusfeststellungsverfahren zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ohne Klage

Ein Statusfeststellungsverfahren ist der gängige Weg, um sich von der Sozialversicherungspflicht ohne Klage befreien zu lassen. In dem Statusfeststellungsverfahren kann jeder Arbeitnehmer bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen, ob er die Kriterien für die Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt. Das ist vor allem bei vielen führenden Angestellten häufig der Fall. Zum Beispiel bei:

  • Geschäftsführern
  • Gesellschafter-Geschäftsführern
  • mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Vorständen von Aktiengesellschaften

Stellt die Clearingstelle fest, dass Sozialversicherungspflicht besteht, kann dagegen Klage erhoben werden, wenn ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt hat.

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