Widerspruch gegen den Rentenbescheid: Frist, Form und Begründung
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Ein Rentenbescheid ist ein Verwaltungsakt, und gegen einen Verwaltungsakt läuft eine Frist. Sie beträgt einen Monat — nicht vier Wochen, wie es an vielen Stellen zu lesen ist: „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, … einzureichen" (§ 84 Abs. 1 SGG). Läuft dieser Monat ab, ohne dass etwas passiert, ist der Bescheid bindend — auch dann, wenn er inhaltlich falsch war.
Der Unterschied ist keine Wortklauberei: Ein Monat ist in aller Regel länger als vier Wochen. Wer nach 28 Tagen rechnet, verschenkt zwei bis drei Tage, die ihm zustehen — und im ungünstigen Fall die Frist.
Diese Seite geht den Weg in der Reihenfolge durch, in der er tatsächlich stattfindet: Frist, Form, Begründung, was in das Schreiben gehört, welche Stellen im Bescheid sich überhaupt angreifen lassen, der Sonderfall der abgelehnten Erwerbsminderungsrente, die Dauer des Verfahrens, die Klage — und was noch möglich ist, wenn der Monat bereits verstrichen ist.
Die Frist: ein Monat — und wann sie zu laufen beginnt
Die Monatsfrist beginnt nicht mit dem Datum, das oben auf dem Bescheid steht, sondern mit seiner Bekanntgabe. Für den Regelfall der Postzustellung bestimmt § 37 Abs. 2 SGB X eine Fiktion: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt „am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post" als bekanntgegeben. Zwischen Bescheiddatum und Fristbeginn liegen also üblicherweise einige Tage.
Diese Fiktion greift nicht bedingungslos. Sie gilt ausdrücklich nicht, „wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist" — und im Zweifel hat die Behörde „den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen" (§ 37 Abs. 2 SGB X). Wer den Bescheid nachweislich später erhalten hat, verliert dadurch keine Zeit.
Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 SGG). Entscheidend ist in allen Fällen der Eingang, nicht das Absenden: Der Widerspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde sein, nicht innerhalb der Frist zur Post gegeben werden.
Landet er versehentlich bei der falschen Stelle, ist er nicht automatisch verloren. § 84 Abs. 2 SGG wahrt die Frist auch dann, wenn die Widerspruchsschrift „bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger" eingegangen ist.
Fragen zur Widerspruchsfrist
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG), bei Wohnsitz im Ausland drei Monate. Die häufig genannten „vier Wochen" sind falsch — ein Monat ist länger, und wer nach 28 Tagen rechnet, verschenkt Tage.
Ab der Bekanntgabe. Bei Zusendung mit der Post gilt der Bescheid nach § 37 Abs. 2 SGB X am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Kam er nachweislich später an, zählt der spätere Zugang; das muss die Behörde belegen.
Der Eingang. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist bei der Stelle vorliegen, die den Bescheid erlassen hat. Ist er bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingegangen, bleibt die Frist nach § 84 Abs. 2 SGG trotzdem gewahrt.
Form und Adressat: wie und wo Sie den Widerspruch einlegen
§ 84 Abs. 1 SGG lässt vier Formen zu: schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz oder zur Niederschrift bei der Behörde. Ein Telefonanruf genügt also nicht — und eine einfache E-Mail ebenso wenig.
Der elektronische Weg ist gangbar, aber an Voraussetzungen gebunden. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür drei Wege: die Einreichung über das Kundenportal mit Identitätsnachweis, ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument, oder die Übermittlung über ein sicheres elektronisches Postfach wie „Mein Justizpostfach". Eine formlose Mail aus dem eigenen Postfach ist keiner dieser Wege.
Adressat ist die Stelle, die den Bescheid erlassen hat — also der zuständige Rentenversicherungsträger, nicht das Sozialgericht und nicht die Krankenkasse. Welche Stelle das konkret ist und wohin das Schreiben geht, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Muss ich den Widerspruch begründen — und bis wann?
Nein. § 84 SGG regelt Frist, Form und Adressaten — eine Begründung verlangt die Vorschrift nicht, und einen weiteren Absatz, der es täte, gibt es nicht. Ein fristgerecht und formgerecht eingelegter Widerspruch ist auch ohne ein Wort zur Sache wirksam. Die verbreitete Angabe, der Widerspruch müsse „immer unter Angabe von Gründen" eingelegt werden, ist in dieser Form unzutreffend und kann teuer werden: Wer glaubt, erst eine ausgearbeitete Begründung schreiben zu müssen, verliert darüber unter Umständen die Frist.
Der praktische Umgang folgt daraus fast von selbst. Wer unter Zeitdruck steht, legt zuerst fristwahrend Widerspruch ein — ein Satz genügt — und reicht die Begründung danach nach.
Eine gesetzliche Frist für das Nachreichen gibt es nicht. Das heißt aber nicht, dass beliebig viel Zeit bleibt: Die Rentenversicherung entscheidet auf der Grundlage dessen, was ihr vorliegt. Wer die Begründung zu lange liegen lässt, riskiert einen Widerspruchsbescheid, bevor sein eigentliches Argument überhaupt aktenkundig ist. Sinnvoll ist deshalb, im fristwahrenden Schreiben anzukündigen, dass eine Begründung folgt, und einen realistischen Zeitraum zu nennen.
Sinnvoll ist die Begründung ohnehin, und zwar aus einem sehr konkreten Grund: Sie ist die Grundlage der erneuten Prüfung. Ohne sie prüft die Behörde denselben Sachverhalt noch einmal, der schon zum ersten Bescheid geführt hat — und kommt in aller Regel zum selben Ergebnis.
Was in den Widerspruch gehört — der Aufbau statt eines Musters
Ein Widerspruch braucht kein Formular und keine juristische Sprache. Er muss erkennen lassen, wer widerspricht, gegen welchen Bescheid — und er muss fristgerecht und formgerecht bei der richtigen Stelle eingehen. Alles Weitere ist Zweckmäßigkeit, nicht Wirksamkeit.
Was einen Widerspruch trägt, ist selten die Formulierung — es sind neue oder bislang unberücksichtigte Tatsachen. Das lässt sich an den Zahlen der Rentenversicherung ablesen. Für 2024 nennt die Deutsche Rentenversicherung rund zwei Millionen Rentenbescheide, davon rund 159.000 Widerspruchsverfahren. In 27,1 Prozent dieser Widersprüche — rund 41.900 Fällen — hat die Rentenversicherung den Bescheid von sich aus im sogenannten Abhilfeverfahren korrigiert. Tatsächliche Fehler lagen dabei nur in 0,8 Prozent der Widersprüche vor, rund 1.200 Fällen.
Diese beiden Zahlen zusammen sind die eigentliche Anleitung: Korrigiert wird häufig, aber fast nie, weil der ursprüngliche Bescheid falsch gerechnet war — sondern weil im Widerspruchsverfahren Angaben und Nachweise auftauchen, die vorher nicht vorlagen. Ein Widerspruch, der nur das Ergebnis bestreitet, wiederholt das Verfahren. Ein Widerspruch, der eine belegbare Lücke schließt, ändert es.
Fragen zu Begründung und Formulierung
Nein. § 84 SGG verlangt Frist, Form und den richtigen Adressaten, keine Begründung — ein fristgerechter Widerspruch ohne Begründung ist wirksam. Sinnvoll ist sie trotzdem, weil sie die Grundlage der erneuten Prüfung ist; sie kann nachgereicht werden.
Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Die Rentenversicherung entscheidet aber auf Grundlage dessen, was vorliegt — wer zu lange wartet, riskiert einen Widerspruchsbescheid, bevor seine Begründung in der Akte ist. Kündigen Sie das Nachreichen im fristwahrenden Schreiben an.
Nein. Nötig sind Versicherungsnummer, der richtige Empfänger, die Bezeichnung des Bescheids mit Datum, ein Satz, dass Sie Widerspruch einlegen, sowie Datum und Unterschrift. Über den Erfolg entscheidet nicht die Formulierung, sondern ob Sie einen konkreten Punkt benennen und belegen können.
Die häufigsten Angriffspunkte im Rentenbescheid
Der eigentliche Prüfstoff steckt nicht im Bescheidtext, sondern in seinen Anlagen — vor allem im Versicherungsverlauf. Dort ist Zeitraum für Zeitraum verzeichnet, was die Rentenversicherung über das Erwerbsleben gespeichert hat: Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Pflege. Eine Lücke oder ein falsch erfasster Zeitraum wirkt sich unmittelbar auf die Rentenhöhe aus.
Wichtig ist dabei ein Zeitpunkt, den viele übersehen. Über die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten ergeht bei der Kontenklärung ein eigener Feststellungsbescheid über den Versicherungsverlauf: Hat der Träger das Konto geklärt oder hat der Versicherte binnen sechs Kalendermonaten nicht widersprochen, stellt er „die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest" (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Über die Bewertung dieser Daten ist damit aber noch nichts gesagt — § 149 Abs. 5 Satz 4 SGB VI stellt klar: „Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden."
Praktisch heißt das: Ob eine Zeit gespeichert ist, entscheidet sich bei der Kontenklärung — wie sie sich auf die Rentenhöhe auswirkt, erst im Rentenbescheid. Beides ist angreifbar, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer den Feststellungsbescheid zur Kontenklärung unbeanstandet ließ, kann sich im Rentenbescheid immer noch gegen die Anrechnung und Bewertung wenden.
| Angriffspunkt | Wo Sie ihn finden | Womit Sie ihn belegen |
|---|---|---|
| Fehlende Beschäftigungszeit | Lücke im Versicherungsverlauf | Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Lohnabrechnungen, Meldebescheinigungen |
| Schul- und Hochschulzeiten | Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf | Schul- und Immatrikulationsbescheinigungen, Abschlusszeugnisse |
| Ausbildungszeiten falsch erfasst | Anrechnungs- statt Pflichtbeitragszeit | Ausbildungsvertrag, Bescheinigung der Ausbildungsstelle |
| Kindererziehungszeiten fehlen | Versicherungsverlauf, Zeitraum nach der Geburt | Geburtsurkunde, Nachweis der überwiegenden Erziehung |
| Zeiten der Arbeitslosigkeit | Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf | Bescheide der Agentur für Arbeit, Meldenachweise |
| Rentenbeginn oder Abschlag | Berechnungsteil des Bescheids | Bescheid selbst, Nachweise zu Wartezeiten |
| Falscher Erwerbsstatus in der Vergangenheit | fehlende Pflichtbeitragszeiten trotz Tätigkeit | Gesellschaftsvertrag, Statusbescheid, Betriebsprüfungsunterlagen |
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Die letzte Zeile ist der Fall, der am längsten unbemerkt bleibt. Wer jahrelang als Geschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter oder mitarbeitender Familienangehöriger tätig war und dabei fälschlich als selbstständig eingestuft wurde, hat für diese Jahre keine Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung — und sieht das erst, wenn der Rentenbescheid kommt. Umgekehrt gilt dasselbe für eine zu Unrecht angenommene Beschäftigung. Welche Kriterien darüber entscheiden, ordnet der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer und Gesellschafter ein; wer überhaupt der Rentenversicherungspflicht unterliegt, führt der zugehörige Ratgeber aus.
Ablehnung der Erwerbsminderungsrente: worauf es im Widerspruch ankommt
Wird eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt, lohnt der erste Blick dem Ablehnungsgrund — denn es gibt zwei völlig verschiedene, und sie verlangen einen völlig verschiedenen Widerspruch.
Der eine ist medizinisch. § 43 SGB VI knüpft an das verbliebene Leistungsvermögen an: Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, voll erwerbsgemindert, wer nicht mehr mindestens drei Stunden schafft. Die Negativdefinition des Absatzes 3 sagt es direkt: „Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann." Maßgeblich ist dabei nicht die Diagnose, sondern die daraus folgende zeitliche Belastbarkeit — Widersprüche, die neue Diagnosen aufzählen, ohne etwas zum Stundenmaß zu sagen, gehen am Prüfmaßstab vorbei.
Der andere ist versicherungsrechtlich und hat mit dem Gesundheitszustand nichts zu tun. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI verlangen zusätzlich, dass Versicherte „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben" und „vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben". Scheitert der Antrag hieran, hilft kein ärztlicher Befund — hier greift der Widerspruch nur über das Versicherungskonto: fehlende Pflichtbeitragszeiten, ein falsch angesetzter Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, unberücksichtigte Aufschubzeiten.
Praktisch entscheidet sich der medizinische Streit am Gutachten. Die Rentenversicherung stützt ihre Ablehnung auf eine sozialmedizinische Beurteilung; der Widerspruch hat dann Aussicht, wenn er dieser Beurteilung etwas Gleichwertiges entgegensetzt — aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte, Entlassungsberichte aus Reha-Aufenthalten, Unterlagen, die dem Gutachter nicht vorlagen. Ein Widerspruch, der dem Gutachten nur widerspricht, verlängert das Verfahren, ohne es zu verändern.
Fragen zur abgelehnten Erwerbsminderungsrente
Sie hängen daran, ob der Widerspruch neue, belegbare Tatsachen bringt. Über alle Rentenarten hinweg hat die Deutsche Rentenversicherung 2024 in 27,1 Prozent der Widersprüche selbst abgeholfen — weit überwiegend, weil im Verfahren Unterlagen nachgereicht wurden, nicht weil falsch gerechnet worden war.
Die Rentenversicherung prüft erneut und holt bei medizinischen Ablehnungen in der Regel eine weitere sozialmedizinische Beurteilung ein. Hilft sie nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss durch Widerspruchsbescheid; dagegen bleibt die Klage vor dem Sozialgericht.
Dann ist der Antrag an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI gescheitert: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die erfüllte allgemeine Wartezeit. Der Widerspruch muss dann am Versicherungsverlauf ansetzen, nicht an ärztlichen Unterlagen.
Wie lange das Verfahren dauert — und was Sie tun können, wenn nichts passiert
Der Ablauf ist zweistufig. Zuerst prüft die erlassende Stelle selbst: „Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen" (§ 85 Abs. 1 SGG). Genau das ist das Abhilfeverfahren, in dem 2024 gut jeder vierte Widerspruch erledigt wurde. Bleibt es bei der Ablehnung, geht der Vorgang an die zentrale Widerspruchsstelle, wo nach der Beschreibung der Deutschen Rentenversicherung ein Widerspruchsausschuss darüber entscheidet, ob der Widerspruch zurückzuweisen ist. Am Ende steht der Widerspruchsbescheid, der „schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben" ist und über Klagemöglichkeit, Frist und zuständiges Gericht belehren muss (§ 85 Abs. 3 SGG).
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht, und die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht keine durchschnittliche Verfahrensdauer. Wie lange es dauert, hängt vor allem davon ab, ob medizinische Gutachten einzuholen sind — bei Erwerbsminderungsrenten ist genau das der Regelfall und der Hauptgrund, warum diese Verfahren länger laufen als ein Streit über einen Ausbildungszeitraum.
Ein wirksames Mittel gibt es trotzdem, und es ist an eine feste Zahl geknüpft: drei Monate. § 88 Abs. 2 SGG lässt die Untätigkeitsklage zu, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist — und setzt diese Frist bei einem unbeschiedenen Widerspruch auf drei Monate. Die Untätigkeitsklage richtet sich nicht gegen den Inhalt der Entscheidung, sondern nur darauf, dass überhaupt entschieden wird.
Fragen zur Dauer des Widerspruchsverfahrens
Eine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Nach drei Monaten ohne Entscheidung über den Widerspruch ist aber die Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zulässig (§ 88 Abs. 2 SGG), sofern kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt.
Weil in diesen Verfahren regelmäßig medizinische Unterlagen angefordert und sozialmedizinisch ausgewertet werden. Diese Begutachtung ist der zeitbestimmende Schritt; ein Streit über einen Ausbildungs- oder Beschäftigungszeitraum ist deutlich schneller entschieden.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird: Klage vor dem Sozialgericht
Bleibt der Widerspruch erfolglos, führt der Weg zum Sozialgericht. Auch hier gilt ein Monat, gerechnet ab dem Widerspruchsbescheid: „Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben", und „hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids" (§ 87 Abs. 1 und 2 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate.
Das Widerspruchsverfahren ist dabei keine freiwillige Vorstufe, die man überspringen könnte: „Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen" (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ohne Widerspruch ist die Klage unzulässig.
Vertreten lassen muss sich niemand. § 73 Abs. 1 SGG stellt klar: „Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen."
Zur häufig gelesenen Aussage, Widerspruch und Klage seien „kostenlos", gehört eine Präzisierung, weil sie sonst in die Irre führt. Richtig ist: Gerichtskosten fallen für Versicherte und Leistungsempfänger nicht an — § 183 SGG stellt sie von den Kosten des Verfahrens frei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Verfahren selbst kostet also nichts. Eigene Aufwendungen sind davon aber zu unterscheiden.
Frist verpasst? Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Ist der Monat abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig. § 77 SGG formuliert das ohne Umschweife: „Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist." Ein zweiter Widerspruch gegen denselben Bescheid ist damit ausgeschlossen. Drei Wege bleiben.
Erstens: Die Frist hat möglicherweise nie begonnen. Sie läuft nur, wenn der Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, gilt: „so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig" (§ 66 Abs. 2 SGG). Aus einem Monat wird dann ein Jahr — der erste Blick nach einer versäumten Frist gehört deshalb an das Ende des Bescheids.
Zweitens: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. „Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen sind glaubhaft zu machen und der Widerspruch in derselben Zeit nachzuholen (§ 67 Abs. 2 SGG). Urlaub oder Arbeitsüberlastung tragen das in der Regel nicht.
Drittens — und für Rentenbescheide der wichtigste Weg: der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Er überwindet die Bestandskraft ausdrücklich. Wurde bei Erlass des Bescheids das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und sind deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist der Bescheid „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen" (§ 44 Abs. 1 SGB X). Der Antrag ist an keine Frist gebunden — man kann ihn Jahre nach dem Bescheid stellen.
Eine Grenze hat der Weg allerdings, und sie betrifft genau das, worum es beim Rentenbescheid geht: das Geld. Nachgezahlt wird nicht unbegrenzt rückwirkend, sondern nach § 44 Abs. 4 SGB X „längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme". Wer einen fehlerhaften Rentenbescheid zehn Jahre liegen lässt und ihn dann erfolgreich überprüfen lässt, bekommt die Rente künftig richtig — die Differenz der ersten sechs Jahre aber nicht.
Noch offene Fragen zum Widerspruch gegen den Rentenbescheid
Nein. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bindend (§ 77 SGG). Offen bleiben die Jahresfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 SGG), die Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) und der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Gemeint ist dasselbe, der richtige Begriff im Sozialrecht ist aber der Widerspruch (§ 84 SGG); „Einspruch" stammt aus anderen Rechtsgebieten. Ein Schreiben, das als „Einspruch" bezeichnet ist, aber erkennen lässt, wer sich gegen welchen Bescheid wendet, wird als Widerspruch behandelt.
