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Widerspruchsbescheid Rentenversicherung

Wenn der Antrag auf Statusfeststellung negativ vom Rentenversicherungsträger beschieden wird, kann gegen diesen Bescheid durch den Versicherten oder durch den beauftragten Anwalt Widerspruch für Widerspruchsbescheid Rentenversicherung eingelegt werden. Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat; sollte der Bescheid nicht mit einer Widerspruchsbelehrung versehen sein, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

 

Für ein Widerspruchsverfahren müssen Sie sich keinen Anwalt nehmen. Auch sind keine Gebühren oder ähnliches zu zahlen. Haben Sie mit Ihrer Kritik Recht, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Dieser so genannte „Abhilfebescheid“ berücksichtigt das, was Sie bemängelt haben. Die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren können unter Umständen erstattet werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ohne Anwalt geführte Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid im Regelfall mit einem ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid Rentenversicherung enden. Darüber hinaus besteht zumindest die Gefahr, dass die Versicherten ohne anwaltliche Unterstützung im Verfahren ungeschickt agieren und so u.U. eine Faktenlage schaffen, welche auch in späteren Verfahrensstadien nur schwer zu korrigieren ist. Insofern sollte zumindest eine Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um mit diesem den optimalen „Fahrplan“ im Verfahren anzusprechen.

Um im Widerspruchsverfahren für den Widerspruchsbescheid Rentenversicherung erfolgreich agieren zu können, ist es für den Anwalt unabdingbar, zunächst durch Akteneinsicht Kenntnis von den, für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden Fakten zu erlangen.
Ebenfalls geht es bei der Akteneinsicht um die Überprüfung der Vorgehensweise des zuständigen Sachbearbeiters.