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Sozialversicherungspflicht bei Haupt- oder Nebenberuf und Mehrfachbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert: 01. September 2026

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Die Sozialversicherungsträger unterscheiden bei der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht Haupt- oder Nebenberuf. Bei Personen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, muss daher immer geklärt werden, welche der beiden Tätigkeiten als Haupt- oder als Nebenberuf gilt. Worüber diese Einordnung entscheidet, wird allerdings häufig zu weit gefasst: Sie bestimmt die Kranken- und Pflegeversicherung, die Familienversicherung und die Höhe der Beiträge bei mehreren Jobs — nicht aber, ob eine Tätigkeit überhaupt eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Die Beurteilungskriterien haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert und können auch in Einzelfällen unterschiedlich ausgelegt werden. Entscheidend sind in der Regel vor allem auch die tatsächlich praktizierten Verhältnisse und nicht die vertraglichen Vereinbarungen zu Beschäftigungsverhältnissen.

Dieser Ratgeber zeigt, wann die Frage nach Haupt- und Nebenberuf überhaupt aufkommt, nach welchen Kriterien und Zahlenwerten sie 2026 beantwortet wird, wie Beiträge bei zwei Beschäftigungen berechnet werden — und was für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die daneben noch eine andere Tätigkeit ausüben.

Wann die Frage nach Haupt- oder Nebenberuf für die Sozialversicherung zählt

Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die Frage nach dem Haupt- oder Nebenberuf nur relevant, wenn gleichzeitig verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden — insbesondere dann, wenn es sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung handelt. Bei dieser Konstellation entscheidet sich daran, ob aus der Beschäftigung eine Krankenversicherungspflicht entsteht: § 5 Abs. 5 SGB V bestimmt, dass „nicht versicherungspflichtig [ist], wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist".

Drei Konstellationen kommen in der Praxis vor, und sie werden nach unterschiedlichen Regeln behandelt:

  • Beschäftigung neben selbstständiger Tätigkeit. Hier geht es um die Hauptberuflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V. Überwiegt die Selbstständigkeit, besteht aus der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht; der Betroffene versichert sich selbst.
  • Mehrere abhängige Beschäftigungen nebeneinander. Hier ist jede Beschäftigung für sich versicherungspflichtig. Die Haupt-/Nebenfrage entscheidet nicht über das Ob, sondern über die Verteilung der Beiträge, sobald die Entgelte zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
  • Beschäftigung neben einem Minijob. Hier gilt die Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 SGB IV: Der erste Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt anrechnungsfrei, jeder weitere nicht. Was das im Einzelnen bedeutet, steht im Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren bei Minijob.

Für den Erwerbsstatus selbst — also für die Frage, ob eine Tätigkeit überhaupt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist — spielt die Einordnung dagegen keine Rolle. Die Deutsche Rentenversicherung stellt zu § 7 SGB IV ausdrücklich klar, dass ohne Bedeutung ist, „ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird". Maßgeblich sind allein Weisungsgebundenheit und Eingliederung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Kriterien zur Unterscheidung von Haupt- oder Nebenberuf

Für die Unterscheidung von Haupt- oder Nebenberuf gelten für die Sozialversicherungspflicht bestimmte Kriterien. Die entscheidenden Kriterien sind:

  • Welche der ausgeübten Tätigkeiten überwiegt zeitlich? Das heißt, für welche der Tätigkeiten wird mehr Arbeitszeit aufgebracht. Hauptberuflich ist eine selbstständige Tätigkeit, die „mehr als halbtags" ausgeübt wird — in der Praxis also bei einem Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich. Mitzurechnen sind auch Vor- und Nacharbeiten sowie Verwaltung, Buchhaltung und Behördengänge, ebenso die Zeit für die Personalführung. Die Arbeitszeit mitarbeitender Familienangehöriger oder fremder Kräfte zählt dagegen nicht mit.
  • Welche Tätigkeit überwiegt wirtschaftlich? Hierbei ist vor allem entscheidend, ob mit einer abhängigen Beschäftigung mehr oder weniger als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße erwirtschaftet wird. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt 2026 bundeseinheitlich 3.955 Euro im Monat, die maßgebliche Hälfte also 1.977,50 Euro. Verglichen werden das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit (§ 15 SGB IV), nicht der Umsatz.

Aus diesen beiden Maßstäben bilden die Krankenkassen für den Regelfall drei Grundannahmen. Sie stehen in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Fassung vom 20. März 2019.

Haupt- oder nebenberuflich: die Grundannahmen der Krankenkassen (Werte 2026)
BeschreibungBeschäftigung mehr als 20 Std./WocheBeschäftigung höchstens 20 Std./Woche
Arbeitsentgelt über 1.977,50 € im MonatSelbstständigkeit gilt als nebenberuflichEinzelfallprüfung im Wege der Gesamtschau
Arbeitsentgelt bis 1.977,50 € im MonatEinzelfallprüfung im Wege der GesamtschauSelbstständigkeit gilt als hauptberuflich

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Ist jemand vollschichtig angestellt oder arbeitet er so viel wie vergleichbare Vollbeschäftigte des Betriebs, bleibt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts „für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr". Greift keine der Grundannahmen, wird im Wege einer Gesamtschau geprüft, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand deutlich überwiegt. Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, werden sie dabei zusammengerechnet.

Daneben steht eine gesetzliche Vermutung, die gerade für Gesellschafter wichtig ist. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V wird bei Personen, die regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, vermutet, „dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft". Ein Gesellschafter, dessen GmbH Personal beschäftigt, fällt also schon deshalb unter die Vermutung — auch wenn er selbst nur wenige Stunden in der Woche für sie tätig ist. Widerlegen lässt sie sich, aber nur mit den Kriterien oben.

Mehrere Beschäftigungen nebeneinander: was bei Mehrfachbeschäftigung gilt

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn jemand bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist. Sozialversicherungsrechtlich ist dabei jede Beschäftigung für sich versicherungspflichtig — es gibt keinen „Hauptjob", der die anderen mitversichert, und keine Rangfolge, die eine Beschäftigung beitragsfrei stellt. Auch die Statusfrage wird für jedes Arbeitsverhältnis einzeln beurteilt.

Relevant wird die Haupt-/Nebenfrage erst bei den Beiträgen, und zwar dann, wenn die Entgelte zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. § 22 Abs. 2 SGB IV bestimmt für diesen Fall: „Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen."

Praktisch heißt das: Jeder Arbeitgeber rechnet nur noch mit einem Anteil des Entgelts ab. Der Anteil ergibt sich aus dem Entgelt dieser Beschäftigung, multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze und geteilt durch das Gesamtentgelt. Geprüft wird das für jeden Versicherungszweig getrennt und Monat für Monat, nicht für das Kalenderjahr. Die Grenzen liegen 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 Euro im Monat in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsaufteilung bei zwei Beschäftigungen — Beispiel 2026
BeschreibungArbeitgeber AArbeitgeber B
monatliches Arbeitsentgelt4.000,00 €2.500,00 €
beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung3.576,92 €2.235,58 €
beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung4.000,00 €2.500,00 €

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Zusammen ergeben 4.000 und 2.500 Euro ein Gesamtentgelt von 6.500 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt das über der Grenze von 5.812,50 Euro, deshalb wird anteilig gekürzt; in der Rentenversicherung bleibt es bei den vollen Beträgen, weil 6.500 Euro die Grenze von 8.450 Euro nicht erreichen. Die Berechnungsgrundlage teilt die Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitgebern mit — sie ist die Stelle, die von allen Beschäftigungen weiß.

Fragen zur Mehrfachbeschäftigung

  • Dass jemand bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist. Jede Beschäftigung ist für sich versicherungspflichtig; zusammengerechnet werden nur die Entgelte, und zwar für die Frage, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist.

  • Sozialversicherungsrechtlich gibt es keinen. Die Beiträge werden nicht einem Arbeitgeber zugeordnet, sondern bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nach § 22 Abs. 2 SGB IV im Verhältnis der Entgelte auf alle Arbeitgeber verteilt.

  • Die Entgelte werden für die Beitragsberechnung anteilig gekürzt, sodass sie zusammen höchstens die Grenze erreichen — 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 Euro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Geprüft wird jeder Versicherungszweig für sich.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Nebentätigkeit oder Mehrfachbeschäftigung

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt derselbe Grundsatz wie für jede andere Mehrfachbeschäftigung, und er wird regelmäßig falsch verstanden: Der sozialversicherungsrechtliche Status wird für jede Tätigkeit eigenständig beurteilt. Wer die Geschäfte seiner eigenen GmbH führt und daneben in einer anderen Firma angestellt ist, hat zwei getrennt zu beurteilende Verhältnisse — und die Deutsche Rentenversicherung entscheidet nach § 7a Abs. 1 SGB IV ausdrücklich darüber, „ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt", also je Rechtsverhältnis.

Daraus folgt der Punkt, auf den es ankommt: Ob die Geschäftsführertätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ändert an ihrem Status nichts. Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der nur wenige Stunden in der Woche für seine GmbH tätig ist, wird dadurch nicht abhängig beschäftigt; ein Fremdgeschäftsführer wird nicht dadurch selbstständig, dass die Geschäftsführung für ihn nur ein Nebenerwerb ist. Entscheidend ist allein die Rechtsmacht in der Gesellschaft — also die Beteiligung von mindestens 50 Prozent oder eine umfassende Sperrminorität. Wie diese Prüfung im Einzelnen abläuft, steht im Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer; welche Anforderungen eine Sperrminorität erfüllen muss, ist dort im Einzelnen beschrieben.

Was sich durch die zweite Tätigkeit tatsächlich ändert, sind die Beiträge und die Krankenversicherung:

  • Der GGF gilt als selbstständig, daneben besteht eine Anstellung. Dann ist die Anstellung für sich zu beurteilen. Ob aus ihr eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht entsteht, hängt an § 5 Abs. 5 SGB V — und damit an der Frage, ob die Geschäftsführertätigkeit hauptberuflich ist. Beschäftigt die GmbH Personal, greift die Vermutung des § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V, weil deren Arbeitnehmer dem Gesellschafter zugerechnet werden.
  • Der GGF gilt als abhängig beschäftigt und ist zusätzlich woanders angestellt. Dann liegen zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Beide Entgelte werden zusammengerechnet, und sobald sie die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, greift die anteilige Berechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV.
  • Nebentätigkeit für die eigene GmbH. Übernimmt der Geschäftsführer zusätzlich Aufgaben außerhalb seines Geschäftsführeramtes, ist das kein zweites Beschäftigungsverhältnis. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert das so: „Verrichtet ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen, so ist – ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung – von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen." Die Entgelte werden also zusammengerechnet und einheitlich beurteilt.

Fragen für Geschäftsführer und Gesellschafter

  • Beide Tätigkeiten werden getrennt beurteilt. Die Anstellung ist regelmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung; ob die Geschäftsführertätigkeit selbstständig ist, entscheidet die Rechtsmacht in der GmbH, nicht die Frage, welche der beiden überwiegt.

  • Nein. Für den Erwerbsstatus ist ohne Bedeutung, ob eine Tätigkeit Haupterwerbsquelle oder Nebenerwerb ist. Maßgeblich bleiben Weisungsgebundenheit und Eingliederung nach § 7 Abs. 1 SGB IV, bei Gesellschaftern also die Rechtsmacht.

  • Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V wird das vermutet: Beschäftigt die Gesellschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, gelten dessen Arbeitnehmer für den Gesellschafter als eigene. Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden.

Wenn sich das Verhältnis zugunsten der Selbstständigkeit verschiebt

Verschiebt sich das Verhältnis zugunsten der Selbstständigkeit, gelten für die Versicherungspflicht die entsprechenden Kriterien für Selbstständige. Konkret heißt das zweierlei. In der Kranken- und Pflegeversicherung entfällt die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung, sobald die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich wird; der Betroffene versichert sich freiwillig gesetzlich oder privat, und der Arbeitgeber führt keine Beiträge mehr ab.

In der Rentenversicherung gilt das ausdrücklich nicht. Die Beschäftigung bleibt rentenversicherungspflichtig, und darüber hinaus kann die selbstständige Tätigkeit selbst Versicherungspflicht auslösen: § 2 SGB VI erfasst unter anderem Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, Pflegepersonen, Handwerker in der Handwerksrolle, Künstler und Publizisten sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Wer also glaubt, mit dem Wechsel in die Hauptberuflichkeit fielen sämtliche Sozialabgaben weg, irrt — Näheres steht im Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht für Freiberufler und zur Rentenversicherungspflicht.

Auch die Familienversicherung hängt an dieser Grenze: Von ihr ausgeschlossen ist nach § 10 Abs. 1 SGB V, wer „hauptberuflich selbständig erwerbstätig" ist — und ebenso, wessen Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, 2026 also 565 Euro im Monat.

Wenn die Einstufung falsch war

Eine falsche Einordnung fällt selten sofort auf. Sie kommt meist bei einer Betriebsprüfung oder bei einem Wechsel der Krankenkasse ans Licht, und dann rückwirkend: Beiträge können nach § 25 Abs. 1 SGB IV vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres nachgefordert werden, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre. Betroffen sind beide Richtungen — wer zu Unrecht als hauptberuflich selbstständig geführt wurde, hat Beiträge zu wenig gezahlt; wer umgekehrt eingestuft war, hat sie an der falschen Stelle gezahlt.

Wer Klarheit will, bevor eine Prüfung sie herstellt, kann den Erwerbsstatus im Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich feststellen lassen. Das Verfahren beantwortet allerdings nur die Statusfrage — über die Hauptberuflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V entscheidet die Krankenkasse. Einen Überblick über alle Personengruppen und Fallgruppen gibt die Übersicht zur Sozialversicherungspflicht.

Weitere Fragen zu Haupt- und Nebenberuf

  • Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Als hauptberuflich gilt eine selbstständige Tätigkeit, die mehr als halbtags ausgeübt wird, also bei mehr als 20 Stunden in der Woche — mitgerechnet werden auch Verwaltung, Buchhaltung und Vorbereitung.

  • Ja, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist und das Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt — 2026 also 565 Euro im Monat (§ 10 Abs. 1 SGB V). Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein.

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